Entscheiddatum: 30.09.2024Publikationsdatum: 09.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4639/2024
Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 27. Juni 2023 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1246334-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 14/14),
dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ in der Provinz C._______ geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem jüngeren Bruder und ihrer Schwägerin zusammengelebt habe,
dass sie die dritte Schulklasse aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustandes abgebrochen und bis zu ihrer Ausreise 20 Jahre lang als Landwirtin gemeinsam mit ihrer Familie auf den familieneigenen Feldern (...) geerntet habe,
dass ihre finanzielle Situation zwar nicht sehr gut gewesen sei, sie und ihre Familie aber keine finanzielle Unterstützung von Drittpersonen hätten beanspruchen müssen,
dass die Erdbeben im Südosten der Türkei von Anfang Februar 2023 ihr familieneigenes Haus zerstört hätten, weshalb sie vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Familienangehörigen in einem Zelt gelebt habe,
dass sie vor den Erdbeben vonseiten ihrer Mutter erfahren habe, dass zwei ihrer Onkel geplant hätten, sie mit ihrem Cousin mütterlicherseits unter Zwang religiös zu verheiraten,
dass die Absicht dahinter gewesen sei, diesem Cousin - welcher mit seiner Ehefrau keine Kinder zeugen könne - ein Kind zu schenken,
dass es sich bei den beiden Onkeln um Oberhäupter respektive «Älteren» ihrer Familie handle, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, und ihr Cousin sich diesem Beschluss nicht hätten widersetzen können und demzufolge auch die Kernfamilie sich dagegen nicht zur Wehr setzen könne,
dass sie vermute, die «Älteren» könnten sie jederzeit mitnehmen,
dass, da sie noch nicht verheiratet sei, eine Feierlichkeit mit Brautkleid stattgefunden hätte, wenn sie nicht aus ihrer Heimat ausgereist wäre,
dass sie weder mit ihren beiden Onkeln noch mit ihrem Cousin und dessen Ehefrau über die drohende Zwangsheirat persönlich gesprochen habe,
dass sie dennoch vermute, dass beide genauso Opfer wie sie und gegen die Zwangsheirat seien,
dass sie seit der dritten Klasse Ohnmachtsanfälle erleide, deren Ursache nicht bekannt sei, und sie zudem (...) habe, aufgrund dessen sie in der Türkei stets in Behandlung gewesen sei,
dass sie in der Türkei zudem erfahren habe, dass sie Probleme mit der (...) und (...) habe und sie wegen dieser Beschwerden in ihrem Heimatland untersucht worden sei,
dass sie am (...) 2023 von C._______ nach Istanbul gereist und von da aus mit ihrem Reisepass nach Bosnien geflogen sei,
dass sie im Anschluss mithilfe von Schleppern in die Schweiz weitergereist sei, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei nicht wisse, was sie erwarten und wie das Ende aussehen würde und sie aufgrund des Verhaltens ihrer «Leute» sehr verletzt sei,
dass am 4. Juli 2023 eine Zuteilung ihres Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren erfolgte (vgl. SEM-act. 16/2),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juni 2024 (eröffnet am Folgetag) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin stütze sich betreffend die geltend gemachte Zwangsheirat lediglich auf Informationen, welche sie von ihrer Mutter erhalten habe,
dass Vorbringen, die sich ausschliesslich auf Informationen Dritter stützten, nicht nur unglaubhaft seien, sondern auch den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne nicht genügten,
dass daher die wesentlichen Informationen, die sie bezüglich einer möglichen Gefährdung ihrer Person erhalten habe, solche aus zweiter Hand seien, und keine konkrete Indizien vorlägen, die bestätigen würden, dass ihr tatsächlich eine Zwangsheirat mit ihrem Cousin drohen könnte,
dass der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht auch nichts passiert sei, auch nicht nach dem Gespräch mit ihrer Mutter,
dass es zudem weder mit ihren Onkeln noch mit ihrem Cousin je eine persönliche Konfrontation wegen der angeblich drohenden Zwangsheirat gegeben habe,
dass sie auch mehrmals zu Protokoll gegeben habe, ihr Cousin und dessen Ehefrau seien ebenso gegen diese Zwangsheirat und deshalb Opfer wie sie,
dass sie schliesslich angegeben habe, ansonsten mit niemandem aus ihrer Heimat Probleme zu haben, und unter diesem Gesichtspunkt davon ausgegangen werde, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat nichts zu befürchten habe,
dass die Beschwerdeführerin weiter geltend gemacht habe, gegen die angebliche Zwangsheirat nichts unternommen zu haben, weil sie sich den Familienoberhäuptern nicht habe widersetzen können,
dass die von ihr befürchteten Nachteile vonseiten ihrer Onkel in der Türkei grundsätzlich strafbare Handlungen darstellten, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden,
dass es, da ihr Cousin und dessen Ehefrau genauso gegen die Zwangsheirat seien, der Beschwerdeführerin zumutbar sei, sich bei ihrer Rückkehr gemeinsam mit deren Unterstützung gegen die Repressalien ihrer Onkel zur Wehr zu setzen und diese bei den Behörden zu melden und/oder sich an Hilfsorganisationen sowie Frauenhäuser zu wenden, um den nötigen Schutz zu erhalten,
dass es ihr weiter freistehe, sich mithilfe eines Anwalts das nötige Gehör bei den Behörden zu verschaffen,
dass keine Hinweise vorlägen, weshalb ihr das Ersuchen um Schutz bei den türkischen Behörden weder möglich noch zumutbar sein solle,
dass nach dem Gesagten der Zugang zum entsprechenden Schutz gewährleistet und dessen Inanspruchnahme auch zumutbar sei,
dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, sie demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne und auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lasse,
dass sich ferner auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15. / 16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) herrsche, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lasse,
dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen in jedem Einzelfall individuell zu prüfen sei,
dass die Beschwerdeführerin aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz C._______ stamme,
dass sie bis zu ihrer Ausreise ihr gesamtes Leben in der Türkei verbracht habe,
dass sowohl ihre Mutter als auch einige ihrer Geschwister zurzeit in ihrer Heimat lebten und diese der Beschwerdeführerin bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein könnten,
dass sie zwar vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter, ihrem jüngeren Bruder sowie dessen Frau in ihrem Heimatort in einem Zelt gelebt habe, sie aber noch Cousins ausserhalb ihres Heimatdorfes habe, bei welchen sie vorübergehend unterkommen könne,
dass ihre Schwester in der Schweiz, diejenige in Belgien sowie ihre Mutter sie zudem finanziell unterstützen könnten,
dass ihre Familie darüber hinaus im Besitz von (...)feldern sei,
dass sie zwar die dritte Schulklasse aus Gesundheitsgründen abgebrochen, aber trotzdem eine 20-jährige Arbeitserfahrung als Landwirtin gesammelt habe,
dass sie hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes die geltend gemachten Beschwerden bereits in der Türkei gehabt habe und diesbezüglich mehrmals in Behandlung gewesen sei,
dass sie offenbar, trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden, in der Lage gewesen sei, 20 Jahre bis zu ihrer Ausreise aus ihrer Heimat auf den familieneigenen Feldern zu arbeiten, auf welchen sie bei einer Rückkehr wieder arbeiten könne,
dass sie zudem zu Protokoll gegeben habe, ihren Reisepass ursprünglich beantragt zu haben, um ihre kranke Schwester in Belgien für einen Monat pflegen zu können, und sie dazu trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden imstande gewesen sei,
dass somit auch aus individueller Sicht einer Rückkehr in die Türkei nichts entgegenstehe,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren,
dass eventualiter der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und sie vorläufig aufzunehmen sei,
dass ihr ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, sie sei über den Entscheid der Vorinstanz sehr erschrocken, da sie als kurdische Frau in Sachen (Zwangs-)Heirat keine Mitsprache und ihre Mutter ihr geraten habe, die Türkei zu verlassen,
dass zwischen dem Zeitpunkt ihrer Ausreise und der Information über ihre geplante Zwangsheirat in der Türkei ein starkes Erdbeben stattgefunden habe,
dass in der Region B._______, in welcher sie aufgewachsen sei, das Erdbeben sehr stark gewesen, ihr Wohnhaus komplett zerstört worden und sie gezwungen gewesen sei, acht Tage im Kofferraum ihres Autos zu übernachten,
dass sie von der türkischen Regierung keine Hilfe wie Essen oder Unterkunft erhalten habe,
dass sie sich unter dem zusätzlichen Druck, zwangsverheiratet zu werden, entschieden habe, ihr Heimatland zu verlassen und ihre Mutter sie ebenfalls dazu gedrängt habe,
dass sie in anderen Regionen in der Türkei keine Verwandten und Bekannten habe,
dass sie auch keine Ausbildung gemacht habe, da sie aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nicht mehr zur Schule habe gehen können,
dass sie daher in der Türkei auf der Strasse würde leben müssen,
dass sie der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2024 und eine Teilnahmebestätigung betreffend Beschäftigungsprogramm Näh- und Kreativatelier vom 8. Juli 2024 des Migrationsamts des Kantons D._______ - beides in Kopie - beilegte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist und auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II),
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, dass die türkischen Behörden bei Frauen, die Opfer von innerfamiliären Übergriffen zu werden drohen - etwa aufgrund von Zwangsheirat, häuslicher Gewalt oder anderen Verstössen gegen die «Familienehre» - grundsätzlich willens und in der Lage sind, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2),
dass, nachdem sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach nicht an die heimatlichen Behörden gewandt hat (vgl. SEM-act. 14/14 F96), auch im konkreten Fall nichts auf einen fehlenden Schutzwillen beziehungsweise eine fehlende Schutzfähigkeit der türkischen Behörden hindeutet,
dass sich die Beschwerdeführerin somit an die Behörden, insbesondere, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, direkt an die Staatsanwaltschaft hätte wenden und Schutz einfordern können,
dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht aufzuzeigen vermag, dass die heimatlichen Behörden in ihrem konkreten Fall nicht schutzfähig gewesen seien, und daher das Vorbringen betreffend die geltend gemachte drohende Zwangsverheiratung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (vgl. Ziff. III) sowie die Zusammenfassung oben verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen in der Beschwerde betreffend das Erdbeben im Südosten der Türkei vom Februar 2023, fehlende Unterstützung von Verwandten und rudimentäre schulische Ausbildung aufgrund der körperlichen Beschwerden, an der vom SEM getroffenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal damit nichts Neues vorgebracht wird,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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