Entscheiddatum: 27.09.2013Publikationsdatum: 08.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4770/2013
Urteil vom 27. September 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Irak, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, (...),Gesuchsteller, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteil E-4723/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 / N (...).
A. Der Gesuchsteller - ein Kurde und Angehöriger des Stammes B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. November 2009 und gelangte am 16. November 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 18. November 2009 sowie der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Dezember 2009 brachte er im Wesentlichen vor, seine Kindheit in Bagdad verbracht zu haben und im Jahr 1996 zusammen mit seiner Familie in die Provinz D._______ in den Nordirak gezogen zu sein, wo er auch gearbeitet habe. Nach dem Sturz von Saddam Hussein im Jahr 2003 sei er nach Bagdad zurückgekehrt. Dort habe er bis zur Ausreise am Flughafen E._______ als Koch im amerikanischen Militärlager gearbeitet. Im Oktober und November 2009 sei er von einer terroristischen Gruppierung insgesamt dreimal unter Drohungen zur Aufgabe seiner Arbeit aufgefordert worden, wobei ihm im dritten Drohschreiben (datiert vom (...) November 2009) für den Fall seiner Weigerung die Tötung angedroht worden sei. Auf Anraten der Familie habe er beschlossen, das Land zu verlassen, und sich noch am selben Tag nach F._______ begeben. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller einen irakischen Identitätsausweis und den oben erwähnten Drohbrief vom (...) November 2009 im Original zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Diesen Entscheid begründete es damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 26. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Gesuchsteller durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Verfügung des BFM vollumfänglich anfechten. Neu brachte er vor, wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden zu sein. Zur Untermauerung seiner neuen Vorbringen liess er ein irakisches Urteil vom (...) Januar 2011 und eine Bestätigung vom (...) Februar 2011 zu diesem Urteil - in Form von Farbkopien und je mit einer Übersetzung in eine Amtssprache - zu den Akten reichen. In seiner Stellungnahme vom 7. September 2011, in welcher das BFM vollumfänglich an den Erwägungen seiner Verfügung vom 28. Juli 2011 festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, führte es in Bezug auf die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel aus, solche Dokumente seien im Irak leicht käuflich zu erwerben, die nur in Form von Kopien eingereichten Unterlagen hätten bei der vorliegenden Aktenlage keinen erheblichen Beweiswert. Mit fristgerechter Replik vom 19. September 2011 entgegnete der Gesuchsteller, das BFM habe seinen Beweismitteln zu Unrecht und ohne Vornahme einer formalen Analyse die Echtheit abgesprochen. Angesichts des massiven Strafmasses des irakischen Strafurteils sei eine genaue Überprüfung der Sachlage notwendig. Der Vater des Beschwerdeführers habe daher nunmehr im Heimatland eine Anwaltskanzlei mit der Wahrung der Interessen des Sohnes beauftragt. Zum Beleg dieses Vorbringens legte er eine Anwaltsvollmacht (in Kopie und arabischer Sprache) ins Recht. Mit weiteren (unaufgeforderten) Beweismitteleingaben vom 1. Dezember 2011 bzw. vom 13. Juni 2013 liess der Gesuchsteller durch je unterschiedliche Rechtsvertreter eine von seiner Anwältin im Irak eingereichte Berufung vom 9. Juli 2011, die hierzu erfolgte Stellungnahme des Untersuchungsoffiziers vom 11. Juli 2011, die Aussage seines Vaters vom 16. Juli 2011, die Einstellung des Berufungsverfahrens vom 7. September 2011, eine Bestätigung des Wohnsitzes seines Vaters im Quartier G._______ in Bagdad (alle Beweismittel in Form von Farbkopien) bzw. einen Original-Studentenausweis seines (...), eine Anzeige seines (...) vom 12. August 2012 (Farbkopie), eine Todesurkunde betreffend den (...) vom 30. September 2012 (Original), eine im Internet publizierte Berichterstattung über Bombenattentate namentlich im Quartier H._______ in Bagdad sowie eine Kopie des bereits bei den Akten liegenden Drohbriefs vom (...) November 2009 mit deutscher Übersetzung einreichen. In der letzten Eingabe brachte er zudem vor, der (...) sei ebenfalls erheblichen Drohungen ausgesetzt gewesen, habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet und sei schliesslich am (...) September 2013 (recte: 2012) bei der Explosion einer Autobombe ums Leben gekommen.
D. Mit Urteil E-4723/2011 vom 11. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung hielt es vorweg fest, dass das BFM den Identitätsausweis im Asylentscheid vom 28. Juli 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Fälschung eingezogen habe, wobei auf Beschwerdeebene dieses Vorgehen des BFM von den Rechtsvertretern des Gesuchstellers nicht thematisiert und das Ergebnis der Beurteilung des BFM damit nicht bestritten worden sei. Ferner bestätigte es nach Prüfung der Akten die vom BFM festgestellte Unglaubhaftigkeit der im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Zu den im Lauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Beweismitteln und Dokumenten hielt es in Übereinstimmung mit dem BFM fest, dass jene nur als (Farb-)Kopien vorlägen und sie damit jeglichen Manipulationen zugänglich seien, was deren Beweiswert erheblich in Frage stelle. Die neuen Vorbringen hielt es für unglaubhaft - unter anderem wegen innerer Widersprüche zwischen den Dokumenten. So schliesse das Urteil vom (...) Januar 2011 Rekursmöglichkeiten ausdrücklich aus; gleichwohl scheine ein Berufungsverfahren stattgefunden zu haben. Das Gericht wies zudem auf zahlreiche Unstimmigkeiten in den Dokumenten hin. So stimmten die Referenznummern nicht überein und seien die Formulierungen teilweise lückenhaft/untechnisch und unvollständig (vgl. Urteil E-4723/2011 vom 11. Juli 2013 E. 5.3).
E. Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe des neu bevollmächtigen Rechtsvertreters vom 26. August 2013 um Revision des Urteils vom 11. Juli 2013, verbunden mit den Begehren, das Urteil sei revisionsweise aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs revisionsweise in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. Zur Begründung seines Revisionsgesuchs machte er "neue Tatsachen und Beweismittel" geltend, wobei er als "neue Beweismittel" Kopien von handschriftlich veränderten Kopien im Beschwerdeverfahren bereits eingereichter Beweismittel, angeblich korrigierte Übersetzungen (Beilagen 3, 4 sowie 6 bis 9 gemäss Beilagenverzeichnis des Revisionsgesuchs), einreichte. Ferner reichte er als Beilage 5 erneut die Farbkopie der Anwaltsvollmacht seines Vaters ein. Als Beilagen 10 bzw. 11 legte er ausserdem eine Medienmitteilung von Amnesty International Schweiz vom 11. März 2011 bzw. einen Bericht von Amnesty International Schweiz vom 14. September 2010 ins Recht. Er machte geltend, diese Beweismittel seien vom früheren Rechtsvertreter entweder falsch übersetzt oder nicht eingereicht worden.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG, auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und tut die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben müssen; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
3.2 Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch keine neue Tatsache geltend; vielmehr thematisiert er erneut die im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verurteilung in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Er reicht Dokumente zu den Akten, die dieses Vorbringen, welches im Beschwerdeverfahren tatsächlich unbewiesen geblieben ist, beweisen sollen. Es gilt zu prüfen, ob diese Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne neu und erheblich sind. Die Beilage 5 ist klarerweise nicht neu, da sie im Beschwerdeverfahren bereits eingereicht und dort gewürdigt worden ist (vgl. Bst. D). Bei den Beilagen 3 und 4 sowie 6 bis 9 handelt es sich um Fotokopien von handschriftlich ergänzten Fotokopien von Übersetzungen von in Kopie eingereichten Beweismitteln. Die Übersetzungen (ohne handschriftliche Ergänzungen) sind im ordentlichen Verfahren bereits eingereicht worden. Bei den handschriftlichen Ergänzungen handelt es sich gemäss Gesuchsbegründung um Übersetzungskorrekturen, welche vom aktuellen Rechtsvertreter angebracht worden seien, da die ursprüngliche Übersetzung durch den früheren Rechtsvertreter fehlerhaft ausgefallen sei. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereichtes Beweismittel durch Manipulation des Rechtsvertreters zu einem neuen Beweismittel wird. Diese Frage kann indes offen gelassen werden, weil es sich in casu, würde man die Frage bejahen, um nachträglich entstandene, nicht aber nachträglich aufgefundene Beweismittel handeln müsste. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG wären sie im Revisionsverfahren nicht zugelassen. Ausserdem sind sie ohnehin als verspätet im Sinne von Art 46 VGG zu würdigen, da sich der Gesuchsteller allfällige Versehen seines (damaligen) Rechtsvertreters (so auch die geltend gemachten Übersetzungsfehler) zurechnen lassen muss. Darüber hinaus ist auch die Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel ohne Weiteres zu verneinen, zumal diese nicht geeignet sind, den Beweis für die unbewiesen gebliebenen Tatsachen zu erbringen. Zwar beseitigen die "Korrekturen" bei den Übersetzungen zwei vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2013 beanstandete Unglaubhaftigkeitselemente (Referenznummer und Name des Gesuchstellers). Dem sind aber zwei Dinge entgegenzuhalten: Erstens ist nicht nachvollziehbar, dass der frühere Rechtsvertreter zwar imstande gewesen sein soll, den Inhalt richtig wiederzugeben, aber nicht in der Lage, Zahlen richtig zu übersetzen. Zweitens kommt den entsprechenden Unglaubhaftigkeitselementen nur eine untergeordnete unselbständige Bedeutung zu. Die wesentlichen Argumente, welche zur Verneinung der Glaubhaftigkeit geführt haben (geringer Beweiswert, da lediglich Kopien, innerer Widerspruch unter den Dokumenten, etc. vgl. Bst. D), werden von den korrigierten Übersetzungen nämlich nicht ansatzweise entkräftet. Die Beilagen 10 und 11 sind schliesslich klarerweise verspätet, zumal sie nur deshalb nicht bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht worden sind, weil es der damalige Rechtsvertreter unterlassen hat, sie einzureichen. Nicht nur muss sich der Gesuchsteller die Versäumnisse seines Vertreters anrechnen lassen. Anders zu entscheiden, hiesse auch, dass ein abgewiesener Asylsuchender durch das Zurückhalten von Beweismitteln für sich einen Revisionsgrund schaffen könnte. Davon abgesehen, ist auch die Erheblichkeit dieser Beweismittel ohne Weiteres zu verneinen, da sie sich nicht auf den Gesuchsteller persönlich oder seinen Strafprozess im Irak beziehen. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch in mehrfacher Hinsicht als unbegründet.
5.Nach dem Gesagten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig.
6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: