Entscheiddatum: 28.11.2013Publikationsdatum: 06.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4724/2013
Urteil vom 28. November 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien 1. A._______, geboren (...), Eritrea,2. B._______, geboren (...), Eritrea, zur Zeit im Flüchtlingslager C._______ in Äthiopien,beide vertreten durch D._______, (...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. August 2013 / N (...).
A.a Dem heutigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, D._______, gewährte das BFM am 6. Mai 2010 auf Gesuch vom 15. September 2008 hin Asyl in der Schweiz. Am 21. Februar respektive 9. Dezember 2011 bewilligte das BFM auf Gesuch hin die Einreise dessen Ehefrau E._______ und der gemeinsamen Tochter zwecks Familienvereinigung. Die Ehefrau stellte nach der Einreise am 20. März 2012 ein eigenes Asylgesuch, das mit Verfügung des BFM vom 25. Juni 2012 gutgeheissen wurde.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 (Poststempel) erkundigte sich der heutige Rechtsvertreter beim BFM, ob seine minderjährigen Geschwister, die heutigen Beschwerdeführenden, (sowie der im [...] aufhaltende volljährigen Bruder) bereits in der Schweiz seien oder - falls nicht - ob ihn das BFM dabei unterstützen könne, sie in die Schweiz zu holen. Zur Begründung brachte er vor, sie befänden sich im äthiopischen Flüchtlingslager F._______ (recte wohl: C._______), wo die Gefahr von Entführungen und Geiselnahmen bestehe. Sein Bruder G._______(nachfolgend: E.K.) sei bereits Opfer einer Geiselnahme geworden und werde auf ägyptischem Gebiet (...) festgehalten. Der Eingabe lag ein vom 1. Juni 2012 datierter Spendenaufruf bei, in dem er erwähnte, er werde von der Volksgruppe H._______ mit einer Lösegeldforderung erpresst, weil diese seinen Bruder E.K. entführt habe.
A.b Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 forderte das BFM vom Rechtsvertreter weitere Auskünfte über die Personalien der Geschwister und Fotoaufnahmen. Anschliessend würden die Asylgesuche nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
A.c Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 erwähnte der Rechtsvertreter einen weiteren Bruder (I._______, nachfolgend: A.K.), der sich ebenfalls im F._______-Lager aufhalte, und schloss diesen sinngemäss in die Anträge seiner Geschwister mit ein. Das Verfahren dieses mündigen Bruders wurde vom BFM als eigenständiges Verfahren weitergeführt (N [...]).
A.d Mit Schreiben vom 24. Juli und 9. Oktober 2012 liess der Rechtsvertreter dem BFM die Information zukommen, E.K. sei in einem Gefängnis im (...) gewesen und misshandelt worden (Schläge am ganzen Körper, Verbrennungen an den Fingern). Er befinde sich nun in einem Spital in (...). Es gehe ihm schlecht und es bestehe die Gefahr einer Rückschaffung nach Eritrea. Er ersuchte um eine rasche Behandlung dessen Asyl- und Einreisegesuchs. Die anderen drei Geschwister seien immer noch im F._______-Lager in Äthiopen.
A.e Mit Schreiben vom 13. März 2013 wies das BFM den Rechtsvertreter darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle und es bislang an einer klar den Geschwistern zurechenbare Willensäusserung fehle, mit welcher diese zu erkennen geben, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz zu ersuchen. Das BFM räumte dem Rechtsvertreter Gelegenheit ein, eine von seinen Geschwistern persönlich verfasste Asylbegründung oder zumindest eine von ihnen unterzeichnete Stellungnahme zum beigelegten Fragenkatalog des BFM einzureichen, ansonsten auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde. Die im beigelegten Fragekatalog aufgeführten spezifischen Fragen zum Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu Ereignissen, die zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten, sowie zum Aufenthalt in Äthiopien seien von ihnen in persönlich abgefassten Stellungnahmen zu beantworten oder wenigstens eigenhändig zu unterzeichnen.
A.f Mit Begleitschreiben vom 26. März 2013 reichte der Rechtsvertreter eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Antwort zum Fragekatalog ein, zusammen mit den Anträgen um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung. Dem Schreiben ist u.a. zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden sich als Flüchtlinge in Äthiopien befänden, sich bei ihrer Ankunft beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) gemeldet hätten und dem Flüchtlingscamp C._______ zugeteilt worden seien, wo sie sich noch immer befänden. Gemäss der beigelegten Bestätigung des UNHCR vom (...) 2013 (Fotokopie) gelten die Beschwerdeführenden seit (...) 2012 als eritreische Flüchtlinge in Äthiopien. Weiter lag dem Schreiben eine zur UNHCR-Bestätigung passende Rationierungskarte (Kopie), zwei Identitätskarten (Kopien) und eine Bestätigung der Post bei.
A.g Die minderjährigen Beschwerdeführenden machten in ihrem Antwortschreiben vom 26. März 2013 geltend, die die Probleme hätten bereits im Oktober 2006 mit der Flucht des Bruders (...) begonnen. Später seien sie zusätzlich wegen ihrer mündigen Brüder E.K. (heute Aufenthalt in [...], vorher in einem Gefängnis in [...]) und A.K. (Desertion, heute Aufenthalt in Äthiopien) in Eritrea in gravierende Schwierigkeiten und zusammen mit den Eltern unter Druck geraten. Sie seien mit Gefängnisstrafen bedroht worden, falls sich die zwei Brüder nicht bei den eritreischen Behörden melden sollten. Die Eltern hätten das Lösegeld für den entführten und inzwischen freigelassenen E.K. bezahlt und seien nun verarmt: Sie besässen nichts mehr, hätten ihren Wohnsitz verloren und verfügten nicht über genügend Nahrungsmittel. Die Beschwerdeführenden hätten Eritrea auch verlassen, weil sie dort keine Gelegenheit hätten, etwas zu lernen, und da sie eines Tages gezwungen gewesen wären, für ein verhasstes Regime auf unendliche Zeit in den Militärdienst zu gehen. Sie seien - wie schon ihre Brüder E.K. und der Beschwerdeführer - in ihren aktuellen Aufenthaltsländern als Flüchtlinge anerkannt. In Äthiopien, wohin sie am 1. April 2012 illegal gelangt seien, hätten sie keinen richtigen Schutz; sie sie hätten Angst vor Misshandlungen, Organentnahmen und Entführungen sowie vor einer Rückschiebung nach Eritrea durch die äthiopischen Behörden beziehungsweise vor der Rückholung durch den eritreischen Geheimdienst.
A.h Mit Schreiben vom 30. Juni 2013 erinnerte der Rechtsvertreter an das im Vorjahr für seine Geschwister gestellte Asylgesuch und wies darauf hin, dass E.K. sich in Ägypten in einer schwierigen Situation befinde. Eritreische Staatsbürger seien dort Entführungen, Misshandlungen und religiöser Diskriminierung seitens der Behörden und der Bevölkerung ausgesetzt. Die Beschwerdeführenden befänden sich, zusammen mit ihrem volljährigen Bruder A.K., weiterhin im Flüchtlingslager in Äthiopien, wo sie als unbegleitete Minderjährige keinen Schutz hätten. Er wiederholte, dass es in Äthiopien zu Misshandlungen, Organentnahmen, Entführungen und illegalen Ausschaffungen durch äthiopische Behörden und heimlichen Rückführungen durch den eritreischen Geheimdienst komme.
A.i Mit einer E-Mail vom 16. Juli 2013 an das BFM behauptete der Rechtsvertreter, er habe für seine Geschwister vor zwei Jahren um Asyl ersucht und bat um einen baldigen Entscheid.
B. Mit Verfügung vom 6. August 2013, ihrem Rechtsvertreter zu einem unbekannten Zeitpunkt 2013 eröffnet (Rückschein fehlt bei den Akten), verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Mit Eingabe vom 21. August 2013 (Datum des Poststempels: 22. August 2013) liessen die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ihrer Eingabe lagen Fotokopien der angefochtenen Verfügung, des BFM-Schreibens vom 20. März 2013 und der Antwort des Rechtsvertreters vom 26. März 2013 bei.
D.
D.a In einem im Beschwerdeverfahren des Bruders A.K. (...) eingereichten Schreiben vom 4. September 2013 teilte der Rechtsvertreter unter anderem mit, A.K. habe seine Flucht fortgesetzt und befinde sich nun in der libyschen Stadt (...), wo er mit vielen anderen Eritreern in einem Haus in haftähnlichem Hausarrest lebe.
D.b In einem weiteren Schreiben vom 13. November 2013 (Datum des Poststempels: 14. November 2013; Eingang beim Gericht: 18. November 2013) liessen die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter mitteilen, die Sachlage habe sich insofern etwas verändert, als der sich in Libyen befindende A.K. seit zwei Wochen nicht mehr unter Hausarrest stehe, sondern mit drei Landsleuten in einer Wohnung wohne. Er plane die gefährliche Überfahrt nach Italien.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 (alt AsylG; Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012) anwendbar. Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund dieser altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe i.S. von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H.) in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Einreise- und Asylgesuchs führte das BFM aus, die Beschwerdeführenden hätten vor ihrer Ausreise aus Eritrea keine ernstzunehmenden konkreten Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt und es hätten ihnen auch keine solchen gedroht. Sie hätten mit den eritreischen Militärbehörden keinen Kontakt gehabt. Zwar seien sie nach ihrer Darstellung wegen der Flucht von Geschwistern von den Behörden unter Druck gesetzt und mit Gefängnis bedroht worden. Dass es nach 2006 zu konkreten Übergriffen oder Vorfällen gekommen sei, sei den Akten nicht zu entnehmen. Insgesamt würden keine glaubhaften Anhaltspunkte existierten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen seien oder solche erlitten hätten oder dass ihnen "ein (weiterer) Verbleib im Sudan" (gemeint ist wohl: Äthiopien) nicht zugemutet werden könnte. Sie seien im selben Lager (Äthiopien) wie ihr volljähriger Bruder A.K. - in den Briefen vom 19. Juni, 16. Juli und 9. Oktober 2012 wird jeweils das Lager F._______ als Aufenthalt genannt, in der Antwort zum Fragebogen steht hingegen, sie hätten stets im Flüchtlingslager C._______ gelebt. Als registrierte Flüchtlinge sei ihnen der weitere Aufenthalt in diesem Flüchtlingslager zuzumuten. Die illegale Ausreise aus Eritrea oder andere subjektive Nachfluchtgründe würden keinen Grund für eine Einreisebewilligung bilden.
4.2 In ihrer Beschwerde liessen die beiden Beschwerdeführenden ausführen, ihre Probleme in Eritrea rührten vom Verhalten ihrer Brüder E.K. und A.K. her. Sollten sich ihre Geschwister nicht den eritreischen Behörden stellen, würden ihnen Gefängnisstrafen drohen. Ausserdem seien die Eltern durch die hohe Lösegeldforderung zur Freilassung von E.K. verarmt: Sie besässen nichts mehr und könnten sich auch nicht mehr ausreichend ernähren. Ausserdem würde den Beschwerdeführenden eines Tages der Militärdienst drohen, das heisst ein unendlich langer Dienst für ein verhasstes Regime, was es ihnen auch verunmöglichen würde, etwas zu lernen oder zu arbeiten. Im Flüchtlingslager in Äthiopien gebe es keinen Schutz. Als unbegleitete Minderjährige würden sie sich vor Entführungen fürchten. Folglich sei ihnen Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
5.1 Gemäss der Praxis zu alt Art. 20 AsylG und Art. 10 AsylV 1 ist die asylsuchende Person auch in Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Kann die Befragung nicht durchgeführt werden, ist die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels individualisiertem und konkretisiertem Schreiben aufzufordern, ihre Gründe schriftlich zu nennen. Das Bundesamt ist gehalten zu begründen, weshalb von einer Befragung abgesehen worden ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8).
5.2 Die Beschwerdeführenden sind nicht durch Angehörige der Schweizer Botschaft befragt worden. Das BFM hat den Verzicht auf eine persönliche Befragung in der angefochtenen Verfügung damit begründet, eine Anhörung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich, da die Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes und der fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich zur Durchführung von Befragungen nicht in der Lage sei. Das BFM hat den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. März 2013 den Verzicht auf eine Befragung mitgeteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zum Asylgesuch schriftlich zu äussern, namentlich mittels Beantwortung eines Fragenkatalogs.
5.3 Das nachvollziehbar begründete Vorgehen der Vorinstanz entspricht der aufgezeigten Ausnahmepraxis und ist nicht zu beanstanden.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass eine allfällige vergangene Verfolgung der Beschwerdeführenden in Eritrea nur dann bedeutsam wäre, wenn sie auch heute noch andauern würde oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden, zumal es bei der Bewilligung zur Einreise in die Schweiz nicht darum geht, früher in Eritrea erlittenes Unrecht auszugleichen. Die Bedrohungen durch die eritreischen Behörden oder das Militär wegen der untergetauchten Brüder E.K. und A.K. sind, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt, mit der Ausreise der Beschwerdeführenden nach Äthiopien als beendet zu betrachten; ein andauerndes Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden an den in Äthiopien lebenden Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Damit besteht kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang zwischen der allenfalls erlebten Verfolgung oder Bedrohung in Eritrea und dem aktuellen Gesuch um Einreisebewilligung.
6.2 Zu prüfen ist die Frage, ob ihnen der Verbleib in ihren Aufenthaltsland Äthiopien weiterhin zuzumuten ist (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Dies wird vom Rechtsvertreter in Abrede gestellt wird, da seine minderjährigen beschwerdeführenden Geschwister in Äthiopien keinen ausreichenden Schutz hätten.
Dem Gericht erscheint es aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als objektiv unzumutbar, dass sie den in Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch nehmen. Sie sind dort als anerkannte Flüchtlinge nicht in Gefahr, verfolgt oder nach Eritrea zurückgeschickt zu werden. Es gibt keine Hinweise für ihnen konkret drohende oder relevante Nachteile, zumal nicht geltend gemacht wurde, dass sie sich in irgendeiner Weise hervorgetan haben. Sollten sie sich durch gewisse Personen oder Vorkommnisse bedroht fühlen oder sollte sich in sozialer, gesellschaftlicher oder medizinischer Hinsicht ein Notfall ergeben, können sie sich an die nächste Vertretung des UNHCR oder die äthiopischen Behörden wenden. Da A.K. sich den Angaben des Rechtsvertreters zufolge mittlerweile in Libyen aufhält (vgl. Sachverhalt sub D.), ist die Argumentation des BFM dahingehend zu korrigieren, dass sich die Beschwerdeführenden nun ohne ihren älteren Bruder A.K. im Lager C._______ in Äthiopien aufhalten. Ihre diesbezüglichen Aussagen betreffend die Gefahren einer Entführung oder Rückschaffung durch eritreische oder äthiopische Behördenvertreter sind blosse Behauptungen und erscheinen mangels konkreter Indizien nicht real. Zudem besteht in Äthiopien eine starke eritreische Diaspora. Objektiv existiert für die Beschwerdeführenden keine Gefahr vor Verfolgung, Entführung, Überstellung oder Rückführung. Aufgrund ihrer fehlenden politischen Profile und des Umstands, dass sie beim Verlassen ihres Heimatlandes noch minderjährig waren, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitsorgane Eritreas oder Äthiopiens ein Interesse haben sollten, sie mit Gewalt nach Eritrea zurückzuführen. Weder die allgemeine gesundheitliche, soziale und menschenrechtliche Situation in Äthiopien noch die im Verfahren von A.K. eingereichten zusätzlichen Dokumente lassen eine andere Einschätzung der Sachlage zu. Vielmehr geniessen sie als anerkannte Flüchtlinge in Äthiopien den nötigen Schutz und werden diesen auch weiterhin erhalten. Ausserdem bestehen im Lager Kontaktmöglichkeiten zu ihren Geschwistern im Ausland und anderen Verwandten, welche in der Lage sein werden, ihre zweifellos missliche Lage durch Unterstützungen zu mildern. Mithin bedürfen die Beschwerdeführenden mangels Schutzbedürftigkeit keiner Schutzgewährung durch die Schweiz.
6.3 Der Anknüpfungspunkt mit ihrem älteren Bruder in der Schweiz, ihrem Rechtsvertreter, ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend. Wohl ist damit eine gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz dargetan, die aber nicht derart bedeutsam ist, als dass ihretwegen trotz fehlender Schutzbedürftigkeit eine Schutzgewährung durch die Schweiz ins Auge zu fassen wäre.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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