Entscheiddatum: 25.10.2024Publikationsdatum: 11.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4758/2024
Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Mai 2024 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 22. Mai 2023 ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass die in jenem Verfahren zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2024 die Beschwerde als aussichtslos erachtete und die Beschwerdeführerin aufforderte einen Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist auf die Beschwerde werde nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführerin keinen Kostenvorschuss leistete,
dass die in jenem Verfahren zuständige Einzelrichterin mit Urteil E-3457/2024 vom 26. Juni 2024 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren neu mandatieren Rechtsvertreter am 4. Juli 2024 unter Beilage fremdsprachiger Dokumente eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juli 2024 (eröffnet am 22. Juli 2024) diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, darauf nicht eintrat, die Verfügung vom 23. Mai 2024 als rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärte, die beantragten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Übersetzung der eingereichten Beweismittel ablehnte, dem Rechtsvertreter die Verfahrenskosten auferlegte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin hiergegen mit Eingabe vom 26. Juli 2024 (eingegangen am 29. Juli 2024) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme und sinngemäss subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und erneuten Beurteilung beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren,
dass der Beschwerdeschrift fremdsprachige Dokumente und deren Übersetzungen beilagen,
dass sie mit Schreiben vom 29. Juli 2024 unter Verweis auf den beiliegenden Arztbericht vom 25. Juli 2024 im Wesentlichen geltend macht, der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar,
dass sie sich mit Schreiben vom 27. August 2024 sinngemäss nach dem Stand des Verfahrens erkundigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - mit den nachfolgend erwähnten Einschränkungen - einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten und im Bereich des AIG nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1),
dass weder die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung noch allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind, weshalb auf die entsprechenden Begehren, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sowie auf das Eventualbegehren der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass, wenn dabei eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die entscheidende Behörde die Möglichkeit hat, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7),
dass in seiner praktisch relevantesten Form das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder wie hier der Fall das eingeleitete Beschwerdeverfahren E-3457/2024 mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.),
dass diesbezüglich sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Be-stimmungen von Art. 66-68 VwVG richtet,
dass ein Wiedererwägungsgesuch gehörig begründet ist, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff.),
dass unter anderem dann keine gehörige Begründung vorliegt, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG),
dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Eingabe vom 4. Juli 2024 als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch bewertete,
dass sie im Wesentlichen ausführte, dass das einzige neue Vorbringen, die Polizei habe immer wieder bei der Beschwerdeführerin zu Hause nach ihr gefragt, nicht weiter ausgeführt werde und daher nicht gehörig begründet sei,
dass die weiteren Vorbringen bereits im ordentlichen Verfahren abgehandelt worden seien,
dass mit Verweis auf die Zwischenverfügung des BVGer vom 6. Juni 2024 und auf das Urteil des BVGer E-3457/2024 vom 26. Juni 2024 es nicht angehen könne, dass die Vorinstanz sich nun mit denselben Vorbringen befassen solle, die bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen seien, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss für eine Beschwerde beim Gericht nicht habe bezahlen wollen beziehungsweise können,
dass darüber hinaus die beiden eingereichten Beweismittel bereits vor der Verfügung vom 23. Mai 2024 entstanden seien und aus der Eingabe nicht hervorgehe, weshalb diese erst jetzt eingereicht worden seien,
dass die eingereichten Beweismittel sodann nicht übersetzt seien und bei Verfahren nach Art. 111b AsylG im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht erwartet werden könne, dass sämtliche Beweismittel und Übersetzungen derselben mit der Gesuchseinreichung beigebracht würden, weshalb der Übersetzungsantrag abgelehnt werde,
dass die Vorbringen daher nicht gehörig begründet seien und folglich gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu Recht die fehlende Begründung des Wiedererwägungsgesuch festgestellt hat,
dass nämlich in Bezug auf die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel keine gehörige Begründung vorliegt und dem Gesuch nicht ansatzweise substantiiert entnommen werden kann, weshalb diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten eingebracht werden können,
dass indes nachfolgend zu prüfen ist, ob sich obige Feststellung der nicht gehörigen Begründung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung angesichts der auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel - sowie insbesondere deren Übersetzungen - weiterhin aufrechterhalten lässt (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe mit Verweis auf die Beschwerdebeilagen («Verfügung in sonstige Sache», «Verhörprotokoll» und «Antrag für Haftbefehl») im Wesentlichen geltend macht, dass aus den eingereichten türkischen Strafakten hervorgehe, dass gegen sie in der Zwischenzeit Verfahren wegen Terrorpropaganda und wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation eröffnet worden seien (vgl. Beschwerde S. 7, S. 10 und S. 13),
dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden sowohl mehrere Vorführbefehle als auch einen Haftbefehl erlassen hätten und zudem ein Untersuchungsbericht der Polizei vorliege (vgl. Beschwerde S. 7 und S. 12),
dass die eingereichten Beweismittel die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten (vgl. Beschwerde S. 7),
dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, der Auslöser mehrerer in der Zwischenzeit gegen sie eingeleiteter Ermittlungsverfahren liege in ihren regierungskritischen Äusserungen begründet (vgl. Beschwerde S. 13),
dass sie seit Jahren auf den sozialen Medien aktiv gewesen sei und deswegen nun der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation angeklagt werde (vgl. Beschwerde S. 10 f.),
dass sie ferner erklärt, sie sei bereits 20(...) wegen der «Straftat» Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation einvernommen worden (vgl. Beschwerde S. 11),
dass sie die eingereichten Beweismittel habe beschaffen lassen, nachdem sie das negative Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhalten habe (vgl. Beschwerde S. 11),
dass die Polizei nach ihrer Ausreise mehrmals bei ihren Verwandten und bei ihr zu Hause nach ihr gefragt und die Anti-Terror-Einheiten vor kurzem dort eine Razzia durchgeführt hätten (vgl. Beschwerde S. 11 f.),
dass diese Beschwerdeausführungen nicht ausreichend sind für eine inhaltliche Prüfung der Argumente,
dass die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2024 die geltend gemachten Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Propaganda und Begehung von Straftaten für eine terroristische Organisation würdigte (vgl. Verfügung SEM vom 23. Mai 2024 S. 4 f.),
dass die Beschwerdeführerin - wie bereits im Wiedererwägungsgesuch - nicht ansatzweise substantiiert darlegt, weshalb die Beweismittel, die 20(...) oder 20(...) entstanden sein sollen, erst jetzt erhältlich gemacht und eingereicht werden konnten,
dass weder aus dem unbelegten Vorbringen, die Beweismittel seien über die Anwälte der Geschwister beschafft worden, noch aus jenem, ihr Ehemann und ihre Verwandten hätten sie über die vor kurzem durchgeführte Razzia informiert, eine für ein Wiedererwägungsgesuch hinreichende Begründung hervorgeht,
dass einerseits die eingereichten türkischen Dokumente bereits in der ursprünglichen Verfügung vom 23. Mai 2024 behandelte Straftatbestände betreffen (vgl. Verfügung SEM vom 23. Mai 2024 S. 4),
dass andererseits die Beschwerdeführerin - trotz der bei ausserordentlichen Verfahren erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht - keine hinreichend substanziierten Angaben zum Inhalt der eingereichten Dokumente beziehungsweise zu den Übersetzungen macht,
dass der vorgelegte Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Talebi) sowohl eine andere Datierung als auch Unterschrift als jener, der bei der Vorinstanz im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereicht wurde, aufweist,
dass ferner in beiden Anträgen als Deliktsdatum der (...) angegeben wird, wohingegen folgewidrig die «Verfügung in sonstige Sache» (De i ik karar) bereits vor der Begehung des Delikts am (...) erlassen wurde,
dass die erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Ausführungen zur Einvernahme im Jahr 20(...) im Widerspruch zu den an der Anhörung vom 13. Mai 2024 gemachten Aussagen stehen (vgl. SEM-eAkten [...]-47/26 F115 und F174 ff. insb. F178),
dass die Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Anhörung nämlich aussagte, nie verhört worden zu sein (vgl. SEM-eAkten [...]-47/26 F115 und F174 ff. insb. F178) und im nunmehr eingereichten «Verhörprotokoll» (Sorgulama tutana i) vom (...) von Fingerabdrücken auf einem Dokument die Rede ist, sich dazu aber nichts im Anhörungsprotokoll vom 13. Mai 2024 findet,
dass im Weiteren die neuen, anlässlich der Anhörung vom 13. Mai 2024 noch inexistenten Vorbringen über Aktivitäten auf den sozialen Medien (vgl. SEM-eAkten [...]-47/26 F113, F153 ff. und F174 f.) entgegen den Beschwerdeausführungen den türkischen Justizdokumente nicht zu entnehmen und damit unbelegt sind,
dass mithin weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Übersetzungen der Beschwerdebeilagen begründete Anhaltspunkte hervorgehen, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten,
dass auch das Beschwerdevorbringen, eine stationäre und professionelle Unterstützung bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sei nur in der Schweiz möglich, weshalb der Wegweisungsvollzug in die Türkei unzumutbar sei, ins Leere geht, weil medizinische Gründe in der Regel lediglich dann zu einer vorläufigen Aufnahme führen, wenn eine notwendige Behandlung im Herkunftsland nicht verfügbar ist und dadurch bei einer allfälligen Rückkehr eine konkrete Gefährdung der physischen Integrität der betroffenen Person droht (vgl. BVGE 2011/50 E 8.3), vorliegend aber keine entsprechende Erkrankungslage ausgewiesen ist und psychische Probleme auch in der Türkei behandelbar sind, was die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 23. Mai 2024 zutreffend erkannte,
dass namentlich aus dem ärztlichen Schreiben vom 25. Juli 2024 keine veränderte medizinische Sachlage hervorgeht,
dass, nachdem die Beschwerdeführerin den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht - auch unter Berücksichtigung der Eingabe auf Beschwerdeebene - nicht nachgekommen ist, die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass schliesslich sich auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 kein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch aufdrängt, da sich eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung weder aus dem Wiedererwägungsgesuch noch aus der Beschwerdeeingabe ergibt,
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wurde,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, die Kosten praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Gesuche um Befreiung von der Vorschusspflicht und um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-gewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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