Entscheiddatum: 22.08.2013Publikationsdatum: 03.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4595/2013
Urteil vom 22. August 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,Sri Lanka, p. A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die tamilische Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2008 die Schweizer Botschaft um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls ersuchte und insbesondere auf ihre schwierige Situation als alleinerziehende Mutter hinwies, nachdem ihr Ehemann am (...) 2007 von Unbekannten erschossen worden sei,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. September 2012 mitteilte, ihr Asylgesuch sei "irrtümlich bis heute nicht beantwortet" worden und sie dazu aufforderte, die geltend gemachten Asylgründe zu präzisieren, falls sie ihr Gesuch aufrechterhalten wolle,
dass die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist mit Eingaben vom 25. Oktober 2012 und 20. November 2012 ihre Sachverhaltsdarstellung ergänzte und Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2013 mitteilte, eine persönliche Anhörung auf der Botschaft in Colombo sei zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich, und sie dort am (...) März 2013 einlässlich zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, ihr verstorbener Mann und sie und hätten einen (...)laden geführt und seien wiederholt von Armeeangehörigen über ihnen unbekannte Personen ausgefragt worden,
dass die Polizei und später die Armee nach der Ermordung des Gatten Untersuchungen eingeleitet, die Täterschaft aber nicht hätten ermitteln können,
dass die Beschwerdeführerin selber über die Hintergründe des Tötungsdelikts völlig im Unklaren sei und trotzdem immer wieder von Armeeangehörigen, welche die Dorfbewohner registriert hätten, nach den möglichen Ursachen dieses Mordes befragt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2013 die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch abwies und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom 25. Juli 2013 (Eingang: 5. August 2013; an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet am 7. August 2013) eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM einreichte und sinngemäss beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen,
dass mit der Beschwerde mehrere Ausschnitte aus sri-lankischen Zeitungen eingereicht wurden und zur Begründung des Rechtsmittels insbesondere auf die schlechte Menschenrechtslage, auf die fehlende Demokratie sowie Pressefreiheit im Heimatland und auf soziale und finanzielle Schwierigkeiten der Familie hingewiesen wurde,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Zeitungsausschnitte von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzen liess,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. statt vieler Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), praxisgemäss zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getreten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt) ergeht, wonach für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen) alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Qualität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu allfälligen anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Würdigung der Akten der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, die Beschwerdeführerin habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten, und vorab auf die überzeugenden und praxiskonformen Ausführungen des BFM verwiesen werden kann,
dass den Akten bezüglich der Ermordung des Ehemannes und der mit den Nachforschungen der sri-lankischen Behörden verbundenen Beeinträchtigungen kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv entnommen werden kann, zumal die Beschwerdeführerin auch jegliche Exponiertheit von sich oder ihren Angehörigen durch politische Aktivitäten verneint (vgl. Protokoll der Befragung vom (...) März 2013 S. 4),
dass die Ermordung des Ehemannes bereits sechs Jahre zurückliegt und den wiederholten Befragungen der Beschwerdeführerin durch Armeeangehörige eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität abzusprechen ist,
dass die unbestrittenermassen nach wie vor nicht befriedigende Menschenrechtslage in Sri Lanka, unter der die Bevölkerung zu leiden hat (vgl. auch Beschwerde S. 2 ff.), die Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Gleiche für die Darstellung der sozialen und wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin gilt und in diesem Zusammenhang immerhin festgestellt werden kann, dass diese und ihre Kinder von den Verwandten im In- und Ausland - sowie in gewissem Umfang offenbar auch von den lokalen Behörden - unterstützt werden (vgl. Protokoll der Befragung vom (...) März 2013 S. 2 f. und 6,
dass die Beschwerdeführerin in den eingereichten Zeitungsberichten (über einen Bootsunfall von Asylsuchenden in Australien, die Registrierung von verwitweten Frauen und armen Personen im Zusammenhang mit einer Provinzratswahl und den Versuch einer unbekannten Bande, Schulkinder drogenabhängig zu machen) nicht namentlich erwähnt wird und diese Beweismittel an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern vermögen,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten,
dass die Vorinstanz somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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