Entscheiddatum: 11.07.2013Publikationsdatum: 19.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4723/2011
Urteil vom 11. Juli 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,Irak, vertreten durch Dieter Roth, Advokat,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde und Angehöriger des Stammes B._______ - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. November 2009 und gelangte von Bagdad aus über Zakho und Silopi nach Istanbul und von dort in die Schweiz, wo er am 16. November 2009 ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel fand am 18. November 2009 statt, die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen wurde am 9. Dezember 2009 durchgeführt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seine Kindheit in Bagdad verbracht und sei im Jahr 1996 mit der Familie in die Provinz Dohuk gezogen, wo er auch gearbeitet habe. Nach dem Sturz von Saddam Hussein im Jahr 2003 sei er nach Bagdad zurückgekehrt. Dort habe er bis zur Ausreise am C._______ als (...) im amerikanischen Militärlager gearbeitet. Im Oktober / November 2009 sei er von einer terroristischen Gruppierung insgesamt dreimal unter Drohungen zur Aufgabe seiner Arbeit aufgefordert worden; im dritten diesbezüglichen Drohschreiben vom (...) November 2009 sei ihm für den Fall einer Weigerung die Tötung angekündigt worden. Auf Anraten der Familie habe er beschlossen, das Land zu verlassen, und sich noch am selben Tag nach D. _______ begeben.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen irakischen Identitätsausweis und einen Drohbrief vom (...) November 2009 im Original zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab. Sie begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 26. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde einreichen und beantragen, diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht liess er die unentgeltliche Prozessführung und die Beigabe eines amtlichen Rechtsanwalts sowie den Verzicht auf Kostenbevorschussung beantragen.
Zum Beleg seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer ein irakisches Urteil vom (...) 2011 und eine Bestätigung vom (...) 2011 zu diesem Urteil - in Form von Farbkopien und je mit einer Übersetzung in eine Amtssprache - zu den Akten reichen. Er führte in diesem Zusammenhang aus, er sei wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden.
D. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG lehnte der Instruktionsrichter ab. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E. Das BFM hielt in der Stellungnahme vom 7. September 2011 vollumfänglich an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 28. Juli 2011 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die eingereichten Beweismittel hielt die Vorinstanz fest, solche Dokumente seien im Irak leicht käuflich zu erwerben; die nur in Form von Kopien eingereichten Unterlagen hätten bei der vorliegenden Aktenlage keinen erheblichen Beweiswert.
F. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. September 2011 zugestellt, und es wurde ihm Frist zu allfälligen Gegenäusserungen gesetzt.
Der Beschwerdeführer liess am 19. September 2011 fristgerecht seine Replik einreichen und ausführen, das BFM habe seinen Beweismitteln zu Unrecht und ohne Vornahme einer formalen Analyse die Echtheit abgesprochen. Angesichts des massiven Strafmasses des irakischen Strafurteils sei eine genaue Überprüfung der Sachlage notwendig. Der Vater des Beschwerdeführers habe daher nunmehr im Heimatland eine Anwaltskanzlei mit der Wahrung der Interessen des Sohnes beauftragt, wie der der beigelegten Anwaltsvollmacht (in Kopie und arabischer Sprache) zu entnehmen sei.
G. Am 1. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer weitere Dokumente (ebenfalls in Form von Farbkopien) zu den Beschwerdeakten reichen: eine von seiner Anwältin im Irak eingereichte Berufung vom (...) 2011; die hierzu erfolgte Stellungnahme des Untersuchungsoffiziers vom (...) 2011; die Aussage des Vaters vom (...) 2011; die Einstellung der Berufung vom (...) 2011 mit der Begründung, die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer würden zu schwer wiegen und er sei nicht in der Lage, seine Unschuld zu beweisen; eine Wohnsitzbestätigung des Wohnsitzes im Quartier E._______ in Bagdad (für den Vater des Beschwerdeführers).
H. Am 13. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter weitere Dokumente ins Recht legen: einen Original-Studentenausweis seines Bruders, eine Anzeige seines Bruders vom (...) 2012 (Farbkopie); eine Todesurkunde betreffend den Bruder vom (...) 2012 (Original); eine im Internet publizierte Berichterstattung über Bombenattentate namentlich im Quartier F._______ in Bagdad sowie eine Kopie des den bereits bei den Akten liegenden Drohbriefs vom (...) November 2009 mit deutscher Übersetzung.
Inhaltlich wurde in der Eingabe ausgeführt, der Bruder sei ebenfalls erheblichen Drohungen ausgesetzt gewesen, habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet und sei schliesslich am (...) 2013 (recte: 2012) bei der Explosion einer Autobombe ums Leben gekommen.
I. Am 26. Juni 2013 teilte der (vormalige) Rechtsvertreter mit, er lege auf Wunsch des Beschwerdeführers sein Mandat nieder.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz hielt in der Verfügung vom 28. Juli 2011 im Wesentlichen fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien lebensfremd, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sei sein Asylgesuch abzulehnen.
4.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt erneut dargelegt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es durchaus realistisch, dass der Beschwerdeführer erst nach Erhalt des dritten Briefes die Drohungen überhaupt ernst genommen habe. Die "Intensität und die Dichte" dieser Drohungen - dreimal innert eines Monats - hätten dann bewirkt, dass er (erst) nach dem dritten Mal von einer realistischen Gefahr für sein Leben ausgegangen sei. Seine Angabe zum Erhalt des dritten Drohbriefs seien nicht widersprüchlich ausgefallen: Beiden Aussagen hierzu sei übereinstimmend zu entnehmen, dass der Brief sich im Hof befunden und der Beschwerdeführer diesen persönlich gelesen habe. Auch die Abläufe in Bezug auf den Erhalt der Drohungen seien identisch geschildert worden. Dass er über die Ziele der Bedroher keine Auskunft habe geben können, sei ihm nicht anzulasten, zumal er kein Mitglied dieser Grupperung gewesen, sondern von dieser bedroht worden sei. Gesamthaft betrachtet würden die Aussagen bei näherer Prüfung keine Widersprüche enthalten. Die Vorinstanz habe mittels gesuchter und konstruierter Details versucht, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen und dabei seine Bedrohungslage inhaltlich inhaltlich gar nicht geprüft.
Die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen sei klar gegeben. Der Beschwerdeführer sei als (...) für die amerikanischen Truppen durchaus ein Ziel für extremistische Organisationen gewesen. Hinzu komme, dass der Vater unter dem Saddam-Regime für die Baath-Partei tätig gewesen und die Familie daher bei den seinerzeit Unterdrückten sehr unbeliebt sei. Insbesondere im Norden des Iraks seien die dort vorwiegend lebenden Kurden unter dem früheren Regime besonders unterdrückt gewesen. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer auch im Nordirak einer erhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt sei. Folglich bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative in diese Region.
Wie vom Beschwerdeführer erwähnt, sei der Vater nach seiner Flucht von Verantwortlichen des Flughafens aufgesucht worden; diese hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Er (Beschwerdeführer) habe dabei auch die Befürchtung geäussert, dass er der Zusammenarbeit mit terroristischen Organisationen verdächtigt werde. Diese Befürchtungen hätten sich nun bewahrheitet: Der Beschwerdeführer sei inzwischen in Abwesenheit zu (...) Jahren Gefängnis mit Zwangsarbeit verurteilt worden. Das Urteil sei rechtskräftig, weil er nicht anwesend gewesen sei und sich nicht habe verteidigen können. Damit müsse er bei einer Rückkehr - für eine Tat, die er nicht begangen habe - mit Festnahme und (...) Jahren Haft rechnen. Da er als Terrorist verdächtigt werde, sei das Urteil respektive das hohe Strafmass durchaus politisch motiviert. Dieses Urteil sei ein objektiver Fluchtgrund, mithin erfülle der Beschwerdeführer auch aus diesen Gründen die Flüchtlingseigenschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller massgebenden Sachverhaltselemente zu folgenden Schlussfolgerungen:
5.1 Zunächst fällt nach Durchsicht der Akten auf, dass der Beschwerdeführer einen Identitätsausweis zu den Akten gereicht hatte, bei dem das BFM - nach Durchführung einer eingehenden formalen Analyse - verschiedene Fälschungsmerkmale festgestellt hatte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt der Beschwerdeführer zwar an der Echtheit seines Ausweises fest. Die Vorinstanz zog den Identitätsausweis im Asylentscheid vom 28. Juli 2011 trotzdem gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG als Fälschung ein (vgl. Ziff. 6 des Dispositivs). Auf Beschwerdeebene wird dieses Vorgehen des BFM vom Beschwerdeführer respektive seinen Rechtsvertretern nicht thematisiert und das Ergebnis der Beurteilung des BFM damit nicht bestritten.
Angesichts der Einreichung eines gefälschten Identitätsdokuments ist praxisgemäss die vom Beschwerdeführer angegebene Identität in Frage gestellt.
5.2 Es ist zudem mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die angeblich erhaltenen Drohungen und die damit zusammenhängende Flucht nicht stimmig dargelegt hat:
5.2.1 Bei der Erstbefragung gab er zu Protokoll, dreimal von einer terroristischen Gruppierung aufgefordert worden zu sein, seine Arbeit aufzugeben. Dabei gab er einmal an, am (...) November 2009 habe er den "zum dritten Mal geschickten Drohbrief" erhalten (vgl. Protokoll BzP S. 4), woraus auf den Erhalt dreier Drohschreiben - allenfalls dreier Drohungen, wovon die letzte in Schriftform - zu schliessen ist. Bei der Befragung zur Person führt er jedoch auch aus, er sei einmal telefonisch und zweimal je mit einem formal identischen Brief bedroht worden (vgl. a.a.O. S. 4 und 5).
5.2.2 Bei der gleichen Befragung gab er zudem an, er sei die ersten beiden Male - am (...) Oktober 2009 - zum Aufgeben der Arbeit aufgefordert und im dritten Brief vom (...) November 2009 dann mit dem Tod bedroht worden (vgl. a.a.O. S. 4). Demgegenüber legte er bei der (drei Wochen später durchgeführten) ausführlichen Befragung dar, er sei zwei- oder dreimal wegen seiner Arbeit bedroht worden; dabei sei er jedes Mal mit dem Tod bedroht worden, indem ihm gesagt worden sei, sie würden ihn töten, wenn er nicht mit seiner Arbeit aufhöre. Die erste diesbezügliche Bedrohung sei am (...) Oktober 2009 telefonisch erfolgt, am (...) Oktober 2009 am (...) November 2009 seien diese Drohungen jeweils schriftlich ausgesprochen worden (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 4).
5.2.3 Weiter erklärte er zuerst, er habe sich in diesem Zusammenhang an den für die Sicherheit zuständigen Flughafenoffizier gewendet. Sodann gab er bezüglich des Drohbriefs vom (...) November 2009 anfänglich an, diesen am Morgen früh, als er zur Arbeit habe gehen wollen, im Hof seines Hauses gesehen zu haben. Er habe dann seine Angehörigen darüber informiert, welche ihm zur Ausreise geraten hätten (vgl. Protokoll BzP S. 4).
Bei der ausführlichen Befragung gab er hingegen an, sich wegen der Drohungen über die Anzeigeabteilung seines Arbeitsplatzes mit dem Pressesprecher des Verteidigungsministeriums in Verbindung gesetzt und ihm seine diesbezüglichen Probleme geschildert zu haben (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 7). Hinsichtlich des Erhalts des Drohbriefs vom (...) November 2009 liess er protokollieren, der Vater habe diesen am Morgen früh im Hof gefunden, als er sich auf den Weg in die Moschee gemacht habe respektive von dort zurückgekehrt sei (vgl. a.a.O. S. 5); der Vater habe ihn informiert, worauf er (Beschwerdeführer) sofort zu einem Reisebüro gegangen und seine Ausreise organisiert habe (vgl. a.a.O. S. 6).
5.2.4 Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde vermögen die widersprüchlichen Ausführungen offensichtlich nicht zu relativieren.
Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Drohungen müssen als unglaubhaft qualifiziert werden.
5.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten schriftlichen Unterlagen vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen.
5.3.1 So ist bezüglich des bereits im erstinstanzlichen Verfahrens im Original (und erneut auf Beschwerdeebene in Kopie) eingereichten Drohbriefs vom (...) November 2009 festzuhalten, dass dessen Inhalt nicht mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt: Dieser hatte unmissverständlich zu Protokoll gegeben, er sei in diesem Schreiben unter Todesandrohung zur Aufgabe der Arbeit aufgefordert worden. Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer im besagten Schreiben (die vollständige Übersetzung wurde vom zweiten Rechtsvertreter am 13. Juni 2013 zu den Akten gereicht) als "Bruder" um moralische und logistische Unterstützung im Kampf gegen die das Land besetzenden Juden aufgefordert worden sein; weiter wird darin festgehalten, dass eine geldmässige Entschädigung durch den Beschwerdeführer von Gott nie vergessen werde; schliesslich wird im Schreiben von ihm - immerhin unter unter Androhung ernster Konsequenzen - verlangt, das Haus nicht zu verlassen und erreichbar zu bleiben ("keine Mobiltelefonausschaltung"). Dass der Beschwerdeführer zur Arbeitsaufgabe und direkt mit dem Tod bedroht worden sei, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Dieses Dokument ist daher insgesamt nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer widersprüchlich dargelegten Fluchtgründe zu belegen.
5.3.2 Bezüglich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Beweismittel und Dokumente ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese nur als (Farb-)Kopien vorliegen. Damit sind sie jeglichen Manipulationen zugänglich, was deren Beweiswert erheblich in Frage stellt. Ob es dem Beschwerdeführer - wie von ihm eingewendet - gar nicht möglich sei, in den Besitz der Originaldokumente zu gelangen, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben:
5.3.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde erstmals angegeben, inzwischen auch ins Visier der staatlichen Behörden geraten und am (...) 2011 wegen Unterstützung terroristischer Organisationen verurteilt worden zu sein. Er habe sich mangels Anwesenheit nicht verteidigen können, weshalb das Urteil rechtskräftig und nicht anfechtbar sei (vgl. Beschwerde S. 7).
Zunächst ist einerseits schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Angelegenheit erst längere Zeit nach den angeblichen Vorfällen und seiner Ausreise verurteilt worden sein soll. Andererseits wäre zu erwarten gewesen, dass er die Schweizer Asylbehörden umgehend von dieser Verurteilung - die seiner Familie bekannt geworden sei - in Kenntnis gesetzt hätte und nicht erst in der siebeneinhalb Monate später eingereichten Beschwerde.
5.3.2.2 Das Vorbringen, eine durch eine Rechtsvertreterin eingereichte Berufungsschrift sei geprüft, dann jedoch negativ beurteilt worden, stimmt nicht mit dem Inhalt des Urteils vom (...) 2011 überein, wonach keine Rekursmöglichkeit bestehe.
5.3.2.3 In der angeblichen Aussage des Vaters vom (...) 2011 führt dieser aus, politische Parteien des Staates hätten mit Offizieren des (...) einen Verdacht gegen seinen Sohn "fabriziert". Diese Ausführungen stimmen so nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers überein. Ausserdem fällt bei diesem Dokument eine erhebliche und kaum mit einer unscharfen Transkription aus dem Arabischen erklärbare Abweichung des Namens des Vaters gegenüber den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers auf: "G._______" gegenüber "H._______" (vgl. Protokoll BzP S. 1).
5.3.2.4 In formaler Hinsicht ist schliesslich einerseits nicht nachvollziehbar, dass das Urteil eines Gerichts im Briefkopf die Adresse einer Polizeidirektion respektive einer Polizeiwache anführt. Auch das Schreiben vom (...) Juli 2011, das die irakische Anwältin angeblich im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren verfasst und unterzeichnet habe, weist im Briefkopf den Namen der Polizeistation auf. Zudem stimmt die in dieser Eingabe genannte Verfahrensnummer zum Urteil vom (...) 2011 "Fall Nummer (...)/(...)2011" nicht mit den in den andern Dokumenten genannten überein (vgl. Bestätigung vom [...]2011: "...das Urteil in absentia vom [...] 2011 im Fall Nr. [...]"; Schreiben an den Untersuchungsrichter vom [...] 2011: "nach Prüfung der Untersuchungsakten zum Fall Nr. [...]").
5.3.2.5 Insgesamt ist zu den Dokumenten festzuhalten, dass die darin enthaltenen Formulierungen teilweise laienhaft/untechnisch und unvollständig wirken.
Nach diesen Ausführungen ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, den auf Beschwerdeebene nachgereichten Verfahrensdokumenten sei die Beweiskraft abzusprechen.
5.3.3 Die zuletzt eingereichten, den Bruder betreffenden Dokumente vermögen an diesen Ausführungen nichts zu ändern. Vielmehr fällt auf, dass in der angeblichen Anzeige des Bruders an die zuständige Polizeistelle vom (...) 2012 unter anderem auf die Verfolgung des Beschwerdeführers "durch irakische Behörden wegen seiner früheren Zugehörigkeit zu einer Miliz" hingewiesen wird. Diese Aussage deckt sich einerseits inhaltlich nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Andererseits erscheint aus der Sicht eines Kurden, der die irakische Polizei um Schutz ersucht, der explizite Hinweis auf die aktuelle staatliche Verfolgung des Bruders völlig lebensfremd. Dieses - bezeichnenderweise ebenfalls erst fast ein Jahr nach der angeblichen Verwirklichung aktenkundig gemachte - Sachverhaltselement erscheint als ebenso konstruiert wie die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch diese Ausführungen sind daher für das vorliegende Verfahren nicht aussage- und beweiskräftig.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll gegeben hatte, er habe im Jahr (...) ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, sei aber nicht hingegangen und gelte als Refraktär (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich weder im Nordirak noch in Bagdad, wo er ab dem Jahr 2003 bis zur Ausreise wieder gelebt habe, irgendwelche Nachteile wegen des Nichtbefolgens des Aufgebots geltend macht. Auch auf Beschwerdeebene wurde dieses Vorbringen dementsprechend nicht weiter thematisiert.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen. Die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Flucht- respektive Schutzalternative (vgl. BVGE 2011/51) stellt sich daher nicht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.6 Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Für die beantragte erneute Befragung des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 13. Juni 2013 S. 2) besteht keine Veranlassung.
5.7 Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks, die unter Kontrolle des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen, herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt praxisgemäss voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus dieser KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, ist der Wegweisungsvollzug in der Regel zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.)
7.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben seine Kindheit in Bagdad verbracht. Er hat aber auch angegeben, zwischen 1996 und 2003 legal im kurdischen Nordirak gelebt und in verschiedenen (...) gearbeitet zu haben (vgl. Protokoll BZP S. 1, Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 4). Sodann hat er erwähnt, er habe dort Freunde und die Mehrheit seines Stammes lebe in D._______ (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 4 und 7).
Der Beschwerdeführer ist erwachsen, hat keine familiären Verpflichtungen und macht keine gesundheitlichen Probleme geltend. Es ist ihm zuzumuten, in den Nordirak zurückzukehren, wo er über ein gefestigtes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf das er beim Neuaufbau seiner Existenz nötigenfalls anfänglich zurückgreifen kann. Davon, dass die angeblichen früheren Verbindungen des Vaters zur Baath-Partei einer Reintegration des Beschwerdeführers in der KRG-Region entgegenstehen könnten (vgl. Beschwerde S. 6 f.), ist bei der vorliegenden Aktenlage nicht auszugehen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seine prozessuale Bedürftigkeit ist ausgewiesen, und die Rechtsbegehren waren - im massgebenden Moment der Gesuchseinreichung (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 9) - nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird deshalb auf eine Kostenauflage verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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