Entscheiddatum: 26.01.2015Publikationsdatum: 20.05.2016
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-456/2015
Urteil vom 26. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wengermit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2015 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. Mai 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde sie vom BFM am 20. Juni 2014 dem Kanton B._______ zugeteilt.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 (Eingang BFM) beantragte sie dem BFM einen Kantonswechsel vom Kanton B._______ in den Kanton C._______. In der Beilage befanden sich ein Schreiben von D._______ (N [...]) vom 4. Oktober 2014 und Kopien von Ausweisen der Beschwerdeführerin und von D._______ Im Schreiben von D._______ wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei ihre Schwester. Sie möchte mit ihr zusammen sein, weshalb sie um den Kantonswechsel gemeinsam ersuchten.
Mit Schreiben vom 10. November 2014 ersuchte das BFM die betroffenen Kantone B._______ und C._______ um Stellungnahme, ob sie einem Kantonswechsel zustimmten. Das Migrationsamt des Kantons C._______ verweigerte mit Schreiben vom 11. November 2014 seine Zustimmung zu einem Wechsel.
Im Rahmen des dazu vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs führte D._______ mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 aus, sie als alleinerziehende Mutter mit zwei Kleinkindern (...) befinde sich in einer sehr schwierigen Situation. Sie benötige wegen psychischer Probleme dringend eine ambulante psychiatrische Behandlung. Sie könne diese Therapie nicht antreten, weil sie ihre Kinder beaufsichtigen müsse. Sie sei auf Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen.
B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 - eröffnet am 8. Januar 2015 - wies das SEM das Gesuch um Kantonswechsel ab.
C. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihr der Umzug in den Kanton C._______ zu gestatten und das BFM sei anzuweisen, sie diesem Kanton zuzuweisen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdegründe werden indes für Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide beschränkt. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG geht als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Nach Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Unabhängig von der Tatsache, dass sich D._______ und die Beschwerdeführerin in ihren früheren Aussagen gegenseitig noch nicht als Schwestern bezeichnet hätten, sei festzustellen, dass beide volljährig seien. Somit falle ihre Beziehung selbst unter tatsächlichen Geschwistern nicht mehr unter den Begriff der Kernfamilie. Ein nachweislich bestehendes engeres Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ und deren Kindern, das über den engeren Kreis einer Kernfamilie hinaus in den Schutzbereich der einschlägigen Vorschriften fallen könne, sei nicht aktenkundig. Weiter sei nicht erkennbar, dass die angeblich psychische Erkrankung von D._______ und das daraus resultierende Betreuungsbedürfnis ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie der angeblichen Schwester begründe. Bei der Betreuung der Kinder während einer ambulanten Therapie von D._______ handle es sich der Natur nach um ein vorübergehendes Bedürfnis. Dies würde - was indessen von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurde - auch für eine intensive ambulante Therapie gelten, die regelmässig auf einige Wochen beschränkt wäre. Zudem sei nicht erstellt, dass die geforderten Betreuungsleistungen nur von der Beschwerdeführerin erbracht werden könnten. Es stehe D._______ frei, für ihre Kinder eine vorübergehende Betreuungslösung im Wohnkanton zu finden. Sie könne sich hierfür an die zuständigen Behörden wenden. Zudem sei der Vater der beiden Kinder im selben Wohnkanton von D._______ wohnhaft, weshalb erwartet werden könne, dass er seinen Teil an die Betreuung beitrage. Das Abhängigkeitsverhältnis von D._______ zur Beschwerdeführerin sei mithin nicht nachgewiesen. Gegenseitige Besuche seien ohne einen Kantonswechsel möglich, zumal ihre Wohnorte dies zuliessen (Distanz ca. 100 km). Eine schwerwiegende Gefährdung sei bei dieser Sachlage nicht auszumachen. Das Migrationsamt des Kantons C._______ habe denn auch seine Zustimmung zum Kantonswechsel verweigert.
In der Rechtsmitteleingabe wird das Gesuch erneut mit der Notwendigkeit einer dringenden Entlastung und Hilfe für D._______ begründet. Zudem wird angefügt, D._______ habe am (...) ihr Kind nach einem Kaiserschnitt zur Welt gebracht und habe drei Tage später wegen fehlender Betreuung der Kinder nach Hause entlassen werden müssen. Es gebe keine anderen Familienangehörigen, die sie entlasten könnten. In der Beilage zur Beschwerde findet sich ein Unterstützungsschreiben von D._______ vom 16. Januar 2015. Darin wird ergänzend ausgeführt, für sie als alleinerziehende Mutter zweier Kleinkinder (...) hätte ein bewilligter Kantonswechsel auch zur Folge, dass sie eine Teilzeitarbeit aufnehmen könne.
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin aber mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht im Kern auseinander und zeigt nicht überzeugend auf, inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sein soll. Weder gehört sie zur Kernfamilie von D._______ noch ist ein engeres Verhältnis und Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und D._______ und deren Kindern ersichtlich. Sodann ist aufgrund der Argumentation von D._______ davon auszugehen, dass diese ihre Entlastungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft haben dürfte. Sie machte im Rahmen ihrer Beschwerde nicht geltend, sich bereits an die zuständigen Behörden ihres Wohnkantons, den Vater ihrer Kinder, der in einer halbstündigen Fahrdistanz (27 km) entfernt wohnt, oder an entsprechende karitative Institutionen ihres Kantons gewandt zu haben, die ihr in ihrer Situation als Mutter zweier Kleinkinder gewiss hätten weiterhelfen können. Auch das gegenseitige Besuchsrecht könnte die Beschwerdeführerin für nachhaltige Unterstützungsleistungen nutzen. Somit ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ und keine schwerwiegende Gefährdungslage von D._______ festzustellen. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um Kantonswechsel zu Recht abgewiesen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger
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