Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 14.07.2025Publikationsdatum: 23.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4709/2025
Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM am 13. April 2023 zur Person befragt. Im Nachgang reichte er unter anderem folgende Beweismittel ein;
Diverse Behördenkorrespondenz ergangen zwischen 12. Januar 20(...) und 15. März 20(...) (Kopien)
Undatierter Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft (Fezleke), (Kopie)
Beschluss über die Verfahrenstrennung vom 25. Januar 20(...) (Ayirma Karari), (Kopie)
Polizeiliches Protokoll vom 3. Februar 20(...) (Kopie)
Untersuchungsprotokoll vom 3. Februar 20(...) (Kopie)
Beschluss in sonstiger Sache vom 9. März 20(...) (Degisik is Karar), (Kopie)
Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft B.\_\_\_\_\_\_\_ vom 9. März 20(...) (Yetkisizlik Karari), (Kopie)
Open Source Untersuchungsbericht vom 15. März 20(...) (Kopie)
Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ vom 5. April 20(...) (Birlestirme Karari), (Kopie)
Anklageschrift wegen Präsidentenbeleidigung vom 12. September 20(...) (Iddianame), (Kopie)
Türkischer Strafregisterauszug (Kopie)
Screenshots aus E-Devlet betreffend Militärdienst (Kopien)
B.
B.a Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 5. September 2023 sowie - nach Zuweisung ins erweiterte Verfahren - ergänzend am 10. April 2025 zu den Asylgründen an.
B.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in D._______/ E._______ geboren und habe dort sowie in C._______ mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe das Gymnasium in D._______ beziehungsweise später auch in E._______ abgebrochen und anschliessend in C._______ in (...), der (...) und bei einem (...) gearbeitet. Er habe auf den sozialen Medien regimekritische beziehungsweise mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, dt.: Volksverteidigungseinheit) in Zusammenhang stehende Posts veröffentlich, weswegen die Strafverfolgungsbehörden Verfahren gegen ihn eingeleitet und einen Vorführbefehl erlassen hätten. Aus diesem Grund sei er zu Hause bei seinen Eltern auch gesucht worden. In der Türkei sei er politisch nicht aktiv gewesen, ausser der Teilnahme an Newroz-Feiern. In der Schweiz sei er Mitglied der kurdischen Partei «Komel» und habe an drei Demonstrationen beziehungsweise Kundgebungen teilgenommen. Ferner sei sein Vater aktiver Unterstützer der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, dt.: Demokratische Partei der Völker) und habe früher auch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, dt.: Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt.
C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Asylgesuch gutzuheissen und ihm Asyl zu gewähren. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates, eventualiter sei ihm die unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung zu gewähren.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
5.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Aus den Akten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei Strafverfahren wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes sowie wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches eröffnet worden seien. Die eingereichten Beweismittel würden über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, zumal sie ohnehin nur als Kopien vorlägen, somit leicht fälschbar seien und daher lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Mittlerweile sei auch öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der folgenden Ausführungen aber offenbleiben. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Bei eröffneten Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren wegen Delikten gemäss dem Antiterrorgesetz habe die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Jahr 2023 nicht höher als 10% betragen. Bei eröffneten Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung hätten in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung geendet. Der Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sei bei diesen Fällen kaum erreicht. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und über kein relevantes politisches Profil verfüge, bestehe für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Diesbezüglich sei schliesslich noch festzuhalten, dass der in den Akten liegende Vorführbefehl lediglich dazu diene, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach freizulassen. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls sei - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter auszugehen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, es sei eine haltlose Behauptung der Vorinstanz, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um gefälschte Beweismittel handeln solle. Fälschungsmerkmale seien nicht ersichtlich, und es sei nicht begründet, weshalb die Dokumente Sicherheitsmerkmale aufweisen müssten. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ändere daran nichts, zumal nicht klar sei, welche Rechtsprechung gemeint und ob diese öffentlich bekannt sei. Die eingereichten Verfahrensdokumente seien echt und würden belegen, dass polizeiliche Ermittlungen sowie staatsanwaltschaftliche Strafverfahren aus politischen Gründen gegen ihn geführt werden. Er sei kurdischer Ethnie, habe regimekritische Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht und sei in der Schweiz Mitglied eines kurdischen Vereins. Er habe an Demonstrationen und Umzügen teilgenommen. Schliesslich sei sein Vater Mitglied der HDP, habe jahrelang in Haft gesessen und die PKK unterstützt. Aus diesen Gründen habe er bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten.
6.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die Vorinstanz die eingereichten Verfahrensdokumente in der angefochtenen Verfügung nicht pauschal als gefälscht beurteilt hat. Sie hat diesen im vorliegenden Länderkontext, insbesondere vor dem Hintergrund der käuflichen Erwerbbarkeit solcher Dokumente, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - welche auf der Entscheiddatenbank der offiziellen Website des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres abrufbar ist - zu Recht keinen hohen Beweiswert zugemessen. Weiter hat sie die Frage offengelassen und eine asylrelevante Verfolgung bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Strafverfahren geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer E-1067/2024 vom 24. April 2024 E. 7.2 m.w.H.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombination - hängig seien, führe nicht generell dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt würden. Im Einzelfall müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus vorlägen (a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8).
6.3 Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer weise kein geschärftes politisches Profil auf. Er war in der Türkei nie Mitglied einer Partei und auch anderweitig politisch nicht aktiv. Zudem ist er gemäss eigenen Angaben strafrechtlich nicht vorbelastet, was die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe weiter relativiert (a.a.O. E. 8.7.1, 8.7.4 und 9.4). Eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters ist ebenfalls zu verneinen. Die Haftstrafe habe dieser gemäss Angaben des Beschwerdeführers wegen einem nicht-politischen Delikt verbüsst. Zudem scheint die Familie des Beschwerdeführers, mit Ausnahme der Nachfragen nach dessen Verbleib, behördlich nicht behelligt zu werden. Mithin scheint der Vater nicht in den Fokus der Behörden geraten zu sein.
6.4 Bezüglich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im kurdischen Verein «Komel» und seiner Teilnahme an drei Demonstrationen und Umzügen in der Schweiz ist festzustellen, dass er hierbei keine exponierte Position inne hat beziehungsweise hatte. Seine Aktivitäten in diesem Zusammenhang beschränken sich lediglich auf die Teilnahme als gewöhnlicher Marschierender, ohne dass er bei der Organisation und Durchführung der Veranstaltungen eine (tragende) Rolle gespielt hätte. Es ist daher nicht davon auszugehen, er habe deswegen ein besonderes Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist daher ebenfalls zu verneinen.
6.5 Nach dem Gesagten liegen weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe vor, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 In Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind.
8.3 Sodann ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen. Namentlich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, welcher über Arbeitserfahrungen in verschiedenen Berufen und ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn auch finanziell unterstützen kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise auseinandersetzt.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
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