Entscheiddatum: 29.08.2013Publikationsdatum: 06.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4691/2013
Urteil vom 29. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Tunesien, vertreten durch Veronica Martin, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2012 verliess und mit einem Gummiboot nach Italien reiste, wo er sich während vier Monaten aufhielt,
dass er am 1. November 2012 weiter in die Schweiz gelangte und gleichentags im Asyl- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 9. November 2012 sowie der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Januar 2013 zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe 2005 eine Beziehung zu einer Frau aufgenommen,
dass sie schwanger geworden sei, woraufhin er sie im Jahre (...) geheiratet habe,
dass die Familie seiner Ehefrau die Heirat nicht gutgeheissen habe,
dass deren (...) sowie (...) zur tunesischen Polizei gehören würden und er davon ausgehe, dass diese ihn 2005 beziehungsweise kurz nach der Heirat beziehungsweise im Jahre 2010 wegen des angeblichen Handels mit Haschisch hätten anzeigen lassen,
dass er in der Folge eineinhalb Jahre inhaftiert gewesen sei, bevor er 2011 mangels Beweisen durch das Gericht freigelassen worden sei,
dass er zu einem späteren Zeitpunkt beziehungsweise im Jahre 2005 beziehungsweise 2008 von einem erstinstanzlichen Strafgericht wegen angeblichen Haschischkonsums zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden sei,
dass 2010 sein Geschäft niedergebrannt worden sei,
dass er schliesslich von einem Polizisten erfahren habe, dass er erneut wegen angeblichen Drogenhandels gesucht werde,
dass er in jener Sache Ende 2010 vorgeladen worden sei,
dass er sich in der Folge von Mitte 2011 an versteckt habe,
dass er im Jahre 2010 beziehungsweise gegen Ende 2011 in Abwesenheit zu 10 beziehungsweise 12 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und sich zur Flucht entschlossen habe, um dem Strafvollzug zu entgehen,
dass er sich in Italien bei einem Freund aufgehalten habe und Arbeit gesucht, jedoch keine gefunden habe,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2013 Frist zur Einreichung von Dokumenten zu seiner persönlichen Situation sowie zum Beleg seiner Asylgründe (Bestätigung früherer Haftstrafen, Besucherkarte Gefängnis, Gerichtsurteile aus abgeschlossenen und/oder hängigen Verfahren, Vorladung der Polizei aus dem Jahre 2010, Polizeiberichte und Anklageschrift, Beleg zu einer Haftstrafe seines [...], Bestätigungsschreiben seines tunesischen Anwalts) aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2013, vom 2. Mai 2013 und vom 4. Juni 2013 Faxkopien von zwei Gerichtsprotokollen vom 14. und 15. August 2008 in arabischer Sprache mit französischer Übersetzung, zwei weitere Dokumente in arabischer Sprache (angeblich eine Haftentlassungsbescheinigung und Notizen eines Gerichtssekretärs), zwei Quittungen aus dem Jahre 2006, seiner Heiratsurkunde und seiner tunesischen Identitätskarte sowie je eines Schreibens eines Gerichtsschreibers der Strafkammer des Appellationsgerichts B._______ vom 30. April 2013 und seines Anwalts vom 10. Mai 2013 (inkl. französischer Übersetzung) zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2013 - eröffnet am 22. Juli 2013 - gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 21. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er mit Eingabe vom 28. August 2013 Faxkopien eines Schreibens seiner Ehefrau sowie eines im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens entstandenen Gerichtsprotokolls vom 19. Juni 2013 (beides in arabischer Sprache mit französischer Übersetzung) einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), was bedeutet, dass die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids insbesondere ausführte, das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, die willkürliche Inhaftierung und Strafverfolgung durch die tunesischen Behörden, sei zufolge wiederholt gegensätzlicher Aussagen unglaubhaft,
dass er sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch bei der eingehenden Anhörung immer wieder sich widersprechende Ausführungen betreffend die angeblichen Gefängnisaufenthalte gemacht habe, die er zudem in keine chronologisch logische Abfolge habe bringen können,
dass er ferner hinsichtlich seiner letzten Verurteilung bei der Befragung zur Person angegeben habe, er sei im Jahre 2011 zu einer Gefängnisstrafe von 10 Jahren verurteilt worden (vgl. die vorinstanzliche Akte A6/11 Ziff. 7.02 S. 8), während er bei der Anhörung ausgesagt habe, er sei im Jahre 2010 zu einer Haftstrafe von 12 Jahren verurteilt worden (vgl. A14/18 F18 S.3),
dass er für seine widersprüchlichen Angaben keine plausible Erklärung gehabt habe,
dass es dem Beschwerdeführer überdies nicht gelungen sei, auf substanziierte Weise darzulegen, dass er tatsächlich Probleme mit den Verwandten seiner Ehefrau gehabt habe und diese für die von ihm geltend gemachten Beschuldigungen verantwortlich gewesen seien,
dass sich seine Aussagen lediglich auf Mutmassungen und nicht auf konkrete Begebenheiten stützen würden (vgl. A14/18 F78 ff. S. 9),
dass er von den Verwandten seiner Ehefrau heute schliesslich auch deshalb nichts mehr zu befürchten habe, weil sich letztere gemäss seinen Ausführungen in der Eingabe vom 15. April 2013 von ihm habe scheiden lassen (beziehungsweise die letzten Schritte zur Scheidung im Gange seien, vgl. A18/2),
dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden könne, jedoch festzuhalten sei, dass diese nicht geeignet seien, die Einschätzung des BFM zu widerlegen,
dass die eingereichten Dokumente weder einen Hinweis darauf enthielten, dass der Beschwerdeführer jemals in Tunesien in Haft, noch dass er wegen Drogenhandels zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei,
dass sich in den Beweismitteln auch keine Hinweise darauf finden würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit einer willkürlichen Behandlung rechnen müsse, sondern vom Bestehen eines rechtsstaatlichen und fairen Strafverfahrens auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegenhält, das Protokoll der eingehenden Anhörung vom 30. Januar 2013 erwecke den Anschein, als hätten die an der Befragung beteiligten Personen aneinander vorbei gesprochen,
dass er nicht bestreite, auf die Fragen nach konkreten Zahlen teilweise verschiedene Antworten gegeben zu haben,
dass seine Hauptaussagen jedoch konstant seien; so habe er stets zu Protokoll gegeben, mit seiner Ehefrau ein uneheliches Kind gehabt zu haben, was der Auslöser für seine späteren Probleme gewesen sei,
dass er während des gesamten Verfahrens von drei Verurteilungen, einem Freispruch, zwei verbüssten Haftstrafen und einem erneuten Strafverfahren nach der letzten Haftentlassung gesprochen habe,
dass sich seine diesbezüglichen Aussagen mit den aktenkundigen übersetzten Gerichtsdokumenten decken würden, die durch das BFM nicht gewürdigt worden seien,
dass das BFM sich bei der Entscheidfindung nicht einzig auf seine Aussagen anlässlich der beiden Befragungen hätte stützen dürfen, sondern eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente hätte vornehmen und einen Sachverständigen hätte beiziehen müssen,
dass aufgrund dieses Versäumnisses der Vorinstanz der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig beziehungsweise ungenügend festgestellt und durch die unvollständige Würdigung der eingereichten Beweismittel die Begründungspflicht verletzt worden sei,
dass die Scheidung von seiner Ehefrau schliesslich noch nicht rechtskräftig sei, dieser Umstand an seiner Situation indes nichts ändern würde, da die Verurteilung zu einer Haftstrafe von 12 Jahren deshalb nicht aufgehoben werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte,
dass auf die mit der Beschwerde vorgebrachte Kritik am Anhörungsprotokoll vom 30. Januar 2013 nicht einzugehen ist, da der Beschwerdeführer den Inhalt seiner bei jener Befragung gemachten Aussagen unterschriftlich bestätigte (vgl. A14/18 S. 17) und sich diesen entgegenhalten lassen muss,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien hinsichtlich der angeblichen Verurteilungen und Gefängnisaufenthalte widersprüchlich ausgefallen und würden keinen logischen Zusammenhang aufweisen,
dass er zudem nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass die Verwandten seiner Ehefrau für die geltend gemachten Anklagen betreffend Drogenhandels und -konsums verantwortlich seien,
dass in diesem Zusammenhang auf die Erwägung I Bst. a und b in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers unbehelflich sind,
dass es zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausreicht, gewisse Grundaussagen wiederholt in gleicher Weise zu machen, wenn gleichzeitig konkretere Schilderungen mit zahlreichen Widersprüchen behaftet und nicht logisch nachvollziehbar sind,
dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und genügend feststellte, indem es dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in der eingehenden Anhörung angekündigten Beweismittel ansetzte, ihn sodann zur Einreichung von Übersetzungen aufforderte und sämtliche eingereichten Beweismittel in der Verfügung erwähnte,
dass es angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verpflichtet war, eine umfassende Würdigung der eingereichten Beweismittel vorzunehmen oder zur Beurteilung der eingereichten Dokumente eine externe sachverständige Person beizuziehen, sondern zu Recht nur eine summarische Würdigung der eingereichten Dokumente vornahm,
dass eine Verletzung der Begründungspflicht somit nicht ersichtlich ist,
dass sich aus den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln ergibt, dass gemäss einem Schreiben eines Gerichtsschreibers der "Circonscription Criminelle de la Cour d'Appel de B._______" auf eine erstinstanzliche Strafanklage gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom (...) 2009 nicht eingetreten wurde und dieser Entscheid am (...) 2010 durch das Appellationsgericht gestützt wurde (vgl. BFM-Akten Beweismittel 6 und 7),
dass gemäss Schreiben des tunesischen Anwalts des Beschwerdeführers gegen diesen zudem ein weiteres Verfahren wegen Besitzes und Handels mit einem Betäubungsmittel erstinstanzlich hängig sei (vgl. BFM-Akten Beweismittel 6),
dass die Beweismittel hingegen - wie das BFM zu Recht feststellte - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene weder eine vormalige Inhaftierung des Beschwerdeführers noch die Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe belegen und somit zur Glaubhaftmachung seiner Vorbringen nicht geeignet sind,
dass dies ebenso wenig auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zutrifft,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben (vgl. Eingabe vom 28. August 2013) im Wesentlichen ausführt, sie sei der Grund für dessen Probleme, inklusive die Inhaftierung nach einer Falschanschuldigung durch Mitglieder ihrer Familie und das anschliessende Gerichtsverfahren, bei dem seine Unschuld festgestellt worden sei,
dass der wahre Grund seiner Ausreise sei, dass ihr Sohn vor der Eheschliessung geboren und der Beschwerdeführer deshalb von der Polizei in ein Verfahren verwickelt und auf eine Liste gesuchter Personen gesetzt worden sei,
dass er nicht nach Tunesien zurückkehren könne, weil gegen ihn ein Haftbefehl sowie ein in Abwesenheit gefällter Gerichtsentscheid, der ihn zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteile, bestehen würden; dies, weil ihre (...) ihn erneut angezeigt hätten,
dass diese Ausführungen seiner Ehefrau die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestärken, indem Asylgründe in unsubstanziierter Weise sowie abweichend von der Beschwerdeeingabe nachgeschoben werden,
dass sie sich hinsichtlich der angeblichen Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe im Widerspruch zu den auch in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers äussert,
dass somit weder das Schreiben der Ehefrau noch die Tatsache des laufenden Scheidungsverfahren eine Verfolgung glaubhaft zu machen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer jung, gesund, gut ausgebildet und bereits als (...) sowie als Inhaber eines Geschäfts tätig gewesen ist und in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A6/11 Ziff. 1.17.04 und 3.01 S. 4 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: