Dublin non-entry and removal to Austria upheld

e-4782-2012Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung19.09.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

An asylum seeker who entered Switzerland from Austria challenged the BFM's Dublin non-entry decision and removal order. The Federal Administrative Court held that Austria was responsible for the asylum procedure, had accepted the take-back request, and that the appellant's fears of further removal to Azerbaijan were vague and unsupported. No grounds for Switzerland to enter into the case on humanitarian or ECHR grounds were shown. The appeal was dismissed and costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; Dublin-II-VO Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 3 Abs. 2; non-entry into an asylum application is lawful where the applicant can be taken back by a Dublin-responsible state and no concrete indications of a violation of EMRK/FK/FoK obligations or humanitarian grounds for self-entry are shown. Mere unsubstantiated fears of onward removal do not suffice. After a lawful non-entry decision, removal under Art. 44 AsylG follows as a rule; absent a residence title, impediments to removal need not be examined separately where they have already been accounted for in the non-entry assessment.

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-4782/2012

Entscheiddatum: 19.09.2012Publikationsdatum: 26.09.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4782/2012

Urteil vom 19. September 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Aserbaidschan),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfah­ren); Verfügung des BFM vom 31. August 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),

des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),

des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68),

der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 8. August 2012 von Österreich in die Schweiz gelangte, wo er am 9. August 2012 um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 16. August 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe Aserbaidschan 1998 nach dem Tod seines Vaters verlassen,

dass dieser sich gegen die Trennung von Berg Karabach von Aserbaidschan ausgesprochen habe und deshalb vom jetzigen Präsidenten und dessen Freunden umgebracht worden sei,

dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Befragung zur Person das rechtliche Gehör zu einer eventuellen Überstellung nach Österreich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gewährt wurde,

dass er dabei geltend machte, sein Asylgesuch in Österreich sei abgelehnt worden und er würde nach Aserbaidschan abgeschoben werden, wo er ins Gefängnis käme oder ermordet würde,

dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2012 - eröffnet am 6. Sep­tember 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Österreich wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

dass das Bundesamt feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2012 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz materiell zu behandeln,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,

dass das BFM am 24. August 2012 Österreich aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass Österreich mit Schreiben vom 31. August 2012 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmte,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, in Österreich seien sämtliche Verfahren negativ abgeschlossen, weshalb er nicht dorthin wolle,

dass Staaten, welche die Dublin-II-VO anwenden, auch nach Abschluss eines Asylverfahrens, das in ihre Zuständigkeit fällt, zur (Wieder-)Auf­nahme der betroffenen Asylsuchenden verpflichtet sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO),

dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Österreich als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete,

dass Österreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Österreich sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich einer eventuellen Überstellung an Österreich geltend machte, da sein Asylverfahren in Österreich abgelehnt worden sei, würde er nach Aserbaidschan abgeschoben werden, wo er ins Gefängnis käme oder ermordet würde,

dass diese pauschalen und unsubstanziierten Vorbringen keine rechtsge­nüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Österreich darstellen,

dass er sich in der Beschwerdeschrift nicht zur Überstellung nach Österreich äussert,

dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Österreich noch für humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,

dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat,

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),

dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,

dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteil zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer

Versand:

Schlagwörter

asylumdublinnon-entrytake-backremovalhumanitarian groundscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM could refuse to examine the asylum request and rely on Austria under Dublin rules.

Extrahierter Entscheid

Yes. Austria was responsible for the asylum procedure and had accepted the applicant's take-back; no concrete reasons justified Switzerland's self-entry.

Extrahierte Begründung

The applicant's vague fears of removal to Azerbaijan were unsubstantiated. Austria is bound by the Refugee Convention, ECHR and CAT, and no indication of systemic non-compliance or humanitarian grounds under Art. 29a(3) AsylV 1 was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the removal order to Austria was lawful.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the non-entry decision stood, removal followed as a matter of course and no residence permit existed.

Extrahierte Begründung

After non-entry, removal is normally ordered under Art. 44 AsylG; no basis for a permit or admissibility obstacle was shown.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged to the appellant.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appeal was hopeless, so costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Under the fee rules and Art. 63 VwVG, the unsuccessful appellant bears the proceedings costs.

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