Entscheiddatum: 28.08.2024Publikationsdatum: 06.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4776/2024
Urteil vom 28. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat, Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 / N (...).
I.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergeben hatte, dass er am (...) November 2023 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte, informierten die griechischen Behörden das SEM am 23. Februar 2024 auf entsprechende Nachfrage, dass er am (...) Dezember 2023 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfüge. Mit Verfügung vom 15. April 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung nach Griechenland und den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom 26. April 2024 abgewiesen. Darin wurde auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers thematisiert, wobei das Gericht zum Schluss gelangte, dass es sich bei ihm nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (E. 11.5.1 und E. 11.5.3) handle. Die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten medizinischen Beschwerden ([...]) erforderten in der Schweiz offenbar keine dringlichen Behandlungen, weshalb nicht anzunehmen sei, dass er in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen wäre.
II.
B. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte er, die Verfügung vom 15. April 2024 sei aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung beruft er sich auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er leide an einer (...), welche zu (...) führen könne. Aufgrund dessen werde er derzeit im B._______ behandelt. Bei einem nicht plangemässen Austritt aus dem stationären Setting drohe eine akute Selbstgefährdung. Eine angemessene Behandlung seiner Beschwerden sei in Griechenland sodann nicht erhältlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Eine Rückführung nach Griechenland sei schliesslich mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit Art. 3 EMRK, nicht zu vereinbaren und daher auch unzulässig.
Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurde ein Arztbericht des B._______ vom 6. Juni 2024 zu den Akten gereicht. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis in der Klinik aufgenommen worden sei und unter einer (...) mit (...), (...) und (...), einer (...), (...) und (...) leide. Zur Behandlung der (...) nehme er die Medikamente C._______ und D._______ ein.
C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 - eröffnet am 28. Juni 2024 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 15. April 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs sowie die angeordnete Wegweisung nach Griechenland seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung eine unzumutbare Härte für den Beschwerdeführer darstelle und die Schweiz ihm Schutz gewähren müsse, eventualiter sei der Entscheid unter Berücksichtigung der schwerwiegenden gesundheitlichen Situation zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei dieVorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend Unterbringung und den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus.
F. Mit Verfügung vom 6. August 2024 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die weiteren Rechtsbegehren auf einen späteren Zeitpunkt. Ferner hielt sie fest, der mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Juli 2024 ausgesetzte Vollzug bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen ausgesetzt. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht, welcher Aufschluss über seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand, allfällige Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten sowie die Prognose gibt, einzureichen.
G. Innert Frist wurde seitens des Beschwerdeführers kein aktueller Arztbericht eingereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Prozessgegenstand ist gemäss dem - durch die professionelle Vertretung - darauf beschränkten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 14. Juni 2024 die Frage des Vollzugs der Wegweisung.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe vom 14. Juni 2024 mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustands und stützt sich dabei auf einen Arztbericht des B._______ vom6. Juni 2024. Diese Umstände und das genannte Beweismittel sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 26. April 2024, mit dem die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2024 abgewiesen wurde, eingetreten respektive entstanden. Die Vor-instanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Vor-instanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 15. April 2024 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
6.1 Im Sinne einer formellen Rüge macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2024 zunächst geltend, die Einstufung der (...) als «leichte Vulnerabilität» durch die Vorinstanz verkenne deren tatsächliche Bedrohung für sein Wohlergehen und verstosse gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie eine sorgfältige Prüfung der gesundheitlichen Umstände.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Einstufung seiner gesundheitlichen Beschwerden als «leichte Vulnerabilität» nicht teilt, berührt dies nicht den formellen Anspruch auf rechtliches Gehör oder den Anspruch auf hinreichende Einhaltung der Untersuchungspflicht, sondern die materielle Würdigung des Sachverhalts, worauf nachfolgend einzugehen ist.
7.1 In ihrem Wiedererwägungsentscheid führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei - unter Berücksichtigung der Urteile des BVGer E-3191/2022 vom 16. August 2022 und E-4013/2021 vom 29. August 2022 - nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers derart gravierend seien, dass mit dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre, zumal von einer adäquaten medizinischen Behandlung im EU-Staat Griechenland auszugehen sei. Ferner sei es nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar machen könne, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn durch Berufung auf eine Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken gezwungen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit hierfür medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen; die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Griechenland zur Verfügung. Im Übrigen sei anzumerken, dass die psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit der vom SEM verfügten Wegweisung nach Griechenland gesehen werden müssten, zumal zu einem früheren Zeitpunkt nachweislich keine Dokumente betreffend allfällige psychische Beschwerden eingereicht worden seien. An der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender vom 13. März 2024 habe er zu Protokoll gegeben, dass es ihm psychisch gut gehe, während er an der Zusatzbefragung vom 8. April 2024 zu seinem Aufenthalt in Griechenland ebenfalls erklärt habe, es gehe ihm gut.
Die Vorinstanz hält weiter fest, dass die Diagnose der (...) gemäss Rechtsprechung zur «leichten Vulnerabilität» zähle, bei welcher die Legalvermutung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in der Regel nicht umgestossen werden könne. Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der Wirtschaftslage anerkanntermassen nicht einfach seien, könne sich der Beschwerdeführer mit seinem Schutzstatus auf die Qualifikationsrichtlinie berufen; danach sei er in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, den öffentlichen Schulunterricht und die medizinische Versorgung griechischen Bürgern und Bürgerinnen, respektive in Bezug auf die Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft anderen ausländischen Personen gleichgestellt. Es dürfe von ihm erwartet werden, dass er sich an die griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Trotz seiner fehlenden Ausbildung und Sprachkenntnissen sei es ihm ebenfalls zuzumuten, sich bei Hilfsorganisationen beraten zu lassen. Zudem sei davon auszugehen, dass er über eine AMKA-Karte und damit über eine Sozialversicherungsnummer in Griechenland verfüge, welche automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Die AMKA-Nummer gewähre unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen.
Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. April 2024 beseitigen könnten, womit das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
7.2 In der Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine gesundheitliche Situation durch die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden sei. Die Einstufung seiner Diagnosen als leichte Vulnerabilität stehe im Widerspruch zu einschlägigen medizinischen Erkenntnissen sowie den humanitären Verpflichtungen der Schweiz. Eine (...) stelle eine schwerwiegende psychische Erkrankung dar, die mit gravierenden Beeinträchtigungen im Alltag und in der Funktionsfähigkeit der Betroffenen einhergehe und eine intensive medizinische sowie psychologische Betreuung erfordere. Häufig würden sich (...) und (...) als Begleitsymptome zeigen, wobei (...) eine hohe Prävalenz aufweisen würden. Beim Beschwerdeführer hätten sich zudem Begleitsymptome in Form einer (...), einer (...) sowie (...) manifestiert. Gemäss den Angaben des B._______ bestehe bei ihm ein Therapiebedarf. Er sei nicht in der Lage, die Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen, weshalb eine weiterführende Behandlung erforderlich sei. Die Tatsache, dass er beim Erstgespräch angegeben habe, dass es ihm psychisch gut gehe, stehe sodann in keinem Widerspruch zu den schrecklichen Traumata, die er erlebt, da sich diese erst später in den erwähnten Diagnosen manifestiert hätten. Die medizinische Versorgung sowie die psychosoziale Unterstützung für Personen, die an einer (...) leiden, seien in Griechenland zudem nicht in ausreichendem Masse gewährleistet und es würden prekäre Lebensbedingungen herrschen. Diese Annahme werde durch eine Vielzahl von Berichten und Stellungnahmen internationaler Hilfsorganisationen bestätigt. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund des Gesagten in Griechenland, obwohl ihm ein Schutzstatus gewährt worden sei, einer Retraumatisierung sowie einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustands ausgesetzt.
Schliesslich treffe auch die Auffassung des SEM, dass ihm die Möglichkeit offenstehe, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden, nicht zu. Seine Diagnose führe gerade zu einer Einschränkung der Fähigkeit, selbständig Hilfe zu organisieren und verschiedene Angebote in Anspruch zu nehmen. Ferner würden die Symptome der (...) verhindern, dass er von sich aus tätig werde, um eine Unterkunft zu finden, die Sprache zu erlernen sowie medizinische Hilfe zu organisieren. Im Übrigen würden ihm die finanziellen Mittel fehlen, um sich Medikamente zu beschaffen und die vorhandenen Hilfsprogramme würden ohnehin über keine Kapazitäten verfügen. Es sei in der Folge zu prognostizieren, dass sich die gesundheitlichen Probleme in einer Weise verschlimmern würden, so dass beim Vollzug der Wegweisung nach Griechenland die Schwelle zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).
8.1.2 Der Beschwerdeführer begründet das Wiederwägungsgesuch im Wesentlichen mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.
Gemäss dem im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Arztberichts vom 6. Juni 2024 wurde beim Beschwerdeführer (...), eine (...), eine (...) und (...) diagnostiziert. Ohne die damit einhergehenden Beschwerden und Einschränkungen zu verkennen, kann nicht von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde, ausgegangen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der eingereichte Arztbericht auf den 6. Juni 2024 datiert und trotz Aufforderung mit Verfügung vom 6. August 2024 durch den Beschwerdeführer keine aktuelleren Arztberichte zu den Akten gereicht wurden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit stabilisiert oder zumindest nicht weiter verschlechtert hat. Des Weiteren verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken.
Es ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers derart gravierend sind, dass es ihm deshalb unmöglich wäre, sich in Griechenland selbständig Hilfe zu organisieren oder die bestehenden Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass er es - wie bereits ausgeführt - trotz entsprechender Aufforderung unterlassen hat, aktuelle Arztberichte zu den Akten zu reichen und durch diese eine erschwerte Geltendmachung von Unterstützung zu belegen. Ferner ist darauf hinzuwesen, dass er sich - wie durch die Vor-instanz zutreffend festgestellt - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinien berufen kann (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil (...) vom 26. April 2024 zu verweisen.
8.1.3 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung verstösst auch nicht gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz und erweist sich somit als zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen - wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist -, welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigende Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5).
8.2.2 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers - insbesondere die bei ihm diagnostizierte (...) und die (...) - auch nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden, einzustufen. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Behandlungsangebote, insbesondere für psychische Störungen, in Griechenland verfügbar sind (vgl. Urteile des BVGer D-1988/2022 vom 6. Mai 2022 E. 6.8 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es trotz seiner Diagnosen zuzumuten, sich bei der Rückkehr nach Griechenland mittels der ihm zustehenden griechische Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen in Griechenland, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil a.a.O, E. 9.8.2). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme im Zusammenhang mit dem Urteil des (...) vom 26. April 2024, mit welchem seine Beschwerde im ordentlichen Verfahren abgewiesen und der Wegweisungsvollzug nach Griechenland bestätigt wurde, aufgetreten sind; zuvor hatte er keine psychischen Beschwerden geltend gemacht. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein könnte, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es darf auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden - wie bereits ausgeführt - von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Griechenland auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 26. April 2024 zu verweisen.
8.2.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine seine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
8.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer (...) vom 26. April 2024, E. 10.3).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. Juli 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
12.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark
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