Entscheiddatum: 28.11.2013Publikationsdatum: 06.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4728/2013
Urteil vom 28. November 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, zur Zeit angeblich in (...), Libyen,vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (...).
A.a Dem heutigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B._______, gewährte das BFM am 6. Mai 2010 auf Gesuch vom 15. September 2008 hin Asyl in der Schweiz. Am 21. Februar respektive 9. Dezember 2011 bewilligte das BFM auf Gesuch hin die Einreise dessen Ehefrau C._______ und der gemeinsamen Tochter zwecks Familienvereinigung. Die Ehefrau stellte nach der Einreise am 20. März 2012 ein eigenes Asylgesuch, das mit Verfügung des BFM vom 25. Juni 2012 gutgeheissen wurde.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 (Poststempel) erkundigte sich der heutige Rechtsvertreter beim BFM, ob seine minderjährigen Geschwister, die heutigen Beschwerdeführenden, (sowie der im D._______ aufhaltende volljährigen Bruder) bereits in der Schweiz seien oder - falls nicht - ob ihn das BFM dabei unterstützen könne, sie in die Schweiz zu holen. Zur Begründung brachte er vor, sie befänden sich im äthiopischen Flüchtlingslager E._______, wo die Gefahr von Entführungen und Geiselnahmen bestehe. Sein Bruder F._______(nachfolgend: E.K.) sei bereits Opfer einer Geiselnahme geworden und werde auf ägyptischem Gebiet (D._______) festgehalten. Der Eingabe lag ein vom 1. Juni 2012 datierter Spendenaufruf bei, in dem er erwähnte, er werde von der Volksgruppe G._______ mit einer Lösegeldforderung erpresst, weil diese seinen Bruder E.K. entführt habe.
A.b Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 forderte das BFM vom Rechtsvertreter weitere Auskünfte über die Personalien der Geschwister und Fotoaufnahmen. Anschliessend würden die Asylgesuche nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
A.c Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 erwähnte der Rechtsvertreter einen weiteren Bruder (A._______, nachfolgend: A.K.), der sich ebenfalls im E._______-Lager aufhalte, und schloss diesen sinngemäss in die Anträge seiner Geschwister mit ein. Das Verfahren dieses mündigen Bruders wurde vom BFM als eigenständiges Verfahren weitergeführt (N [...]).
A.d Mit Schreiben vom 24. Juli und 9. Oktober 2012 liess der Rechtsvertreter dem BFM die Information zukommen, E.K. sei in einem Gefängnis im D._______ gewesen und misshandelt worden (Schläge am ganzen Körper, Verbrennungen an den Fingern). Er befinde sich nun in einem Spital in H._______. Es gehe ihm schlecht und es bestehe die Gefahr einer Rückschaffung nach Eritrea. Er ersuchte um eine rasche Behandlung dessen Asyl- und Einreisegesuchs. Die anderen drei Geschwister seien immer noch im E._______-Lager in Äthiopen.
A.e Mit Schreiben vom 13. März 2013 wies das BFM den Rechtsvertreter darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle und es bislang an einer klar den Geschwistern zurechenbare Willensäusserung fehle, mit welcher diese zu erkennen geben, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz zu ersuchen. Das BFM räumte dem Rechtsvertreter Gelegenheit ein, eine von seinen Geschwistern persönlich verfasste Asylbegründung oder zumindest eine von ihnen unterzeichnete Stellungnahme zum beigelegten Fragenkatalog des BFM einzureichen, ansonsten auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde. Die im beigelegten Fragekatalog aufgeführten spezifischen Fragen zum Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu Ereignissen, die zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten, sowie zum Aufenthalt in Äthiopien seien von ihnen in persönlich abgefassten Stellungnahmen zu beantworten oder wenigstens eigenhändig zu unterzeichnen.
A.f Mit Begleitschreiben vom 26. März 2013 reichte der Rechtsvertreter eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Antwort zum Fragekatalog ein, zusammen mit den Anträgen um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung. Dem Schreiben ist u.a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich als Flüchtling in Äthiopien befinde, sich bei seiner Ankunft beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) gemeldet habe und dem Flüchtlingscamp I._______ zugeteilt worden sei, wo er sich zusammen mit seinen minderjährigen Geschwister noch immer befinde. Gemäss der beigelegten Bestätigung des UNHCR vom (...) 2013 (Fotokopie) gilt der Beschwerdeführer seit (...) 2012 als eritreischer Flüchtling in Äthiopien. Weiter lag dem Schreiben eine zur UNHCR-Bestätigung passende Rationierungskarte (Kopie) und eine Bestätigung der Post bei.
A.g Der Beschwerdeführer machte in seinem vom 26. März 2013 datierten Antwortschreiben einerseits geltend, aus religiösen, militärischen und politischen Gründen (Verbot der Glaubenszugehörigkeit und -ausübung, Desertion, verhasstes Regime) Eritrea illegal verlassen zu haben. Er habe ab 2008 als Soldat im Militärcamp von J._______ Militärdienst leisten müssen. Der Militärdienst für ein verhasstes Regime dauere in Eritrea für alle Dienstpflichtigen unendlich lange. Im Jahr 2010 sei er während des Militärdienstes zur Glaubensgemeinschaft der neuprotestantischen Kirche konvertiert, obschon die Ausübung dieser Religion in Eritrea untersagt sei. Im (...) 2011 sei er bei religiösen Verrichtungen - Bibelstudium und Gebet - erwischt und deswegen (...) lang arrestiert worden. Man habe ihm klar gemacht, dass er entweder der Glaubenszugehörigkeit abschwören soll oder mit härteren Strafen zu rechnen habe. Er sei seit dem Arrest seitens des Vorgesetzten massiven Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Im Rahmen eines einmonatigen Urlaubs habe er seinen Fluchtentschluss vom Jahr 2011 umgesetzt und habe mit Hilfe eines Bekannten am 17. März 2013 die Grenze zu Äthiopien illegal überschritten. Er sei seit seiner Meldung beim UNHCR am (...) 2012 im Flüchtlingslager I._______, wo er als vom UNHCR registrierter Flüchtling lebe und von seinem in der Schweiz lebenden Bruder, seinem Rechtsvertreter, unterstützt werde. Er sei zudem als Eritreer und ehemaliger Soldat in Äthiopien ständigen Diskriminierungen seitens der äthiopischen Behörden und der Bevölkerung ausgesetzt. Es komme in Äthiopien öfters zu Misshandlungen, Entnahme von Organen und Entführungen von Eritreern. Auch kämen illegale Rückführungen durch äthiopische Behörden und heimliche Rückschaffungen durch den eritreischen Geheimdienst vor.
A.h Mit Schreiben vom 30. Juni 2013 erinnerte der Rechtsvertreter daran, dass E.K. sich in Ägypten in einer besonders schwierigen Situation befinde. Eritreische Staatsbürger seien dort Entführungen, Misshandlungen und religiöser Diskriminierung seitens der Behörden und der Bevölkerung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinen jüngeren Geschwister weiterhin im Flüchtlingslager in Äthiopien, wo sie keinen Schutz hätten. Er wiederholte, dass es in Äthiopien zu Misshandlungen, Organentnahmen, Entführungen und illegale Ausschaffungen durch äthiopische Behörden sowie heimlichen Rückführungen durch den eritreischen Geheimdienst komme.
A.i Mit einer E-Mail vom 16. Juli 2013 an das BFM behauptete der Rechtsvertreter, er habe für seine Geschwister bereits vor zwei Jahren um Asyl ersucht und bat um einen baldigen Entscheid.
B. Mit Verfügung vom 2. August 2013, dem Rechtsvertreter zu einem unbekannten Zeitpunkt eröffnet (Rückschein fehlt bei den Akten), verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Mit Eingabe vom 21. August 2013 (Datum des Poststempels: 22. August 2013) liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Der Eingabe lagen Fotokopien der angefochtenen Verfügung, des BFM-Schreibens vom 20. März 2013 und der Antwort des Rechtsvertreters vom 26. März 2013 bei.
D.
D.a Mit Schreiben vom 4. September 2013 teilte der Rechtsvertreter unter anderem mit, der Beschwerdeführer habe seine Flucht fortgesetzt und befinde sich nun in der libyschen Stadt (...), wo er mit vielen anderen Eritreern in einem Haus in haftähnlichem Hausarrest lebe.
D.b In einem weiteren Schreiben vom 13. November 2013 (Datum des Poststempels: 14. November 2013; Eingang beim Gericht: 18. November 2013) teilte der Rechtsvertreter mit, die Sachlage habe sich insofern etwas verändert, als der sich in Libyen befindende A.K. seit zwei Wochen nicht mehr unter Hausarrest stehe, sondern mit drei Landsleuten in einer Wohnung wohne. Er plane die gefährliche Überfahrt nach Italien.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 (alt AsylG; Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012) anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund dieser altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe i.S. von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H.) in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asyl- und Einreisegesuchs führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe offenbar in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt. Er befinde sich aber nun im UNHCR-Lager I._______ in Äthiopien, wo gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes zahlreiche eritreische Flüchtlinge sich aufhalten würden, darunter auch seine beiden jüngsten Geschwister. Auch wenn die Situation in Äthiopien nicht einfach sei, bedeute dies nicht, dass für ihn ein weiterer Verbleib nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge unterscheide sich nur wenig von denjenigen vieler Äthiopier, insbesondere solchen aus ländlichen Gegenden, und seien keineswegs per se und generell unzumutbar. Weder habe der Beschwerdeführer besondere Schwierigkeiten im Lager gehabt, noch drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Entführung oder Rückführung nach Eritrea. Wohl hätten zahlreiche eritreische Flüchtlinge in Äthiopien kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Im Lager würden sie aber immerhin die nötige Versorgung erhalten. In der Person seines Bruders habe der Beschwerdeführer zwar einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Dieser sei aber nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. So spreche für den Weiterverbleib des Bruders "im Sudan" (recte wohl: Äthiopien), dass er sich ohne glaubhaft dargelegte Probleme im UNHCR-Lager als registrierter Flüchtling aufhalte. Er dürfte Beziehungen zur eritreischen Diaspora in Äthiopien haben und über einen Bekanntenkreis verfügen. Für eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder und Rechtsvertreter gebe es keine Anhaltspunkte. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass er Eritrea illegal verlassen und dadurch subjektive Nachfluchtgründe habe, könnte praxisgemäss keine Einreisebewilligung erteilt werden.
4.2 In der Beschwerdebegründung wurde neu vorgebracht, der Beschwerdeführer sei kurz nach dem 2. August 2013 nach Libyen geflohen, wo es für ihn gefährlich sei und er keinen richtigen Schutz geniesse. In der Beschwerdeergänzung vom 4. September 2013 wurde ausgeführt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG und nicht etwa zufolge eines subjektiven Nachfluchtgrundes, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. Er sei wegen unzumutbarer Zustände aus Äthiopien geflüchtet. Er habe mit Diskriminierungen, Organentnahmen, Entführungen und Rückschaffungen gerechnet. Er sei via den Sudan nach Libyen gelangt, wo er sich mit anderen Eritreern in (...) im Hausarrest befinde. Er besitze ein Mobiltelefon, über welches er mit seinem Bruder und Rechtsvertreter kommunizieren könne. Die politische Instabilität und die unzumutbare Behandlung von eritreischen Flüchtlingen in Libyen liessen einen längerfristigen Aufenthalt nicht zu. Sein in der Schweiz lebender Bruder stelle für ihn einen wichtigen Anknüpfungspunkt zur Schweiz dar. Folglich sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz und Neubeurteilung sei unabdingbar.
5.1 Gemäss der Praxis zu Art. 20 alt AsylG und Art. 10 AsylV 1 ist die asylsuchende Person in der Regel auch in Auslandverfahren zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Kann die Befragung nicht durchgeführt werden, ist die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels individualisiertem und konkretisiertem Schreiben aufzufordern, ihre Gründe schriftlich zu nennen. Das Bundesamt ist gehalten zu begründen, weshalb von einer Befragung abgesehen worden ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8).
5.2 Der Beschwerdeführers ist nicht durch Angehörige der Schweizer Botschaft befragt worden. Das BFM hat den Verzicht auf eine persönliche Befragung in der angefochtenen Verfügung damit begründet, eine Anhörung sei aus kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich zur Durchführung von Befragungen nicht in der Lage sei. Das BFM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2013 den Verzicht auf eine Befragung mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, sich zum Asylgesuch schriftlich zu äussern, namentlich mittels Beantwortung eines Fragenkatalogs.
5.3 Das nachvollziehbar begründete Vorgehen der Vorinstanz entspricht der aufgezeigten Ausnahmepraxis und ist nicht zu beanstanden.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers mit seiner Ausreise aus Eritrea geendet hat. Dieser hält sich offenbar nicht mehr in Äthiopien, sondern in Libyen auf - nachdem er zuerst einer Art Hausarrest unterworfen gewesen sei, dürfe er nun das Haus, in dem er untergebracht sei, verlassen. Das BFM hatte lediglich den Verbleib in Äthiopien zu prüfen. Vom Bundesverwaltungsgericht ist zusätzlich die Frage zu prüfen, ob ihm der Verbleib in seinem gegenwärtigen Aufenthaltsstaat zugemutet werden kann (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Dem Gericht erscheint es aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als objektiv unzumutbar, dass er den für in Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch nimmt. Er ist dort als anerkannter Flüchtling nicht in Gefahr, verfolgt oder nach Eritrea zurückgeschickt zu werden. Es gibt keine Hinweise auf ihm konkret drohende relevante Nachteile, zumal nicht geltend gemacht wurde, er habe sich in irgendeiner Weise hervorgetan. Sollte er sich dort bedroht fühlen oder sollte sich in medizinischer Hinsicht ein Notfall ergeben, könnte er sich ans UNHCR oder die lokalen Behörden wenden. Seine Ausführungen zu den Gefahren einer Entführung oder Rückschaffung durch eritreische oder äthiopische Behördenvertreter sind blosse Behauptungen und erscheinen mangels konkreter Indizien nicht real. Objektiv existiert für den Beschwerdeführer in Äthiopien keine ernsthafte Gefahr vor Verfolgung, Entführung, Überstellung oder Rückführung. Weder die allgemeine gesundheitliche, soziale und menschenrechtliche Situation in Äthiopien noch die eingereichten zusätzlichen Dokumente lassen eine andere Einschätzung der Sachlage zu. Vielmehr kann er durch Rückreise nach Äthiopien wieder in den Genuss des für anerkannte Flüchtlinge gebotenen Schutzes gelangen. Ausserdem steht er im Kontakt mit seinem Bruder in der Schweiz und anderen Verwandten, welche in der Lage sein werden, seine Lage durch Unterstützungen zu mildern.
An seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort in Libyen - der Beschwerdeführer soll mit drei Landsleuten eine Wohnung in (...) bewohnen - scheint er ebenfalls vor einer Rückschaffung nach Eritrea sicher zu sein und wird offensichtlich mit dem Nötigsten versorgt. Auch bezüglich dieses Landes ist der Verbleib i.S. von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbar.
Mithin bedarf der Beschwerdeführer mangels Schutzbedürftigkeit keiner Schutzgewährung durch die Schweiz.
6.3 Der Anknüpfungspunkt mit seinem Bruder in der Schweiz, seinem Rechtsvertreter, ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend. Wohl ist damit eine gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz dargetan, die aber nicht derart bedeutsam ist, als dass ihretwegen trotz fehlender Schutzbedürftigkeit eine Schutzgewährung durch die Schweiz ins Auge zu fassen wäre.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, weshalb der Antrag Erlass der Verfahrenskosten gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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