Entscheiddatum: 29.08.2013Publikationsdatum: 27.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4727/2013
Urteil vom 29. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...),Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. Januar 2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 11. Januar 2011 im EVZ B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei (...) Staatsangehöriger und seine Mutter sei verstorben,
dass er aus Abidjan stamme, wo er sich für die Partei Rassemblement des républicains (RDR) von A. Quattara engagiert habe, indem er sich an der Wahlkampagne vom Herbst 2010 beteiligt habe und am 30. November 2010 nach einem Bericht im Fernseher über die Wahlergebnisse mit vielen anderen Anhängern auf die Strasse gegangen sei,
dass die Sicherheitskräfte interveniert und ihn sowie andere Anhänger der RDR festgenommen und ins Gefängnis gebracht hätten,
dass er bei dieser Festnahme seine Identitätskarte verloren habe,
dass ihn sein Vater dank der Hilfe eines alten Mannes habe ausfindig machen und aus dem Gefängnis holen können,
dass er sich daraufhin bei einem Bekannten seines Vaters versteckt habe und am 3. Januar 2011 sein Heimatland über den Flughafen Abidjan mit einem Pass einer Drittperson verlassen habe, indem er sich als Sohn seines Begleiters ausgegeben habe,
dass bezüglich der weiteren Vorbringen im Einzelnen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. August 2013 - eröffnet am 17. August 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug anordnete, feststellte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis am 16. September 2013 zu verlassen, den Kanton Solothurn verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne plausible Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AylG und Art. 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass damit auf das Begehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs unbestrittenermassen keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist,
dass allein das Unverständnis über die vom BFM als unglaubhaft erachtete Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seine Identitätskarte bei der Festnahme verloren, nichts an der Sachlage zu ändern vermag,
dass er zu den vom BFM aufgezählten weiteren Ungereimheiten, die es zum Schluss kommen liessen, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor, nicht konkret Stellung bezieht,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Flughafen- und Grenzkontrollen in den Schengen-Vertragsstaaten möglich gewesen wäre, mit Ausweispapieren einer Drittperson nach Belgien zu gelangen (vgl. Akten BFM A5/9 S. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der tatsachenwidrigen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund zahlreicher widersprüchlicher, realitätsfremder und unsubstanziierter Aussagen (u. a. bezüglich Dauer des Gefängnisaufenthaltes, Art und Weise der Flucht aus dem Gefängnis, Nichtwissen über die Anzahl der Mithäftlinge in der Zelle, Angaben über die RDR usw.) die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass es dem Beschwerdeführer mit den Ausführungen in seiner Beschwerde, er sei vom 30. November bis 24. Dezember 2010 inhaftiert gewesen, sein Vater habe ihn durch viele Nachfragen trotz Nichtregistrierung im Gefängnis gefunden, für die Flucht viel bezahlt, er (der Beschwerdeführer) habe immer von sehr vielen Mitgefangenen in seiner Zelle gesprochen und habe sich auf lokaler Ebene als nicht sehr wichtiges, aber sehr loyales Mitglied der RDR sehr für deren Belange engagiert, nicht gelingt, die Erkenntnisse des BFM umzustossen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM zu verweisen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig ist,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/41) - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - weder die allgemeine Lage in Abidjan noch individuelle Gründe (jung, ledig, soweit aktenkundig gesund) auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Verfahren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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