Entscheiddatum: 04.09.2013Publikationsdatum: 11.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4645/2013
Urteil vom 4. September 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Beschwerdeführer,und seine TöchterB._______, geboren (...),C._______, geboren (...),D._______, geboren (...),China (Volksrepublik),vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N (...).
A. Mit Verfügung vom 18. November 2010 stellte das BFM fest, E._______, den Angaben zufolge Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen Töchter B._______, C._______ und D._______, erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); es lehnte jedoch deren Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom (...) an das Bundesamt und suchte um Einreisebewilligung und Asyl für sich und die Töchter nach. Zur Begründung führte er an, nach der Flucht der Ehefrau am (...) habe deren Familie unter Repressalien der chinesischen Polizei zu leiden gehabt, weshalb er sich mit drei Töchtern zur Flucht nach Nepal entschlossen habe, wo sie sich aktuell aufhalten würden.
C. Mit Eingabe vom 22. September 2011 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM unter Hinweis auf den gesundheitlichen Zustand der Tochter D._______, welche mit einem "(...)" zur Welt gekommen sei, um prioritäre Behandlung des Gesuchs. Sie reichte Fotos und Dokumente zu den Akten.
D. Am (...) erfolgte die Befragung des Beschwerdeführers und der Tochter B._______ durch die Schweizerische Botschaft in Kathmandu.
Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus (...), einem tibetischen Dorf etwa (...) Autostunden von (...) entfernt. Er habe (...) am (...) verlassen. Nach einem dreitägigen Fussmarsch sei er mit einem Bus an die Grenze von Nepal gebracht worden, wo er zu Fuss weitergegangen sei. Zur Ausreise habe er sich entschlossen, weil die Polizei nach der Flucht seiner Ehefrau während Wochen wiederholt, manchmal sogar zweimal wöchentlich, zu seinem Haus gekommen sei und nach seiner Frau gefragt habe. Er habe seinen (...)-jährigen Sohn F._______ und seine (...)-jährige Tochter G._______ in Tibet zurückgelassen, weil sich diese bei Verwandten aufgehalten hätten, als er sich zur Ausreise entschlossen habe. Er gab an, keine Identitätsdokumente zu haben.
B._______ bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen ihres Vaters und ergänzte, ihre Schwester D._______ habe Probleme mit dem (...); sie sei vor einem Jahr in Nepal operiert worden und müsse aktuell zu Arztkontrollen gehen, benötige jedoch keine Medikamente und habe keine Schmerzen.
E. Der Beschwerdeführer bestätigte mit Eingabe vom 30. November 2012 unter Beilage eines von ihm und den drei Töchtern unterzeichneten Schreibens vom 15. Oktober 2012 die Asylgesuche.
F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 bewilligte das Bundesamt die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab.
G. Mit Beschwerde vom 16. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer für sich und die drei Töchter in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens, eventualiter zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-währung des Asyls; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die umgehende Einreisebewilligung in die Schweiz sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur vorgenannten Änderung, wonach für Asyl-gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
1.4 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt, (vgl. ANDRÉ MOSER/MI-CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 63 Rz. 2.112), ist demnach von der Rechtzeitigkeit auszugehen.
1.5 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 19 und 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3); dieses hat die Eingabe vom 7. Juni 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Anhörungsprotokolle würden nicht den exakten Wortlaut seiner Aussagen und derjenigen seiner Tochter enthalten. Die zusammenfassende, indirekte Form der Aussagen berge die Gefahr missverständlicher Interpretation in sich. Zudem sei zu bemängelten Widersprüchen nicht nachgefragt worden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, weil sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
3.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zu dessen Untersuchung verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht betrifft insbesondere Tatsachen, welche die persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden, oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
3.3.2 Die Rüge, die Wiedergabe der Aussagen in indirekter Form berge die Gefahr missverständlicher Interpretation in sich, ist grundsätzlich zwar berechtigt. Die vorliegend entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus China einer Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war, lässt sich aber aus den Anhörungsprotokollen, deren Rückübersetzung vom Beschwerdeführer und der Tochter unterschriftlich als richtig anerkannt worden ist, und auch aus dessen Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerdeschrift schlüssig beantworten (vgl. nachstehend E. 5). Der Sachverhalt ist in diesem zentralen Punkt genügend abgeklärt.
3.3.3 Die Rüge, das BFM habe "offenbar in keinem Punkt nachgefragt, wenn unklare oder widersprüchliche Angaben gemacht wurden", geht insofern fehl, als der Beschwerdeführer namentlich auf die entscheidwesentlichen Widersprüche betreffend die angebliche Belästigung durch die Polizei nach der Ausreise seiner Frau aufmerksam gemacht wurde (vgl. Anhörungsprotokoll Akten BFM B11/10 S. 6 Ziff. 11 unten). Dass ihm keine Fragen zur fehlenden Registrierung beim (...) oder zum Aufenthalt im (...) gestellt wurden, trifft zu, ist für den vorliegenden Entscheid jedoch nicht massgebend (vgl. nachstehend E. 5), so dass darauf verzichtet werden kann, die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.3.4 Die Rüge der Gehörsverletzung ist als unbegründet abzuweisen.
4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer und seine Töchter würden ihre Gefährdung im Heimatland mit den Tätigkeiten der Ehefrau beziehungsweise Mutter begründen. Nach deren Flucht sei die Polizei nach Hause gekommen und habe nach ihr gefragt, weshalb der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Diese Bedrohung könne nicht geglaubt werden, da die Vorbringen der Ehefrau als unglaubhaft erachtet worden seien und der entsprechende Entscheid vom 18. November 2010 unangefochten geblieben sei. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich.
Bezüglich des Aufenthalts in Nepal sei festzuhalten, dass Tibeter, die von den nepalesischen Behörden in Nepal aufgegriffen würden, gestützt auf das "Gentlemen's agreement" von 1990 zwischen dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und der nepalesischen Regierung dem "Nepalese Department of Immigration" zugeführt würden, welche sie dem UNHCR übergeben würden. In Kathmandu existiere ein "Reception Center" für Tibeter. Alle Tibeter, die dort ankommen würden, würden seit 2009 daraufhin überprüft, ob sie tatsächlich Tibeter seien. Überprüfte Tibeter bekämen ein Formular, welches sie dem "Registration Office" des Centers übergeben könnten. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer keine solchen Dokumente abgegeben habe. Beim Schreiben des "(...)" handle es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein Gefälligkeitsschreiben. Zudem habe er auch keine konkrete Adresse in Nepal angegeben, wodurch verunmöglicht worden sei, weitere Abklärungen zum Aufenthaltsstatus und zur Lebens- beziehungsweise Wohnsituation in Nepal zu machen. Die Fragen zum Aufenthalt in Nepal könnten jedoch aufgrund der Ausführungen zu Art. 54 AsylG offenbleiben.
4.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer in Nepal nicht habe registrieren lassen. Die Wichtigkeit der Registrierung sei ihm nicht bewusst gewesen. Offenbar müsse diese direkt nach der Einreise erfolgen und lasse sich später nicht mehr nachholen. Hinsichtlich seiner Angaben zu den Belästigungen durch die Polizei nach der Abreise seiner Frau sei zu berücksichtigen, dass die genaue Orientierung an Daten und Zeiträumen in der Schweiz eine ungleich grössere Rolle spiele als in Tibet, namentlich bei Personen, die ohne Schulbildung ein sehr einfaches Leben auf dem Land führen würden. Das BFM verkenne, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht aus dem gleichen Grund erfolge wie bei seiner Ehefrau. Der Verweis auf den Entscheid der Ehefrau könne deswegen nicht genügen, um die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage zu stellen. Da er und seine drei Kinder China illegal verlassen hätten, sei zum heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Die Ehefrau sei in der Schweiz originär als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Er und die Töchter hätten deshalb Anspruch auf derivative Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG, dies auch mit Blick auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2012/26) ist eine Einreise in die Schweiz trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, wenn die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Dies ist beispielsweise gemäss Art. 54 AsylG dann der Fall, wenn die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt ist (oder gemäss Art. 53 AsylG bei Asylunwürdigkeit, vgl. hierzu BVGE 2011/10 E. 7). Die Flüchtlingskonvention gewährt keinen Anspruch auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land. Als Folge davon ist Asylsuchenden, die sich bei dieser Konstellation im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen, zumal die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss konstanter Praxis restriktiv sind. Damit ist massgeblich, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Verfolger-, mithin Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte.
Gestützt auf diese - im Vergleich zu den in der Beschwerdeschrift zitierten Gerichtsentscheiden - präzisierte Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus China einer Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.
5.2 Die Begründung des vorliegenden Asylgesuchs zeichnet sich insgesamt durch auffallend pauschale, unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben aus. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, "aufgrund der illegalen Ausreise seiner Ehefrau von Repressalien durch chinesische Soldaten betroffen zu sein" (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Im Rahmen einer minimalen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht wäre zu erwarten, dass er spätestens im Beschwerdeverfahren diese - von der Vorinstanz ausdrücklich angezweifelte Parteibehauptung - konkretisieren und insbesondere angeben würde, worin die "Repressalien" bestanden haben sollen. Das BFM hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer angeblich erst am (...) (vgl. Anhörungsprotokoll B 11/10 S. 4) ausgereist sei, obwohl die Polizei unmittelbar nach der Ausreise der Ehefrau (am [...]) während eines Monats immer wieder in sein Haus gekommen sei. Die Zweifel bezüglich der Ausreise werden durch das Asylgesuch erhärtet, welches seine Rechtsanwältin in der Schweiz am (...) - somit einen Tag nach seiner angeblichen Flucht - gestellt hat und darin ausführt, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in Nepal, dies folglich zu einem Zeitpunkt, als er sich auf der Flucht und einem dreitägigen Fussmarsch befunden haben will (vgl. Anhörungsprotokoll a.a.O.). Der Beschwerdeführer hat mit seinen divergierenden Angaben seine Glaubwürdigkeit beschädigt. Insgesamt ist festzustellen, dass es ihm nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, er oder seine Töchter hätten im Zeitpunkt der Ausreise aus China ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder solche zu befürchten gehabt.
5.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seiner Heimat von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen bedroht sein könnte, da eine illegale Ausreise aus China - wie von ihm geltend gemacht - im Falle einer Rückkehr erhebliche Sanktionen von Seiten der heimatlichen Behörden nach sich ziehen kann. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen schliesst jedoch, wie vorstehend unter Erwägung 5.1 ausgeführt und vom BFM zu Recht erkannt, die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus.
5.4 Der Beschwerdeführer und seine drei Töchter wohnen in Nepal in einer Mietwohnung (vgl. B 9/3). Den Lebensunterhalt kann er mit dem Verkauf von (...) decken (vgl. B 11/10 S. 7). Die medizinische Versorgung der jüngsten Tochter, welche den Ausführungen von B._______ zufolge im (...) in Nepal operiert worden ist, sich weiterhin in ärztlicher Kontrolle befindet und keine Medikamente benötigt (vgl. B 12/9 S. 7), ist offensichtlich gesichert, und eine konkrete Verfolgungssituation wird nicht geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht von einem unzumutbaren Verbleib in Nepal auszugehen.
6.1 Die Ehefrau erfüllt zwar die Flüchtlingseigenschaft, ist jedoch nicht asylberechtigt, so dass das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. dazu BVGE 2012/32 E. 5.1). In diesem Sinne kann auch in Bezug auf Art. 8 EMRK auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal diesen in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegen-gehalten worden ist.
Im Ergebnis hat das BFM demnach das Asylgesuch und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in (...).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger