Entscheiddatum: 21.10.2024Publikationsdatum: 29.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4643/2024
Urteil vom 21. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind, B._______, geboren am (...), beide Kuba, beide vertreten durch Dorothee Raas, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2023 in der Schweiz für sich und ihr Kind um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 6. März 2024 sowie vom 11. Juni 2024 im Wesentlichen geltend machte, sie seien kubanische Staatsangehörige und hätten zuletzt in C._______ gelebt,
dass sie mit dem kubanischen Regime nicht einverstanden sei und deshalb - im Auftrag ihres in der Schweiz wohnhaften Onkels (N [...]) - ab dem Jahr 2021 insgesamt etwa zehn bis zwölf Mal als Kurierin Geld an Familienangehörige von Oppositionellen übergeben habe,
dass sie im Frühling 2023 von ihrem Onkel in die Schweiz eingeladen worden sei und während ihres Aufenthalts bei ihm zuhause ein Vorbereitungstreffen von politisch aktiven Kubanerinnen und Kubanern für einen Kongress («D._______») stattgefunden habe, sie jedoch nicht daran teilgenommen habe,
dass ihr nach der Rückkehr nach Kuba am (...) 2023 eine Vorladung übergeben worden sei, wonach sie wegen Beamtenbeleidigung am darauffolgenden Tag bei der Revolutionären Nationalpolizei (Policía Nacional Revolucionaria [PNR]) zu erscheinen habe,
dass sie anlässlich der Befragung auf der Polizeistation mit ihrem Aufenthalt in der Schweiz, der Beziehung zu ihrem Onkel und den kubanischen Teilnehmenden des Treffens konfrontiert und, bevor man sie gehen gelassen habe, gebeten worden sei, sich beim Hauptmann M. zu melden, falls ihr noch etwas einfalle,
dass am darauffolgenden Tag ein Halbbruder verhaftet worden sei, woraufhin ihr der Hauptmann M. mitgeteilt habe, er werde des Diebstahls beschuldigt,
dass sie am (...) 2023 ein zweites Mal vorgeladen respektive von zuhause in Handschellen abgeführt und ihr vom Hauptmann M. vorgeworfen worden sei, Informationen über Teilnehmende des Treffens vorenthalten zu haben, und sie auch auf Videos und Fotografien auf den sozialen Medien zu sehen sei, was sie als Drohung empfunden habe,
dass sie ursprünglich gedacht habe, sie stehe wegen den Kuriertätigkeiten im Fokus, jedoch wohl - angesichts der letzten Vorladung im (...) 2023 - aufgrund des Treffens in der Schweiz ins Visier der kubanischen Sicherheitsbehörden geraten sei,
dass sie momentan nicht politisch aktiv sei und die Kuriertätigkeiten eingestellt habe, aber dennoch befürchte, man werde sie bei einer Rückkehr festnehmen und ihr wie angedroht die Tochter wegnehmen,
dass ihre Tochter in der Schule gemobbt worden sei und ihr der Schuldirektor mit dem Ausschluss aus der Schule gedroht habe, da sie (die Beschwerdeführerin) keine Revolutionärin sei,
dass nach ihrer Ausreise am (...) 2023 die Polizei mehrmals bei ihrer Mutter vorbeigekommen sei und sich nach ihrem Verbleib erkundigt habe, da die Behörden informiert seien, dass sie Kuba verlassen hätten,
dass der Halbbruder mittlerweile in einer anderen Provinz lebe und keine weiteren Probleme mit den kubanischen Behörden gehabt habe,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen im Wesentlichen zwei Vorladungen der PNR für Befragungen am (...) 2023 sowie am (...) 2023, eine E-Mail der Ehefrau des in der Schweiz wohnhaften Onkels, worin sie auf den durch die Nichtregierungsorganisation E._______ (...) organisierten Kongress und das Vorbereitungstreffen in der Schweiz hinweist, im Rahmen dessen ein Video angefertigt und auf dem Internet publiziert worden sei, sowie ein Bildschirmfoto des Videos auf Youtube zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juni 2024 feststellte, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, es sei zwar bedauerlich, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang an ihren Aufenthalt in der Schweiz im Frühling 2023 von den kubanischen Behörden vorgeladen worden sei, diese Vorladungen hätten jedoch keine weiteren Konsequenzen gehabt, und sie sei lediglich gebeten worden, die Namen der Teilnehmenden bekannt zu geben, falls sie sich noch erinnere,
dass ihr zwar anlässlich der zweiten Vorladung gedroht worden sei, man werde sie inhaftieren, wenn sie keine weiteren Informationen zu dem Treffen von Exil-Kubanern bekannt gebe, jedoch offenbar nichts weiter geschehen sei, und man sie gehen gelassen habe, weshalb ihre subjektive Furcht objektiv unbegründet sei, wobei es ihr auch möglich gewesen sei, ihren Heimatstaat im (...) 2023 mit dem eigenen Reisepass legal zu verlassen,
dass die vorgebrachten Schikanen und Nachteile aufgrund ihres Aufenthalts in der Schweiz und dem zeitgleichen Treffen von Exil-Kubanern in ihrer Intensität nicht über das hinausgingen, was andere (regimekritische) Personen in Kuba in ähnlicher Weise treffen könne, sie sich am besagten Treffen inhaltlich nicht exponiert habe und sich nicht politisch engagiere,
dass in Bezug auf den angedrohten Schulverweis der Tochter festzuhalten sei, dass diese bisher nicht der Schule verwiesen worden sei und ihr - gegebenenfalls - der Besuch einer anderen Schule offen stünde,
dass diese Vorbringen daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalteten würden,
dass die Aussagen zu den geltend gemachten Kuriertätigkeiten im Auftrag ihres Onkels für Familienangehörige von Oppositionellen auffallend substanzarm ausgefallen seien, und sie auch auf entsprechende Vertiefungsfragen anlässlich der ergänzenden Anhörung keine genaueren Angaben gemacht habe, was insbesondere in Bezug auf die Anzahl Botengänge und die Empfänger der Bargeldlieferungen zutreffe,
dass das Unwissen in Bezug auf die Zielpersonen der Botengänge nicht nachvollziehbar sei, wäre doch zu erwarten gewesen, dass die heimlichen und mit grossem Aufwand verbundenen Botengänge als einschneidende Erlebnisse gut in Erinnerung geblieben wären,
dass überdies nicht nachvollziehbar sei, warum für relativ kleine Geldbeträge ein derart grosser Aufwand betrieben werde, und, auch wenn es sich bei den Empfängern um Familienangehörige von politischen Gefangenen gehandelt haben soll, dies die Vorgehensweise nicht zu erklären vermöge, da es in Kuba kaum ein Vergehen sei, solchen Personen Geld zukommen zu lassen,
dass diese Vorbringen daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten,
dass in Anbetracht dieser Ausführungen auf eine eingehendere Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden könne, jedoch festzuhalten sei, dass die kopierten Vorladungen der kubanischen Polizeibehörden leicht fälschbar seien,
dass die Beschwerdeführerinnen daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihre Asylgesuche abzulehnen seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2024 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass in dieser beantragt wird, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; sub-eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, sub-sub-eventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass in der Beschwerde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, da die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, wer die in der Schweiz getroffenen Oppositionellen seien, habe sie wesentliche Aspekte des rechtserheblichen Sachverhalts nicht abgeklärt, zumal die Beschwerdeführerin während der zweiten Befragung durch die PNR konkret auf Fotografien und zwei Namen angesprochen worden sei,
dass das Treffen in der Schweiz von zentraler Bedeutung für den Kongress «D._______» gewesen sei, da dabei erstmals verschiedene Oppositionsgruppen aus Europa an einem Ort zusammengekommen seien, um eine Strategie zur Bekämpfung der Diktatur in Kuba zu erarbeiten, wobei der Onkel und die Tante der Beschwerdeführerin als Organisatoren auf der Webseite des Kongresses aufgeführt seien,
dass unklar sei, ob die kubanischen Behörden über die familiäre Beziehung zum Onkel informiert seien, jedoch davon auszugehen sei, dass diese spätestens bei der Wiedereinreise der Beschwerdeführerinnen bekannt würde,
dass die Verbindung zu zentralen Personen der kubanischen Opposition im Ausland in Verbindung mit weiteren Elementen das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin klar schärfe,
dass sich der Hauptmann M. bei der ersten Befragung nur deshalb freundlich verhalten habe, um sie zu einer Aussage zu bewegen, und bereits der Umstand, dass sie überhaupt von der PNR vorgeladen worden sei, aufhorchen lasse,
dass ein Tag nach der ersten Vorladung im (...) 2023 der Halbbruder der Beschwerdeführerin festgenommen und des Diebstahls bezichtigt worden sei, und es überraschen würde, wenn zwischen den beiden Ereignissen kein Zusammenhang bestehen würde, und im Übrigen auch irritiere, dass für einen Diebstahl die PNR zuständig sei, weshalb der Schluss nahe liege, mit dessen Verhaftung hätte der Druck auf die Beschwerdeführerin erhöht werden sollen,
dass der Hauptmann M. beim zweiten Verhör Mitte (...) 2023 nicht mehr freundlich gewesen sei, und er ihr gedroht habe, sie zu inhaftieren und ihr die Tochter wegzunehmen, sollte sie keine Informationen liefern,
dass ihr die legale Ausreise wohl nur deshalb gestattet worden sei, damit sie weitere Informationen sammeln könne, wobei der Zeitraum des Tourismusaufenthalts ohnehin schon längere Zeit verstrichen sei, weshalb sie bei einer Rückkehr wahrscheinlich verhaftet werde,
dass sich die Vorinstanz nicht mit der herausragenden Bedeutung des Kongresses auseinandergesetzt habe, und die Beschwerdeführerin aufgrund der im Internet veröffentlichten Fotografien klar als Regimegegnerin identifiziert worden sei, zumal sie zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich viel mehr über die Bedeutung des Kongresses und die dabei aktiven Oppositionellen wisse, womit sich die Gefährdung weiter akzentuiert habe,
dass hinsichtlich der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Kuriertätigkeiten festzuhalten sei, dass die ungenauen Angaben zur Anzahl geleisteter Übergaben und die detaillierten Angaben zum Ablauf der Übergaben für die Glaubhaftigkeit sprechen würden,
dass nicht erwartet werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin an die Zielpersonen erinnere,
dass es sich um etwa 25 US-Dollar gehandelt habe, was im kubanischen Kontext keinesfalls wenig Geld sei, wobei auch geplant gewesen wäre, dass sie die Kuriertätigkeit längerfristig ausübe,
dass die Vorinstanz nicht näher ausführe, warum es sich bei diesen Kuriertätigkeiten nicht um ein Vergehen handeln sollte, werde damit doch die Opposition unterstützt,
dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen die Beschwerdeführerin die Originale der Vorladungen und nicht nur Kopien eingereicht habe,
dass nicht abschliessend habe geklärt werden können, ob gegen die Beschwerdeführerin nunmehr eine Einreisesperre vorliege und eine Rückkehr technisch unmöglich sei,
dass der Beschwerdeschrift im Wesentlichen eine Vollmacht, Veröffentlichungen des Kongresses «D._______», Fotografien der Beschwerdeführerin mit angeblich mehreren Oppositionellen bei einem Treffen in der Schweiz, ein Dokument der E._______ sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt waren,
dass die Instruktionsrichterin am 25. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, bis zum 15. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 12. August 2024 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylvorbringen mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird,
dass die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kuriertätigkeiten nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen umzustossen,
dass die Beschwerdeführerin zwar zu ihren angeblichen Kuriertätigkeiten zunächst einiges zu berichten wusste, dass jedoch auf entsprechende Vertiefungsfragen deutlich substanziiertere Angaben zu erwarten gewesen wären (vgl. SEM-act. A35/15 F43 f.),
dass den kubanischen Behörden die Fotografie der Beschwerdeführerin mit Oppositionellen, ihren eigenen Angaben zufolge, bereits längere Zeit bekannt ist und nach der zweiten Vorladung Mitte (...) 2023 bis zu ihrer Ausreise drei Monate später nichts weiter geschah, was gegen eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen spricht,
dass überdies festzustellen ist, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der letzten Vorladung bis zur Ausreise weitere drei Monate verstreichen liess, sie normal arbeitete und sie mit der Ausreise bis zu den Schulferien ihrer Tochter zuwartete, nicht darauf schliessen lässt, sie habe sich konkret und ernsthaft an Leib, Leben oder Freiheit bedroht gefühlt (vgl. SEM-act. A17/17 F53; A35/15 F93),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Vorladungen seien leicht fälschbar, weshalb diese nicht geeignet seien, an den vorangehenden Ausführungen etwas zu ändern, womit sie die eingereichten Originale - entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen - hinreichend würdigte,
dass sich der geltend gemachte Zusammenhang zwischen der angeblichen Festnahme des Halbbruders und den Vorladungen der Beschwerdeführerin in spekulativen und vagen Mutmassungen erschöpft, zumal dieser aktuell keine weiteren Probleme mit den kubanischen Behörden zu gewärtigen hat (vgl. A35/15 F53),
dass Gleiches auch für die angeblich weiter akzentuierte Gefährdung der Beschwerdeführerin zutrifft, erschöpfen sich die Ausführungen doch in unbelegten Mutmassungen und vagen Befürchtungen,
dass soweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, es sei unklar, ob die kubanischen Behörden über die familiäre Beziehung zum Onkel informiert seien (vgl. Beschwerdeschrift S. 4), dies im Widerspruch zu den anlässlich der Anhörung gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin steht, wonach sie dem Hauptmann M. die familiäre Verbindung längst offengelegt habe (vgl. A17/17 F131),
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts an den obenstehenden Ausführungen ändern, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin doch nicht um eine politische Aktivistin, und hat sie sich weder beim Treffen geäussert noch sonst exilpolitisch engagiert, weshalb sie aus diesen Dokumenten nichts ableiten kann,
dass die Vorinstanz den Vorbringen daher zurecht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen hat und vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass schliesslich auch nicht substanziiert dargetan ist, warum gegen die Beschwerdeführerin eine Einreisesperre vorliegen respektive sie bei einer Wiedereinreise unmittelbar inhaftiert werden sollte, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die von ihr für sich und ihre Tochter gestellten Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass vorliegend nicht substanziiert dargetan ist, warum der Beschwerdeführerin eine Inhaftierung auf unbegrenzte Zeit und eine unmenschliche Behandlung drohe, um Informationen von ihr zu erhalten, und sich deshalb weitere Ausführungen erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung daher als zulässig zu erachten ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das SEM diesbezüglich ausführte, sie - die Beschwerdeführerin - sei eine junge und gesunde Frau, die über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Branchen verfüge, wobei sich das Verhältnis zu ihrem familiären Beziehungsnetz im Heimatstaat wieder verbessert habe, und sie überdies auch enge und gute Beziehungen zu ihren Verwandten und Bekannten in der Schweiz unterhalte, und diese sie bei ihrer Reintegration in Kuba unterstützen könnten,
dass davon auszugehen sei, dass die Tochter der Beschwerdeführerin gut in ihrer bisherigen oder einer anderen Schule aufgenommen werde, zumal davon auszugehen sei, dass eine Rückkehr in das gewohnte kulturelle Umfeld und zu ihrem sozialen Beziehungsnetz dem Kindeswohl diene,
dass daher weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter schliessen lasse, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar sei,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung der Vorinstanz anschliesst und zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat daher zumutbar und schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 12. August 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Eva Hostettler
Versand: