Entscheiddatum: 05.11.2013Publikationsdatum: 13.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4667/2013
Urteil vom 5. November 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren (...),und ihr KindB._______, geboren (...),beide Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 15. Juli 2013 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 4. August 2011 - nachdem sie bereits im Juli 2010 als Touristin legal aus Italien herkommend hier gewesen sei - in die Schweiz ein, wo sie am 30. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte.
A.b Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 5784/2011 vom 25. Oktober 2011 ab.
B.
B.a Am 11. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt, wobei sie eigenen Angaben zufolge am 1. September 2012 wieder in die Schweiz einreiste und ein weiteres Mal um Asyl nachsuchte.
B.b Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Kind zur Welt.
D. Am 4. April 2013 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Kind nach Italien überstellt, woraufhin sie eigenen Angaben zufolge im Mai 2013 wiederum in die Schweiz einreisten.
E. Am 26. Juni 2013 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, dass die italienischen Behörden bei ihrer letzten Ausschaffung aus der Schweiz nach Italien nicht informiert gewesen seien. Sie hätten bei ihrer Ankunft insbesondere gefragt, wo das Kind geboren und wer der Vater sei. Zudem habe man ihr mitgeteilt, dass man keine Papiere für das Kind ausstellen könne und es in Italien keine medizinische Versorgung erhalte, falls es krank werden sollte. Im Übrigen führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre italienischen Papiere abgelaufen seien; um sie zu verlängern, müsste sie eine Aufenthaltsadresse angeben. Aus all diesen Gründen sei sie im Mai 2013 wieder in die Schweiz eingereist, wo sie sich bis zur Anmeldung im EVZ (...) beim Vater ihres Kindes aufgehalten habe (vgl. B30/12).
F. Im Rahmen der Befragung vom 1. Juli 2013 gewährte [zuständiges Migrationsamt] der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Wegweisung nach Italien. Dabei gab sie an, im Mai 2013 von Italien wieder in die Schweiz gereist zu sein. Überdies sei ihr Asylgesuch in Italien abgelehnt worden, sie habe dort auf der Strasse leben müssen und kein Geld gehabt. Ausserdem sei ihr "permesso di sogiorno" abgelaufen. Im Übrigen möchte sie in der Schweiz heiraten und sei hier glücklich (vgl. K1/3).
Mit Telefax vom 1. Juli 2013 ersuchte [zuständiges Migrationsamt] das BFM um umgehende Einleitung eines neuen Dublinverfahrens.
G. Am 10. Juli 2013 richtete das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ein Übernahmegesuch an die italienischen Behörden, welchem diese am 15. Juli 2013 explizit zustimmten.
H. Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 - eröffnet durch den Kanton am 14. August 2013 - ordnete das BFM aufgrund der Feststellung, die Beschwerdeführenden würden sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befinden, wobei gleichzeitig die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststehe, gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien an, setzte die Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist an, verfügte gleichzeitig, den Beschwerdeführenden seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
I. Mit Eingabe vom 20. August 2013 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben sowie sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, verlobt (C._______, N [...]) und das Paar habe ein gemeinsames Kind. Zudem sei beim Zivilstandsamt (...) ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht worden. Aus der angefochtenen Verfügung gehe indes nicht hervor, dass sich das BFM mit dem Familienleben der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt habe und auch nicht, dass es Italien über das Vorhandensein einer familiären Beziehung in der Schweiz informiert habe. Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden würde insbesondere gegen Art. 8 und 12 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen, da die Beschwerdeführenden über intakte und tatsächlich gelebte Familienbande in der Schweiz verfügen würden. Im Übrigen seien weder der Verlobte bzw. Kindsvater noch die Beschwerdeführerin je strafrechtlich in Erscheinung getreten. Schliesslich würden die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien eine erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen.
J. Mit Telefax vom 21. August 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Italien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
K. Mit Verfügung vom 23. August 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung werde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
L. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Zur Begründung führte es aus, gemäss der aktuellen Praxis bei Wiedereinreisen innerhalb von sechs Monaten nach Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat würden keine neuen Asylgesuche entgegengenommen. Da zudem die Zuständigkeit Italiens unbestritten sei, gehe es vorliegend ausschliesslich darum, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien zu prüfen. Sinngemäss mache die Beschwerdeführerin geltend, dass diesbezüglich ein Verstoss gegen Art. 7 Dublin-II-VO sowie gegen Art. 8 und 12 EMRK vorliege und der Vollzug der Wegweisung somit unzulässig sei. Gleichzeitig sei der Wegweisungsvollzug angesichts der bekannten Schwierigkeiten des italienischen Asylwesens insbesondere in der Betreuung und Unterbringung für eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind, also vulnerable Personen, unzumutbar, weshalb ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO anzuordnen sei. Das BFM hielt hierzu fest, einen Verstoss gegen Art. 7 Dublin-II-VO könne es nicht ausmachen, da Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO bei Unverheirateten eine gelebte Beziehung voraussetzte, welche bereits im Heimatland bestanden habe, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liege ebenfalls nicht vor, da dieser ebenso eine tatsächlich gelebte Beziehung voraussetze, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen seien. Diese Definition einer gelebten Beziehung sei vom Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Urteilen bestätigt worden. Insbesondere sei dies auch im Rahmen des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E 5784/2011 vom 25. Oktober 2011 bestätigt worden. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin nach der ersten Überstellung nach Italien am 11. Januar 2012 anlässlich ihres zweiten Asylverfahrens vom September 2012 bis zur zweiten Überstellung am 4. April 2013 wieder in der Schweiz aufgehalten. Es sei davon auszugehen, dass sie diese Zeit mit ihrem Verlobten verbracht habe, von dem sie mittlerweile auch ein Kind habe. Allerdings reiche dies aus Sicht des BFM nicht aus, um die Bedingungen an eine Partnerschaft in Bezug auf den gemeinsamen Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit sowie die Länge und die Stabilität der Beziehung gemäss geltender Rechtspraxis zu erfüllen. Ein Verstoss gegen Art. 12 EMRK sei ebenfalls nicht ersichtlich, da eine Ehevorbereitung auch von Italien aus betrieben werden könne. Dieser Sachverhalt sei im vorliegenden Fall bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden, wobei es ihm Einklang mit Art. 12 EMRK den zuständigen Behörden obliege darüber zu entscheiden, ob die Bedingungen dafür erfüllt seien.
In Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung angesichts der Probleme im italienischen Asylsystem sei festzuhalten, dass sich Italien für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren als zuständig erklärt habe und die Verantwortung für die Beschwerdeführenden ab erfolgter Überstellung somit bei den italienischen Behörden liege. Nebst der umgesetzten Aufnahmerichtlinie sei auch darauf hinzuweisen, dass die italienischen Behörden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung bevorzugt behandeln würden und sich zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen würden. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe kein Grund zur Annahme, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Aufnahmerichtlinie. Ausserdem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem aktuellen Urteil (vgl. ECHR 123/2013 vom 18. April 2013) zusammenfassend festgehalten, dass die Wegweisung einer Asylsuchenden aus Somalia und ihrer Kinder nach Italien zumutbar sei und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würden. Ferner zeige die generelle Situation von Asylsuchenden in Italien keine systematischen Mängel auf. Zwar überlasse es Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO weitgehend den Mitgliedstaaten selbst, über einen Selbsteintritt zu entscheiden, allerdings sei er im Kontext der Zuständigkeitsregelung der Verordnung zu sehen und somit restriktiv auszulegen, solange dies nicht einer Verletzung der EMRK gleichkomme. Eine solche stelle die Situation in Italien nicht dar, weshalb ein Selbsteintritt in diesem Fall nicht angezeigt sei.
M. Mit Verfügung vom 9. September 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM vom 4. September 2013 zur Kenntnis zu und bot ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme.
N. Mit Eingabe vom 9. September 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden einen Bericht [Labor] vom (...) September 2013 betreffend Abstammungsuntersuchung zu den Akten, gemäss welchem der Verlobte der Beschwerdeführerin der biologische Vater ihres Kindes sei.
O. Mit Replik vom 24. September 2013 führte die Rechtevertreterin aus, die Beschwerdeführenden würden sich auf den in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Die Beschwerdeführerin lebe seit August 2011 mit ihrem Verlobten zusammen. Zudem zeige der DNA-Test auf, dass das Kindsverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind faktisch bestehe, obwohl er es zivilrechtlich nicht anerkennen könne. Das zuständige Zivilstandsamt - der Vater respektive Verlobte und die Beschwerdeführerin seien abermals vorstellig geworden - verlange nämlich für die Anerkennung des Kindes Dokumente von der Beschwerdeführerin, welche sie jedoch höchstwahrscheinlich nicht erhältlich machen könne, da sie als Asylsuchende keinen Kontakt mit der heimatlichen Botschaft aufnehmen könne. Sie werde deshalb im Zivilverfahren ihre Identität feststellen lassen müssen. Aus den aufgezeigten Umständen gehe klar hervor, dass die Kontakte in der Familie tatsächlich gelebt sowie eine grosse Stabilität aufweisen würden. Aufgrund des faktischen Bestehens einer dauerhaften Lebensgemeinschaft und des gemeinsamen Kindes sei davon auszugehen, dass die Familie in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Die Vorinstanz verkenne, dass Art. 8 EMRK sowohl die eheliche als auch die nichteheliche Familie schütze. Hinzukomme, dass das Paar die Absicht habe zu heiraten und der Kindsvater eine sehr enge emotionale Beziehung zu seinem Kind führe und viel Zeit mit ihm verbringe. Sodann sei zu beachten, dass das Kind selber einen Anspruch auf ein Zusammenleben mit dem Vater habe, zumal gemäss Art. 3 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 11. August 1999 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) bei allen staatlichen Entscheidungen das Kindswohl berücksichtigt werden müsse sowie Art. 7 KRK statuiere, dass jedes Kind das Recht habe, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Weiter würden sich das private Interesse der Beschwerdeführenden am gemeinsamen Familienleben und das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegenüberstehen, wobei die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zugunsten des Familienlebens ausfallen müsse, da die Beschwerdeführenden ein erhebliches und schützenswertes Interesse daran hätten, als Familie zusammenleben zu können. Im Übrigen sei ein Gesuch um Familiennachzug bzw. um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung bis jetzt noch nicht gestellt worden. Praxisgemäss werde das Gesuch erst dann bewilligt, wenn das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen und der Eheschluss absehbar sei. Für das Ehevorbereitungsverfahren würden jedoch dieselben Unterlagen von der Beschwerdeführerin verlangt wie für die Kindsanerkennung, weshalb ein Gesuch ohnehin nicht gutgeheissen würde. Ebenso wenig habe ein Gesuch um Einschluss des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters gestellt werden können, da das Kind aus den bereits dargelegten Gründen noch nicht zivilrechtlich habe anerkannt werden können.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden ein Schreiben des Kindsvaters vom 6. Mai 2013 an das Zivilstandsamt (...), zwei Dokumente des Zivilstandsamts (...) vom 3. Juni 2013 sowie 23. September 2013 betreffend die notwendigen Unterlagen und eine E Mail der Rechtsvertreterin vom 23. August 2013 an das [zuständige kantonale Departement] ins Recht gelegt.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts, wobei eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG nicht vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet betreffend Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen endgültig (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 37 VGG; Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG).
Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen). Dieser Artikel wurde ins AuG eingeführt, um die Zuständigkeit für den Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesenden Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Staat, der durch ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch eingereicht hatten (vgl. zum Ganzen: Dania Tremp, zu Art. 64a VwVG, in: Caroni/Gächter/Thurnherr (Hrsg.): Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, S. 642, Rz. 2 ff.).
3.2 In Anbetracht der Prozessgeschichte handelt es sich vorliegend um keinen solchen Anwendungsfall, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz ein neues Asylgesuch gestellt haben. Das BFM hielt selber anlässlich des der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2013 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid im Befragungsprotokoll fest, dass ihr "Asylgesuch nicht an Hand genommen" werde. Demzufolge ging auch die Vorinstanz vom Vorliegen eines weiteren Asylgesuchs aus, was die erneute Aufnahme eines asylrechtlichen Dublinverfahrens zur Folge hätte haben müssen.
3.3
3.3.1 Des Weiteren ist festzuhalten, dass nach der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien lediglich jener Sachverhalt beachtlich ist, der zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Asylantrags vorgelegen hat. Massgeblich ist daher grundsätzlich nicht der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einleitung eines Konsultationsverfahrens, sondern jener zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem der Mitgliedstaaten. Zwischenzeitliche Änderungen können jedoch insoweit beachtlich sein, als sie in der Dublin-II-VO ausdrücklich geregelt sind (namentlich Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO; vgl. hierzu Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 5).
Eine Begründung der Zuständigkeit nach Art. 7 Dublin-II-VO wäre vorliegend bereits im Rahmen des ersten Dublinverfahrens ausser Frage gestanden, da diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangen kann, wenn die Flüchtlingseigenschaft des Familienangehörigen zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung der asylsuchenden Person vorgelegen hat (vgl. BVGE 2013/24 E. 4.3, m.w.H.). Vorliegend war die Beschwerdeführerin bereits am (...) 2006 in Italien daktyloskopiert worden und hatte dort um Asyl ersucht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E 5784/2011 vom 25. Oktober 2011), indes ihr Verlobter bzw. der Kindsvater erst am (...) 2010 als Flüchtling in der Schweiz anerkannt wurde.
3.3.2 Wie das BFM zutreffend ausführte, steht die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest. In Bezug auf das in der Schweiz geborene Kind der Beschwerdeführerin ist auf Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Dublin-II-VO zu verweisen: Danach richtet sich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit für das Kind nach der Zuständigkeit für das Verfahren der Mutter.
Hingegen berufen sich die Beschwerdeführenden auf die in der EMRK verankerten Garantien auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Eheschliessung und bringen sinngemäss vor, dass seit Erlass der Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 (vgl. oben Bst. B.b.) eine massgebliche Veränderung der Sachlage - Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin, dessen Vater ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asylstatus sei und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, sowie nunmehr stabile tatsächlich gelebte Beziehung mit dem Kindsvater - eingetreten sei, die eine Wiedererwägung bzw. einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO begründe.
3.3.3 Im vorliegenden Verfahren kann es aufgrund der Aktenlage (vgl. eingereichten Bericht [Labor] vom (...) September 2013 betreffend Abstammungsuntersuchung) als erwiesen erachtet werden, dass es sich bei C._______, einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling, dem Asyl erteilt worden ist, um den Vater des Kindes der Beschwerdeführerin handelt. Die Tatsache, dass der Vater des Kindes in der Schweiz asylberechtigter Flüchtling ist, was sich auch in Hinsicht auf einen Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG als relevant erweisen kann, wurde weder in der angefochtenen Verfügung noch auf Vernehmlassungsstufe seitens des BFM erörtert.
Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit August 2011 mit ihrem Verlobten zusammen ist und - solange sie sich in der Schweiz aufhält - in einem gemeinsamen Haushalt mit ihm wohnt. Die Tatsache, dass sie vorübergehend nicht mit ihrem Verlobten zusammengelebt hat, ist lediglich auf äussere Umstände zurückzuführen (mit der Überstellung nach Italien einhergehende erzwungene Trennung). Der Bindung der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten ist jedenfalls durch die Geburt des gemeinsamen Kindes, die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung sowie das Interesse der Partner aneinander - Einleitung eines Eheschliessungsverfahrens; wiederholtes Einreisen der Beschwerdeführerin in die Schweiz; der Vater des Kindes muss sich wohl während eines gewissen Zeitraums selber in Italien aufgehalten habe, zumal das Kind aufgrund seines Geburtsdatums vermutlich in Italien gezeugt wurde - Rechnung zu tragen. Aus den Akten geht zudem plausibel hervor, weshalb eine Kindsanerkennung sowie eine Eheschliessung bis anhin nicht stattfinden konnten.
Nach dem Gesagten bestehen somit konkrete Hinweise dafür, dass - anders als noch im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E 5784/2011 vom 25. Oktober 2011 - von einer stabilen, tatsächlich gelebten sowie gefestigten Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten sowie einer bestehenden Vater-Kind-Bindung ausgegangen werden kann.
3.4 Schliesslich können vorliegend aufgrund der erneuten Aufnahme eines asylrechtlichen Dublinverfahrens Ausführungen zur Frage unterbleiben, ob der Beizug einer Privatperson als Dolmetscher - im vorliegenden Fall fungierte der Verlobte der Beschwerdeführerin als Übersetzer - im Rahmen des der Beschwerdeführerin seitens des zuständigen Kantons gewährten rechtlichen Gehörs hinsichtlich einer Wegweisung den prozessualen Anforderungen genügt.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer nicht korrekt durchgeführten Verfahrensart. In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt den Beschwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (Näheres zur Praxis bei mangelhafter Abklärung des Sachverhaltes in: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 f. Rz. 3.193 ff.).
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 64a AuG vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei wird das BFM angewiesen, das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes als Asylgesuch i.S.v. Art. 18 AsylG und gestützt auf die Art. 3 und Art. 51 AsylG - im Verhältnis zum nach Dublin-II-VO zuständigen Staat Italien mittels Selbsteintritts - entgegenzunehmen und materiell im Lichte aller relevanter Umstände und Rechtsnormen (wie namentlich Art. 8 EMRK und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]; vgl. auch BVGE 2013/24 E. 5 sowie der im Familienkontext massgebende Erwägungsgrund 6 der Dublin-II-VO, wonach bei der Anwendung des Dubliner-Vertragswerks die Einheit der Familie nach Möglichkeit gewahrt werden soll) zu behandeln.
4.3 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 15. Juli 2013 aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung eines Asylverfahrens sowie Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen.
5.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Der obsiegenden Partei ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte keine Kostennote zu den Akten, indes kann auf entsprechende Nachforderung verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'325.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zwecks Durchführung eines Asylverfahrens sowie Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'325.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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