Entscheiddatum: 29.08.2013Publikationsdatum: 09.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4678/2013
Urteil vom 29. August 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Februar 2002 verliess und über Sudan, Äthiopien, Somalia und Jemen nach Saudi Arabien reiste, wo er bis im Mai 2013 lebte und arbeitete,
dass er sich in Saudi Arabien einen äthiopischen Pass und ein französisches Schengen-Visum beschaffte, am 14. Juni 2013 von Jeddah über Istanbul nach Paris flog und anschliessend per Bahn in die Schweiz einreiste,
dass er am 18. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte und dort am 27. Juni 2013 summarisch befragt wurde,
dass er sein Asylbegehren im Wesentlichen damit begründete, er sei im Jahr 2002 von den eritreischen Behörden für zehn Tage inhaftiert worden, als er nach seinem verschollenen Vater gesucht habe,
dass er einen eritreischen Parteiausweis zu den Akten legte,
dass ihm vom BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-II-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von der französischen Vertretung in Jeddah ein vom 2. Juni bis 3. Juli 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war,
dass das BFM basierend auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die französischen Behörden am 4. Juli 2013 um die Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die französischen Behörden das Ersuchen am 31. Juli 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2013 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Frankreich verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich zum Vollzug der Wegweisung verpflichtete, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. August (Poststempel 16. August) 2013 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen beziehungsweise er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 10. August 2013 eröffnet worden ist (vgl. Poststempel, welches Datum mangels anderer Angabe auf dem Rückschein als Eröffnungsdatum angenommen wird),
dass der Beschwerdeführer mit vom 15. August 2013 datierter und am 16. August 2013 der Post übergebener Eingabe gegen diesen Entscheid bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben hat,
dass die Beschwerde am 20. August 2013 vom BFM weitergeleitet worden und am 22. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen ist,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine innert Frist bei einer unzuständigen Behörde eingegangene Beschwerde als fristgerecht eingereicht betrachtet wird (vgl. BGE 118 Ia 241 E. 3b-c; 121 I 93 E. 1),
dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen somit eingehalten worden ist,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst wurde,
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, zumal dem in Englisch verfassten Beschwerdeschreiben genügend klare Rechtsbegehren samt deren Begründung zu entnehmen sind, weshalb ohne Weiteres darüber entschieden werden kann,
dass deshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl oder vorläufiger Aufnahme mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM, basierend auf einem CS-VIS-Abgleich und der Zustimmung Frankreichs vom 31. Juli 2013 zum Übernahmegesuch des BFM vom 4. Juli 2013, Frankreich zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass Frankreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Frankreich sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens einwendete, er werde als Mitglied der [Organisation] in Frankreich - wie vormals schon in Saudi Arabien - von Unterstützern der eritreischen Regierung bedroht, und sich in der Beschwerde auf die Behauptung beschränkte, in Frankreich nicht in Sicherheit leben zu können, weil er dort von Anhängern des eritreischen Regimes verfolgt werde,
dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechtsgenügenden Gründe gegen eine Überstellung nach Frankreich darstellen,
dass weder Anhaltspunkte dafür vorliegen, Frankreich könnte seinen aus dem Völkerrecht, namentlich der EMRK und der FK, fliessenden Pflichten nicht nachkommen, noch Grund besteht für die Annahme humanitärer Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, die für einen Selbsteintritt i.S. von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H., weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines Verbotes der Datenweitergabe beziehungsweise entsprechende Orientierung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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