Entscheiddatum: 29.08.2013Publikationsdatum: 11.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4736/2013
Urteil vom 29. August 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),unbekannter Staatsangehörigkeit, zur Zeit im (...), 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 19. August 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) am (...) um Asyl nach. Er wurde am (...) zur Person befragt; am (...) erfolgte seine Anhörung.
Zur Begründung brachte er vor, in Nepal, woher er komme, hätten Tibeter wie er keine Freiheiten. Er habe am (...) mit anderen Jugendlichen demonstriert und sei in der Folge festgenommen, geschlagen und eine Nacht lang inhaftiert worden. Die nepalesische Regierung lasse die Tibeter keine Feste - etwa der Geburtstag des Dalai Lama oder das tibetische Neujahr - mehr feiern.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
B. Das BFM stellte mit am 20. August 2013 eröffneter Verfügung vom 19. August 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus dem (...) des (...) weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Weiter seien die zuständigen Behörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen; eventuell sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren.
D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 27. August 2013 (per Fax-Übermittlung) beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaub-haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung an, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner persönlichen Situation und seines Aufenthaltsstatus in Nepal seien nicht überzeugend. So könne er praktisch nichts über seine angeblich aus Tibet stammende Familie erzählen. Sodann habe er angegeben, in Nepal unter Druck der Behörden geraten und im Jahre (...) anlässlich einer Demonstration festgenommen und eine Nacht lang inhaftiert worden zu sein. Die diesbezüglichen Aussagen seien jedoch standardisiert und substanzlos. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es sei dem BFM aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sodann nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn diese - wie vorliegend - verletzt würde. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich als zumutbar.
5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Eltern des Beschwerdeführers hätten Tibet verlassen, weil ihr Leben in China unsicher gewesen sei. Er wisse, dass er Onkel und Tanten habe, jedoch habe er keine Ahnung, wo sich diese aufhalten würden. Grund für den fehlenden Kontakt sei unter anderem der Umstand, dass seine Familie arm sei. Als Kind sei er immer bei seinen Eltern geblieben und habe ihnen in der Folge (...) geholfen. Er habe keine Chance gehabt, die Schule zu besuchen. Später habe er in einem kleinen Shop gearbeitet, wo er (...) verkauft habe. Sein Vater sei im Jahre (...) gestorben. Danach seien er und seine Mutter von den Nachbarn unterstützt worden. Im (...) habe er begonnen, gegen die chinesische Regierung zu protestieren. Viele seiner Landsleute seien von den Chinesen getötet worden; es gebe für Tibeter in China keine Freiheit. Nepal könne nicht tolerieren, dass diese schlecht behandelt würden. Er sei bei einer Demonstration von der nepalesischen Polizei verhaftet und geschlagen worden. Im Gefängnis sei er fotografiert und registriert worden. Das Leben in Nepal sei immer gefährlicher für ihn geworden, und es sei ihm geraten worden, das Land zu verlassen und in die sichere Schweiz zu kommen. Er werde umgebracht, wenn er zurückgehen müsse.
6.6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Es hat anlässlich der Bundesanhörung zu zahlreichen Fragen keine detaillierten oder gar keine Antworten geben können, so dass - trotz der vorgebrachten schlechten Bildung - davon auszugehen ist, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt hat. Beispielsweise hat er auf die Frage nach den genauen Umständen der Festnahme bei der Demonstration lediglich angegeben, zuerst hätten sie demonstriert und dann seien sie festgenommen und in ein Auto gesteckt worden (vgl. Akten BFM A14/13 F22). Auch auf die Fragen nach dem Namen des Gefängnisses (vgl. a.a.O. F29), den Geschehnissen dort (vgl. a.a.O. F30) und nach den anderen Personen, welche sich an den Demonstrationen beteiligt hätten (vgl. a.a.O. F33), machte er keine Angaben oder gab lediglich Allgemeinplätze zu Protokoll. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch ist nicht davon auszugehen, er würde von den entsprechenden Behörden in die Volksrepublik China weggewiesen. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
8.38.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist die Argumentation des BFM, wonach es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, zu bestätigen. Bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen stossen die Asylbehörden trotz des ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatzes dann an die Grenzen des Möglichen, wenn die betroffene Person die Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie unglaubhafte Angaben über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse zu Protokoll gibt, was vorliegend der Fall ist. Die Argumentation des BFM lässt sich somit mit der geltenden Praxis vereinbaren, wonach die Asylbehörden bei einer Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in der Ausübung der ihnen gebotenen Untersuchungspflicht an die Grenzen des Möglichen stossen und mangels vorhandener hinreichender Anhaltspunkte allfällige Wegweisungshindernisse nicht überprüfen können. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Asylbehörden mangels glaubhafter Angaben über die Person und die familiären Verhältnisse beispielsweise keine konkreten Abklärungen vor Ort durchführen können um festzustellen, ob es für den Beschwerdeführer zumutbar ist, nach Nepal zurückzukehren.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.Gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch eine betroffene Person gefährdet würde, und es dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden. Mit dem vorliegenden Urteils wird der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos.
11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die (...), das BFM und das Migrationsamt des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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