Asylverfahren (Revision); Urteil des BVGer E-2335/2025 vom 26. Mai 2025.
Entscheiddatum: 14.07.2025Publikationsdatum: 19.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4630/2025
Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Revision); Urteil des BVGer E-2335/2025 vom 26. Mai 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller mit schweizerischem Schengen-Visum (gültig vom 23. August bis 13. September 2024) am 9. September 2024 um Asyl nachsuchte,
dass er an der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Oktober 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 17. Februar 2025 im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich im Heimatstaat im Jahr 2016 der christlichen Glaubensgemeinschaft Quannengshen (Church of Almighty God) angeschlossen und sei anlässlich einer Razzia am 1. Mai 2024 verhaftet worden sowie gegen Zahlung einer Kaution nach vier Tagen freigekommen,
dass die Polizei ihn danach regelmässig aufgesucht und davor gewarnt habe, seinen Glauben weiter frei auszuüben, weshalb er den Heimatstaat im September 2024 verlassen habe,
dass er im Oktober 2024 in der Schweiz Kontakt mit Angehörigen seiner Glaubensgemeinschaft gesucht habe, seit Dezember 2024 deren Treffen besuche und an Kundgebungen gegen die chinesische Regierung in der Schweiz teilgenommen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2025 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am 2. April 2025 eingereichte Beschwerde mit Urteil E-2335/2025 vom 26. Mai 2025 als offensichtlich unbegründet abwies, wobei im Wesentlichen erwogen wurde, dass der Gesuchsteller keine Verfolgungshandlungen oder objektive Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise habe glaubhaft machen können und auch die geltend gemachten exilpolitischen Handlungen nicht zur Annahme einer drohenden Verfolgung führen könnten,
dass im Übrigen auf das ordentliche Verfahren verwiesen wird,
dass der Gesuchsteller am 16. Juni 2025 mit einem neuen Asylgesuch an das SEM gelangte, unter Verweis auf die Weiterführung seiner exil-politischen Tätigkeiten und das Auffinden von weiteren Beweismitteln,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2025 auf die Vorbringen aus den Beweismitteln BM2 und BM3 infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht eintrat (Dispositivziffer 1), auf das Mehrfachgesuch - soweit zuständig - nicht eintrat (Dispositivziffer 2) und auf die Erhebung von Gebühren verzichtete (Dispositivziffer 3),
dass der Gesuchsteller am 25. Juni 2025 ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2335/2025 vom 26. Mai 2025 sei in Revision zu ziehen und er sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dem Revisionsverfahren sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm sei die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen,
dass mit dem Revisionsgesuch folgende Beweismittel eingereicht wurden:
o Artikel (...) vom 28. Mai 2025 (BM 4),
o Artikel (...) vom 17. Juni 2025 (BM5),
o Kopie eines Bildausschnitts von Youtube (undatiert) (BM 6),
o Artikel (...) vom 4. März 2025 (BM 8),
dass am 26. Juni 2025 seitens der Instruktionsrichterin ein provisorischer Vollzugsstopp angeordnet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), und auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das vorliegend Revisionsgesuch das Revisionsbegehren und die Anrufung des Revisionsgrundes Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie das Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids enthält (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG) und auch sonst formgerecht und fristgerecht eingereicht worden ist,
dass der Gesuchsteller durch das Urteil E-2335/2025 vom 26. Mai 2025 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, er daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), und auf das Revisionsgesuch - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sinngemäss Art. 46 VGG),
dass die neue Tatsache oder das Beweismittel revisionsrechtlich erheblich sein muss, das heisst geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen,
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, eine appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt,
dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision insbesondere nicht dazu dienen darf, im früheren ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weshalb Tatsachen oder Beweismittel die die gesuchstellende Partei bereits dannzumal hätte geltend machen können, der Revision nicht zugänglich, sondern allenfalls unter dem Aspekt der völkerrechtlichen Vollzugshindernisse zu berücksichtigen sind,
dass die im vorliegenden Verfahren eingereichte Fotoaufnahme vom Gesuchsteller, die am 28. Mai 2025 auf einer Website publiziert worden sei und der ebenfalls auf dem Internet veröffentlichte Bericht vom 17. Juni 2025 (Revisionseingabe S. 4, [BM 4 und 5]) nach dem rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden und mithin der Revision nicht zugänglich sind (vgl. aber Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025 Ziff. III S. 3 f. und die darin vorgenommene materielle Prüfung betreffend erstgenanntes Beweismittel vom 28. Mai 2025 unter dem Titel des Mehrfachgesuchs), weshalb diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass der Gesuchsteller sodann revisionsrechtlich geltend macht, er habe am 24. Februar 2025 ein Interview gegeben, dieses habe er im Internet nach einer entsprechenden Recherche nach der Ausfällung des nunmehr angefochtenen Urteils entdeckt,
dass das Interview etwa einen Monat nach seiner Entstehung, mithin vor Ergehen des Urteils vom 26. Mai 2025 aufgeschaltet worden sei, Kenntnis habe er aber erst später erhalten (Revisionseingabe S. 4 [BM6]),
dass dieses Vorbringen nicht erheblich ist, das eingereichte Bildschirmfoto eines Youtube-Films von vornherein kein taugliches Beweismittel darstellt, und weder ein entsprechender Audioträger eingereicht noch ein Link zum Film angegeben wurde,
dass zudem keine Ausführungen dazu gemacht wurden, was der Inhalt des besagten Videos sein soll, wann dieses veröffentlich wurde und warum es dem Gesuchsteller nicht möglich war, im vorangegangenen Beschwerdeverfahren auf dieses hinzuweisen respektive dieses einzureichen,
dass soweit den Artikel (...) vom 4. März 2025 betreffend (vgl. Revisionseingabe S. 7, BM 8) festzustellen ist, dass dieser bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht wurde (Beilage 14 zur Beschwerde vom 2. April 2025) und die im Zusammenhang mit dem exilpolitischen Engagement des Gesuchstellers eingereichten Beweismittel im revisionsweise angefochtenen Urteil bereits beurteilt wurden (vgl. a.a.O E. 6.5),
dass der Gesuchsteller auch mit dem allgemeinen Hinweis auf seine Teilnahme an Kundgebungen (vgl. Revisionsgesuch S. 5) keinen Revisionsgrund geltend macht, da diese Vorbringen bereits Gegenstand des mit der Revision angefochtenen Urteils bildete (a.a.O. E. 6.5), und die Revision gerade nicht dazu dient, eine weiter Beurteilung des bereits beurteilten Sachverhalts durch einen anderen Spruchkörper zu erwirken,
dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2335/2025 vom 26. Mai 2025 aus den dargelegten Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, dessen Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, die Kosten von Fr. 2'000.- unter Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass der am 26. Juni 2025 angeordnete provisorische Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Entscheid dahinfällt.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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