Entscheiddatum: 13.11.2013Publikationsdatum: 21.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4592/2011
Urteil vom 13. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 31. August 2010 illegal mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg verliess und am 1. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 7. September 2010 und der eingehenden Anhörung vom 15. und 21. September 2010 im Wesentlichen vorbrachte, er habe seit dem Jahre (...) das in der Nähe des Hauptquartiers der Eelam's People Democratic Party (EPDP) gelegene Geschäft (...) geleitet, welches (...) angeboten habe und regelmässig von Mitgliedern der EPDP frequentiert worden sei,
dass er sich mit zwei Mitgliedern des Nachrichtendienstes der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angefreundet und für diese beobachtet habe, (...),
dass die EPDP im Jahre 2007 Kenntnis von seinem Kontakt zu den LTTE erlangt habe und ihn zweimal während einer Woche beziehungsweise eines Monats festgehalten, befragt und gefoltert habe, bis sein Bruder ihn durch die Zahlung von Schmiergeldern habe befreien können,
(...),
dass er sich dadurch sehr stark unter Druck gesetzt gefühlt und deshalb die Ausreise vorbereitet habe,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1/12 und A8/19) zu verweisen ist,
dass er zum Beleg seiner Asylgründe seine Identitätskarte, ein Dokument betreffend die Parlamentswahlen 2001 des Distrikts Vanni vom 31. Oktober 2010, einen Kandidatenausweis der United Socialist Party aus dem Jahre 2001, ein Schreiben der Sri Lanka Monitoring Mission vom 23. März 2004, ein Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 6. Dezember 2007, eine Bestätigung vom 10. Juni 2010 sowie eine Beschwerdekarte der Human Rights Commission of Sri Lanka zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2011 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2011 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. August 2011 - die dem Beschwerdeführer am 31. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde - ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine aus neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. Juli 2013 die Schweizerische Botschaft in Colombo um Vornahme weitergehender Abklärungen ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung gutheissen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht unter anderem monierte, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht (vgl. Art. 35 VwVG) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 VwVG) dadurch verletzt, dass sie sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das Protokoll des ersten Teils der Anhörung vom 15. September 2010 stütze, die am Ende eines Arbeitstages bei mutmasslich mangelnder Konzentration des Sachbearbeiters durchgeführt worden sei, und ihn im zweiten Teil der Anhörung am 21. September 2010 nicht mit angeblich vorhandenen Ungereimtheiten konfrontiert habe,
dass nach Prüfung der Akten keine Hinweise dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer durch die Zweiteilung der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen ein Rechtsnachteil erwachsen ist, und sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die nicht erfolgte Konfrontation mit durch das BFM festgestellten Widersprüchen nicht verletzt wurde,
dass sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zwar ergibt, dass Asylgesuchstellende mit Widersprüchen in ihren Aussagen möglichst zu konfrontieren sind, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären,
dass eine entsprechende Konfrontation jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht Einsicht in die Befragungsprotokolle nehmen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den ihm angelasteten Widersprüchen Stellung nehmen konnte, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde,
dass sich der Einwand des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzlichen Befragungen somit als unbegründet erweist und die entsprechenden Protokolle verwertbar sind,
dass sich die Beurteilung der übrigen formellen Rügen (Nichtnennung von Protokollstellen in der Begründung; Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Folter im Entscheid; Abweichung von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungsvollzugspunkt, vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift S. 5, 7 und 10 ff.) angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren - praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall - in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juli 2011 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo ersucht wird, die Antwort auf die durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Abklärung direkt der Vorinstanz zuzustellen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist,
dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2011 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die zuständige kantonale Behörde und aufgrund der nach wie vor hängigen Anfrage an die Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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