Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 17. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 09.07.2025Publikationsdatum: 24.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4588/2025
Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 17. Juni 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 28. April 2025 in die Schweiz einreiste und am 5. Mai 2025 um Asyl ersuchte,
dass am 5. Juni 2025 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung seine Anhörung zu den Asylgründen erfolgte (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]21),
dass er zu seinen Asylgründen im Wesentlichen angab, er habe sich am Drogen- und Menschenhandel, der in seiner Umgebung stattgefunden habe, sehr gestört, weshalb er sich mit Mitgliedern einer Drogenbande angefreundet habe,
dass es der Polizei mit seiner Unterstützung als Informant ab (...) 2024 gelungen sei, Mitglieder der Drogenbande festzunehmen, weshalb ihn der Kopf dieser Bande, (...)., im November 2024 bedroht habe,
dass die Bande bereits zuvor in sein E-Mail-Konto eingedrungen sei,
dass sie am (...) 2024 die Bremsen seines Fahrzeugs manipuliert hätten, wodurch er in Lebensgefahr geraten sei, und dass sie seinem Wagen stets gefolgt seien,
dass er am 2. Januar 2025 vor ihnen nach Istanbul geflohen sei,
dass sie seinen Aufenthaltsort ausfindig gemacht hätten, weshalb er weiter nach Antalya gereist sei, und dass die Bande einen seiner Freunde, ebenfalls ein Bandenmitglied, umgebracht habe,
dass er nach Istanbul zurückgekehrt sei und sich nach Afyonkarahisar und anschliessend nach Denizli begeben habe, wo sie ihn lokalisiert hätten, sodass er wiederum am 7. Februar 2025 zurück nach (...), wo er aufgewachsen sei und stets gelebt habe, gegangen sei,
dass ihn (...) zwischen Februar und März 2025 telefonisch mit dem Tod bedroht habe,
dass er sich zwei Tage später einen Reisepass habe ausstellen lassen, mit dem er am 20. April 2025 legal auf dem Luftweg aus der Türkei ausgereist sei,
dass er insbesondere Bildschirmaufnahmen von Presseartikeln betreffend die Ermordung seiner Tante und die Festnahme von Drogenhändlern einreichte,
dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf aushändigte und diese in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2025 insbesondere festhielt, der Beschwerdeführer habe sich deshalb nicht an die Polizei gewandt, da diese korrupt sei, mit der Drogenbande zusammenarbeite, und weil er habe vermeiden wollen, dass seine Familie von seiner Tätigkeit erfahre,
dass ihn die Bande in der ganzen Türkei finden würde, selbst wenn er die Polizei um Schutz ersuche,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführt, den geschilderten Nachteilen liege kein asylrechtliches Motiv zu Grunde und ohnehin seien die türkischen Behörden - insbesondere auch im Kontext der türkischen Mafia - sowohl schutzwillig als auch schutzfähig, wobei dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich an diese zu wenden,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung gleichentags das Mandat niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2025 gegen die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er zur Begründung die vor dem SEM geltend gemachten Vorbringen wiederholt und ergänzend anfügt, die Drogenbande liesse ihn nicht in Ruhe, zumal einige Mitglieder aus dem Gefängnis entlassen worden seien,
dass der Kopf der Bande Verbindungen zur Polizei habe, weshalb der türkische Staat nicht in der Lage sei, ihm Schutz zu bieten,
dass der Beschwerdeführer kurz vor dem Selbstmord stehe,
dass er der Beschwerde insbesondere die bereits beim SEM eingereichten Beweismittel beilegte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses -, Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, zumal seiner Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz ihr diese auch nicht entzogen hat,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer seinen Rückweisungsantrag nicht begründet und eine falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung nicht ersichtlich ist, sodass der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass das SEM mit ausführlicher und zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb vollumfänglich auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (ebd. Ziff. II),
dass es nämlich insbesondere zu Recht festhält, dass den geltend gemachten Nachteilen kein asylrechtliches Motiv zu Grunde liegt,
dass ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn die Bande überall unverzüglich finden würde - wie bereits das SEM festhält - nicht nachvollziehbar erscheint und die Erlangung der Kenntnis über seine Aufenthaltsorte auf blossen Mutmassungen des Beschwerdeführers fusst,
dass ergänzend festgehalten werden kann, dass auch schwer nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer, nachdem er seine Tante an die Droge Methamphetamin verloren habe, diese selbst konsumiert und generell, dass er sich deswegen und weil ihn die Folgen des Drogenkonsums gestört hätten, in ein kriminelles Umfeld begeben und der geltend gemachten Lebensgefahr ausgesetzt habe,
dass dessen ungeachtet das SEM in seiner Verfügung insbesondere auch treffend und mit einschlägigen Hinweisen auf die geltende Praxis erläutert hat, dass und warum grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden auszugehen sei sowie,
dass nachdem der Beschwerdeführer mit der Polizei zusammengearbeitet und sich in einer anderen Angelegenheit an sie gewandt habe, ihm auch zuzumuten ist, sich betreffend die geltend gemachte Bedrohung durch die Drogenbande an die Behörden zu wenden,
dass der Einwand, der Kopf der Bande arbeite mit der Polizei zusammen, schon deshalb nicht überzeugt, da Letztere ansonsten wohl kaum die Bandenmitglieder verhaftet hätte, was wiederum gerade die Schutzwillig- und -fähigkeit bestätigt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend kein Grund nach Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vorliegt, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III), worauf verwiesen werden kann,
dass auch eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegensteht, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2), und dass allfälligen suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken ist,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen und der Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer deshalb Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass infolge fehlender Befreiung von der Tragung von Verfahrenskosten auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist,
dass das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini
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