Entscheiddatum: 30.01.2008Publikationsdatum: 07.02.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-468/2008
{T 0/2}
Urteil vom 30. Januar 2008
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren _______, Afghanistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer, ein im Iran geborener afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge etwa im Jahre 1999 verlassen hat und erst nach Pakistan und sodann - im Mai 2006 - nach Teheran (Iran) gegangen sei, um sich schliesslich nach Istanbul (Türkei) zu begeben,
dass er nach etwa einem Monat Aufenthalt in der Türkei nach Rom (Italien) geflogen und am 21. Dezember 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei sowie gleichentags um Asyl nachgesucht hat,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2008 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde und am 16. Ja-nuar 2008 eine einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei in Mashad (Iran) geboren und ha-be dort mit seiner Familie, bestehend aus seinen Eltern und seinem Bruder, etwa sieben Jahre lang gelebt,
dass sein Vater als Schlepper, Schmuggler und Drogenhändler an der iranisch-afghanischen Grenze tätig gewesen sei,
dass dieser, als die Ausübung seiner Tätigkeiten mit immer grösseren Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, angefangen habe, mit den Taliban zu kooperieren,
dass die Familie etwa 1996/1997 nach Herat (Afghanistan) gegangen sei und ab etwa Mitte 1997 in Kabul gelebt habe,
dass sein Vater Mujaheddin der Nordallianz an die Taliban verraten ha-be,
dass im Jahre 1999 ein Talib zu seiner Mutter gekommen sei und sie informiert hätte, sowohl sein Vater als auch sein Bruder seien (...) verraten (...) (Auslassung einer Textpassage), verschleppt und getötet worden,
dass seine Mutter zwei Tage danach Afghanistan in Richtung Iran ver-lassen und den damals zehnjährigen Beschwerdeführer allein in Kabul zurückgelassen habe,
dass der Beschwerdeführer seitdem keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter habe,
dass auch er aus Angst vor den Mujaheddin der Nordallianz Afghani-stan verlassen habe und nach Pakistan gegangen sei,
dass er dort bei einem Teppichhändler als Teppichknüpfer gearbeitet und gleichzeitig eine Koranschule besucht habe,
dass er Pakistan aus Angst vor einer Ausweisung nach Afghanistan und dortigen Übergriffen durch die Mujaheddin im Mai/Juni 2006 ver-lassen habe,
dass der Beschwerdeführer keine Idenitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2008 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zu-rückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung unentgeltli-cher Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass er bemängelt, die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen verunmögliche es ihm, seine Fluchtgründe im Detail darzulegen,
dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren vorlägen und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft hätten getroffen werden müssen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2008 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv (Ziffer 1) das BFM auf das Asylge-such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb in-soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-genschaft Prozessgenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass vorab die zumindest sinngemäss erhobene Rüge, wonach die fünftägige Beschwerdefrist (Art. 108 AsylG) rechtsstaatlich bedenklich kurz sei, nicht verfängt, zumal der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist ohne weiteres hat wahren können und nicht ersichtlich ist, weshalb ihm diesbezüglich konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag,
dass das BFM zu Recht die Version des Beschwerdeführers, er besitze keine Identitätspapiere, als eine blosse Schutzbehauptung qualifiziert,
dass es nicht überzeugt, der Beschwerdeführer wolle einzig mit einem gefälschten belgischen Reisepass von Istanbul nach Rom geflogen sein, hinsichtlich der Eintragungen über die Scheinidentität im Pass jedoch nur anzugeben vermag, dieser sei auf den Namen B._______ ausgestellt gewesen (vgl. act. A1, S. 9),
dass ein derartiges Unwissen über die Passeinträge angesichts der strengen Kontrollen im internationalen Luftverkehr als unrealistisch zu bewerten ist, wäre doch der Beschwerdeführer bei einer genaueren Personenkontrolle auf die Kenntnis weiterer Daten der Scheinidentität angewiesen gewesen,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch vorgibt, die Fluggesellschaft nicht zu kennen, mit welcher er von Istanbul nach Rom geflogen sein will (vgl. act. A1, S. 8),
dass daher davon auszugehen ist, dass er nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz habe gelangen können, welch er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mit-wirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt hat,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung vom 16. Ja-nuar 2008 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zu-sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-den konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um ein Konstrukt,
dass diesbezüglich auf die zutreffendenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers be-reits durch die spontane Aussage in der Bundesanhörung hervorgeru-fen werden, er sei nie in Afghanistan gewesen (vgl. act. A16, S. 2), ob-wohl er sich dort laut Erstbefragung von 1996/1997 bis 1999 aufgehal-ten haben will (vgl. act. A1, S. 2),
dass der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt des Widerspruches angibt, er habe sich in Afghanistan nicht lange Zeit, insgesamt etwa zwei Jah-re oder etwas länger, einmal hier und einmal dort, aufgehalten (vgl. act. A16, S. 2),
dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Schilderung der Ereignisse im Jahr 1999 widerspricht, indem er die Tötung des Bru-ders zwar in der Erstbefragung schildert, in der Bundesanhörung aber erst auf Vorhalt davon spricht (vgl. act. A16, S. 7),
dass die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage in der Bundes-anhörung nach der bisher unerwähnten Existenz des Bruders, er habe davon nichts gesagt, weil er im Gegensatz zur Erstanhörung nicht auf den Bruder angesprochen worden sei (vgl. act. A16, S.7), nicht über-zeugt, zumal er in der Erstbefragung unaufgefordert vom Bruder und dessen Tötung berichtete (vgl. act. A1, S. 5, 7),
dass es unrealistisch anmutet, seine Mutter habe ihn bei ihrer Ausreise aus Afghanistan als zehnjähringen Jungen allein in Kabul zurückge-lassen, um sich keine Last aufzubürden (vgl. act. A16, S. 4),
dass angesichts der spontanen Aussage des Beschwerdeführers, "seitdem meine Mutter uns verlassen hat" (vgl. act. A16, S. 4), ohnhin bezweifelt werden muss, dass der Beschwerdeführer ohne Bezugsper-sonen in Afghanistan zurückgelassen worden sein soll, auch wenn er später erklärt, mit dem "wir" meine er nur sich selbst,
dass es auch wenig realistisch erscheint, weshalb dem im Iran geborenen Beschwerdeführer (vgl. act. A1, S. 1), Sohn einer iranischen Staatsbürgerin, eine Aufenthaltsbewilligung im Iran verweigert worden sein soll aufgrund der Tatsache, dass sein Vater afghanischer Staatsbürger gewesen sei (vgl. act. A1, S. 5),
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermag, sondern sich mit blossen und durch nichts gestützten Behauptungen begnügt,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 16. Januar 2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-sen anderseits gleichermassen offensichtlich waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-führer auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die vormalige ARK in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine differenzierte Lagebeurteilung vornahm und nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan prüfte,
dass die ARK zum Schluss kam, der Vollzug der Wegweisung sei nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen, in denen seit 2004 keine be-deutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder kei-ne dauernde Instabilität besteht,
dass darunter die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes fallen,
dass der Vollzug der Wegweisung bei einer differenzierten Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien im Weiteren nur für Personen als zumutbar zu erachten ist, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.),
dass zudem die Rückkehr in diese Provinzen nur bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer zwar zuletzt in Kabul gewohnt haben will, er in Afghanistan aber seinen Aussagen gemäss über keine Bezugs-personen verfüge (vgl. act. A6, S. 2),
dass zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung zumtbar ist, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsyG), welcher auch die Substanziierungslast zu tragen hat (Art. 7 AsylG),
dass die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges den Asylbehörden erschwert oder gar unmöglicht gemacht wird, wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhafte Aussagen zu seinen Lebensumständen macht, weshalb die Behörden in solchen Fällen nicht gehalten sind, nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen,
dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits dadaurch erschüttert ist, dass er keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gegeben hat, welche die von ihm geltend gemachte Identität zu belegen vermögen,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge in Afghanistan über keine Bezugsperson, angesichts der oben skizzierten Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen zum angeblichen Tod seines Vaters und Bruders sowie zum Weggang der Mutter in den Iran, stark zu beweifeln ist,
dass festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die geschilderte aufwendige Ausreise aus Afghanistan und die teure Reise in die Schweiz zu organisieren und deren hohe Kosten (vgl. act. A16, S. 7) zu begleichen,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Asylbehörden wesentliche Sachverhaltselemente zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs willentlich vor,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat,
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zudem über berufliche Erfahrung verfügt (vgl. act. A1, S. 4),
dass die Vorinstanz auf Grund der gesamten Aktenlage zu Recht re-sümiert, der Wegweisungsvollzug nach Kabul sei als zumutbar zu er-achten, zumal es dem Beschwerdeführer offenkundig nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, er würde in eine gefährdende Lage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und diesbezüg-lich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer beantragt, aufgrund seiner Mittellosigkeit sei ihm unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass die Beschwerdinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlich-en Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer durch Vermittlung _______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
die Vorinstanz, _______ (Ref.-Nr. N _______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (vorab per Telefax; Kopie)
_______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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