Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 02.07.2025Publikationsdatum: 16.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4600/2025
Urteil vom 2. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Ghana, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...). Mai 2025 am Flughafen Zürich um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1417352-[nachfolgend: SEM-act] 3/1). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2025 wurde ihm gemäss Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen (vgl. SEM-act. 19/4).
B. Anlässlich seiner Anhörung vom 6. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei ghanaischer Staatsangehöriger, der Ethnie der (...) zugehörig und in der Stadt B._______ geboren. Er habe in Ghana die obere Sekundarschule abgeschlossen und in seinem Heimatland als LKW-Fahrer, in der Landwirtschaft und Viehzucht sowie als Erntehelfer gearbeitet. Er sei ledig und kinderlos. Seine Eltern seien in Ghana wohnhaft, die Verwandtschaft seiner Mutter lebe in C._______. Er habe jedoch nur noch zu seiner Mutter Kontakt. Er habe seit rund fünf Jahren eine homosexuelle Beziehung geführt. Am (...) 2025 seien sein Partner und er in der Stadt B._______ (Stadtteil D._______) von mehreren Männern dabei überrascht worden, wie sie in einem Zimmer nackt beieinandergelegen seien. Er sei von einem der Männer mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden, es sei ihm aber die Flucht aus dem Fenster gelungen. Sein Partner sei zu ängstlich gewesen, um zu springen, und im Zimmer geblieben. Wie er später von einem Freund namens E._______ (im Folgenden: S.) erfahren habe, sei sein Partner sodann von den Männern verprügelt und getötet worden. Die Männer hätten ihre Taten gefilmt und in Form zweier Handyvideos in der Umgebung verbreitet. Über S. sei er auch in den Besitz dieser Videos gelangt. Nach seiner Flucht aus dem Zimmer sei er zunächst in die Stadt F._______ und dann in ein kleines Dorf in der Region G._______, dessen Namen er nicht genau wisse, geflohen, wo er sich bis März 2025 aufgehalten habe. Dort habe er niemanden gekannt. Er habe in diesem Dorf als Erntehelfer gearbeitet und in einer Moschee geschlafen. In dieser Zeit habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass der Onkel seines getöteten Partners, ein Polizeikommandant, immer wieder nach ihm frage. Auch die örtlichen Könige hätten seinen Vater eingeladen, um mit ihm zu sprechen. Wie ihm S. mitgeteilt habe, habe er nach Meinung der Menschen den Islam beschmutzt, weshalb S. ihm geraten habe, nicht mehr an seinen Wohnort B._______ zurückzukehren. Da er sich in besagtem Dorf einsam gefühlt habe und das Leben schwierig gewesen sei, sei er im März 2025 legal nach C._______ zur Familie seiner Mutter ausgereist. Nachdem er seinen Verwandten von den Problemen in Ghana erzählt habe, sei er von jenen verstossen worden, weshalb er nach zwei Tagen wieder nach Ghana zurückgekehrt sei. Weder bei der Ausreise noch bei seiner Rückreise nach Ghana habe es Probleme gegeben. Nach seiner Rückkehr aus C._______ habe er beschlossen, endgültig aus Ghana auszureisen. Die letzten Tage habe er sich in (...) aufgehalten. Dort sei er von einem Ältesten der (...) aus seinem Wohnort gesehen worden, es sei aber nichts weiter passiert. Über einen Bekannten habe er sich ein deutsches Schengen-Visum besorgt und sei mit diesem an einem ihm unbekannten Datum - laut Stempellage in seinem Reisepass am (...) Mai 2025 - legal und unbehelligt nach H._______ geflogen. Trotz des deutschen Schengen-Visums habe er zunächst die Absicht gehabt, sich in H._______ niederzulassen. Nachdem er dort überfallen worden sei, habe er aber beschlossen, doch nach Deutschland weiterzureisen. Am (...) Mai 2025 sei er am Flughafen Zürich eingetroffen und habe dort am (...) Mai 2025 ein Asylgesuch gestellt, nachdem sich sein deutsches Schengen-Visum als gefälscht herausgestellt habe und ihm die Rückweisung nach Ghana eröffnet worden sei. In seiner Abwesenheit habe besagter Polizeikommandant immer wieder bei seiner Mutter nach ihm gefragt und diese auch beschatten lassen. Wie ihm S. mitgeteilt habe, habe der Polizeikommandant an andere Polizeidienststellen die Mitteilung herausgegeben, dass er gesucht werde. Ausserdem habe der Polizeikommandant die drogenabhängigen Personen an seinem Wohnort beauftragt, ihn zu finden. Er würde aktuell nicht nur von der Polizei, sondern auch von der christlichen und muslimischen Bevölkerung von B._______ gesucht. Die Muslime hätten ihn gesucht, weil er nach deren Ansicht den Islam beschmutzt habe, und die Christen hätten ihn gesucht, weil sein Partner Christ gewesen sei und weil man für dessen Tod Vergeltung an ihm habe üben wollen. Zu seiner Gesundheit führte er aus, er könne bis heute aufgrund des Faustschlags nicht richtig kauen (vgl. SEM-act. 24/20).
Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf das Beweismittelverzeichnis verwiesen (vgl. SEM-act. 10/16).
C. Am 13. Juni 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme ein (vgl. SEM-act. 25/8 f.).
D. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 16. Juni 2025 (vgl. SEM-act. 27/1 f.).
E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (eröffnet am selben Tag) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus (vgl. SEM-act. 29/10 f.).
F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, die vorinstanzliche Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach er keine staatliche Verfolgung geltend mache und aufgrund der Klassifizierung von Ghana als verfolgungssicherer Herkunftsstaat von der «Schutzwilligkeit» der dortigen Behörden auszugehen sei, sei insbesondere auch gemäss der EGMR-Rechtsprechung unzureichend. Die Sache sei daher antragsgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Schutzwillen und die «Schutzwilligkeit» (recte: Schutzfähigkeit) der ghanaischen Behörden gegenüber den dem Beschwerdeführer drohenden asylrelevanten Übergriffen Dritter vertieft prüfe, und sich nicht mit einem Verweis auf den zu vermutenden Schutzwillen begnüge.
4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1.m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
4.4 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus der angefochtenen Verfügung ohne weiteres ergibt, hat sich die Vorinstanz mit der Frage, ob der Beschwerdeführer eine staatliche oder private Verfolgung geltend macht, hinreichend auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerung rechtsgenüglich und unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung begründet (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/S. 6 f.). Die weitere Argumentation unter Ziffer 3 der Beschwerde («Rechtliches - sicherer Herkunftsstaat, Asylrelevanz und Begründungspflicht») beschlägt die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht eine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise den Anspruch auf rechtliches Gehör.
4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 In ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz fest, bei Ghana handle es sich um einen vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es bestehe deshalb die gesetzliche Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den Staat nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese relative Verfolgungssicherheit könne im Einzelfall aufgrund konkreter und substanzieller Hinweise umgestossen werden. Beim Beschwerdeführer seien aus den Akten jedoch keine solchen Hinweise ersichtlich.
Weiter seien keine Anhaltspunkte für die Vermutung des Beschwerdeführers ersichtlich, er könne bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erleiden. So seien die Nachstellungen durch den Polizeikommandanten - bei Wahrunterstellung des Sachverhalts - privater Natur und nicht dem ghanaischen Staat als Ganzem anzulasten. Obschon der Polizeikommandant eine Mitteilung an andere Polizeidienststellen herausgegeben habe, dass der Beschwerdeführer gesucht werde, habe letzterer gemäss eigenen Angaben und der Stempellage in seinem Reisepass Ende April 2025 nicht nur legal und unbehelligt auf dem Luftweg aus Ghana nach C._______ aus- und wieder nach Ghana zurückreisen können, sondern auch sein Heimatland am (...) Mai 2025 ebenfalls legal und unbehelligt auf dem Luftweg nach H._______ verlassen. Im Falle einer offiziellen behördlichen Suche wäre zu erwarten gewesen, dass man ihn bei einer dieser Gelegenheiten am Flughafen festgenommen hätte. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er in diesem Fall überhaupt das Risiko eingegangen wäre, die genannten Aus- beziehungsweise Einreisen auf dem Luftweg zu vollziehen. Selbst bei Wahrunterstellung des Gesagten sei ein Verfolgungsinteresse des ghanaischen Staates an seiner Person aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei zu erkennen, dass der besagte Polizeikommandant ihn - in Anbetracht des von ihm selbst angeführten schlechten Sicherheitssystems - bei einer Rückkehr nach Ghana auffinden würde.
Der Beschwerdeführer mache ebenfalls geltend, aufgrund seiner homosexuellen Orientierung auch von der lokalen Bevölkerung in seiner Heimatstadt B._______ gesucht zu werden. Er mache damit Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Er könne sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen und sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Aus den Akten seien auch keinerlei Anhaltspunkte für die Vermutung ersichtlich, er könne aufgrund des genannten Sachverhalts in seinem Heimatland einer landesweiten Verfolgung unterliegen.
Die Vorbringen seien demnach nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu begründen. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Vorinstanz bringe jedoch einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen an.
6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde im Wesentlichen, es sei notorisch, dass die Situation in Ghana für männliche homosexuelle Personen oder als homosexuell Identifizierte herausfordernd und staatlicher Schutz in solchen Situationen gemäss verschiedener Länderberichte unzureichend sei. So seien in Ghana homosexuelle Handlungen zwischen Männern als Vergehen kriminalisiert und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Gleichzeitig sei in der ghanaischen Zivilgesellschaft eine feindliche Einstellung gegenüber homosexuellen Handlungen zwischen Männern stark verbreitet. Unter diesen Umständen könne in Bezug auf Ghana bei homosexuellen oder öffentlich als homosexuell identifizierten männlichen Personen nicht vorbehaltlos von einem verfolgungssicheren Heimatstaat ausgegangen werden beziehungsweise müsse die entsprechende Vermutung der Verfolgungssicherheit bei männlichen homosexuellen Personen, die privater Verfolgung ausgesetzt seien, als widerlegt betrachtet werden. Diese Einschätzung decke sich mit der konstanten Rechtsprechung des EGMR. Im vorliegenden Fall mache er einen gezielten, von Privatpersonen verübten Angriff geltend, bei dem sein Lebenspartner getötet worden sei, während er, der Beschwerdeführer, habe flüchten können. Im Anschluss seien von den Angreifern angefertigte Videoaufnahmen elektronisch zirkuliert. Gleichzeitig sei er von einem Familienangehörigen des getöteten Partners verfolgt worden, der aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeibeamter über Verbindungen zu Polizei und Behörden verfüge. Daher ist davon auszugehen, dass die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sowie seine Identität einem mittlerweile unbestimmten Personenkreis bekannt geworden sei und eine Kontrolle der Verbreitung der entsprechenden Informationen längst nicht mehr möglich sei. Ein Ersuchen um behördlichen Schutz sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten und würde die Gefährdungslage voraussichtlich noch erhöhen. Ebenso sei unter den geschilderten Umständen nicht von einer langfristig zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen.
7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermochten. Vorab kann auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden.
7.2 Der Bundesrat hat Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (vgl. Anhang 2 AsylV 1). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Wie sogleich zu zeigen ist, gelingt dem Beschwerdeführer ein solcher Nachweis nicht.
7.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch den Polizeikommandanten - dem Onkel seines getöteten Partners - sind rein privater Natur. Diesbezüglich liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der ghanaischen Behörden vor, da der Beschwerdeführer dort nie um Schutz bei den zuständigen Behörden ersucht hat. Daran ändert auch das pauschale und nicht weiter substantiierte Vorbringen in der Beschwerde, es sei ihm nicht zuzumuten, Schutz vor der Gefährdung bei der ghanaischen Polizei zu suchen und sich dieser gegenüber als Homosexueller zu outen, nichts. Die Regelvermutung betreffend «Save Country» vermag er daher nicht umzustossen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes hätte er sich an die zuständigen Behörden in Ghana wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz nachgesucht hat respektive wird er sich künftig an diese wenden müssen, sollte er entsprechende Übergriffe befürchten. Der Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde aufgrund seiner homosexuellen Orientierung auch von der lokalen Bevölkerung in seiner Heimatstadt B._______ gesucht respektive diese wollten ihn töten, kann entgegnet werden, dass es ihm offensteht, sich an einem anderen Ort, beispielsweise in (...), niederzulassen. Somit besteht eine innerstaatliche Schutzalternative. Die weiteren Nachteile, die homosexuelle Männer in Ghana gemäss Beschwerdeführer zu ertragen haben, wie Verhaftungen, Drohungen, Erniedrigung und Erpressung, betreffen die allgemeine Situation des Landes und erreichen insgesamt die Schwere eines Nachteils gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht.
7.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mangels vom Beschwerdeführer umgestossener Regelvermutung von Ghana als «Safe Country» zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers respektive auf den entsprechenden Vorbehalt in der angefochtenen Verfügung muss somit nicht eingegangen werden.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Betreffend Wegeweisungsvollzug wird vollumfänglich auf Ziffer III der angefochtenen Verfügung verwiesen, zumal der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde nichts Substantiiertes entgegenhält. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.1 Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Prozessarmut des Beschwerdeführers abzuweisen. Das im Fliesstext gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache hinfällig.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafenpolizei, Grenzabteilung Asyl.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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