Entscheiddatum: 18.09.2013Publikationsdatum: 26.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4551/2013
Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...),Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 9. Januar 2013 sowie der Anhörung beim BFM zu den Asylgründen vom 28. Juni 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er flüchte vor einer verfeindeten pakistanischen Familie,
dass sich diese namentlich mit der Polizei verbündet habe, seinen [Verwandten] und seine [Verwandten] geschlagen und gefoltert und zwei [Verwandte] und seinen [Verwandten] umgebracht habe, mit dem Ziel, seiner Familie [Eigentum] wegzunehmen,
dass die verfeindete Familie ihn auch in [Drittstaat A.] weiterhin verfolgt habe und sich Angehörige dieser Familie auch in [europäischer Drittstatt B., C. und D.] befinden würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 - eröffnet am 17. Juli 2013 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2012 abwies und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zu Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten nicht geglaubt werden könnten,
dass es namentlich nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob er bereits als [kleines Kind] nach [Drittstaat A.] gegangen sei - zum angeblichen Streit mit dieser Familie nichts Genaueres wisse,
dass sodann nicht nachvollziehbar sei, dass die verfeindete Familie den Beschwerdeführer und seine Familie sowohl in Pakistan, [Drittstaat A.] als auch in Europa verfolgen solle, da gemäss seinen Angaben die verfeindete Familie seiner Familie [das geforderte Eigentum] bereits weggenommen habe und somit ein Verfolgungsinteresse weggefallen sei,
dass weiter auch nicht plausibel sei, weshalb sein Vater gerade ihn von [Drittstaat A.] weggeschickt habe, während die restliche Familie dort verblieben sei,
dass er sodann widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er an der Erstbefragung zunächst ausgeführt habe, er sei als [kleines Kind] mit seiner [Verwandten] von Pakistan nach [Drittstaat A.] ausgewandert, an der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben habe, in [Drittstaat A.] geboren und noch nie in Pakistan gewesen zu sein,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, womit die Asylrelevanz nicht überprüft werden müsse,
dass sodann der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert werde,
dass in Pakistan und insbesondere auch am Herkunftsort des Beschwerdeführers B._______ keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht geglaubt werden könne, dass seine ganze Familie Pakistan damals verlassen habe,
dass vielmehr davon auszugehen sei, er verfüge über ein gefestigtes Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation im Heimatland,
dass seine Familienangehörigen in [Drittstaat A.] ihn finanziell unterstützen könnten, da sein [Verwandter] gemäss seinen Angaben viel Geld verdiene,
dass der Wegweisungsvollzug daher als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in formeller Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 infolge Aussichtslosigkeit der Begehren sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und einen Kostenvorschuss über Fr. 600.-- erhob,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht am 31. August 2013 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG, 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei, als er (...) Jahre alt gewesen sei, von Pakistan nach [Drittstaat A.] übergesiedelt, weil eine verfeindete pakistanische Familie sie verfolgt habe,
dass sich diese namentlich mit der Polizei verbündet habe, seinen [Verwandten] und seine [Verwandten] geschlagen und gefoltert und zwei [Verwandte] und seinen [Verwandten] umgebracht habe, mit dem Ziel, ihnen [Eigentum] wegzunehmen (A 5 S. 9; A 22 S. 4 ff.),
dass die verfeindete Familie sie auch in [Drittstaat A.] weiterhin verfolge und dort einen [Verwandten] spitalreif geschlagen und Drohungen gegen seine Familie ausgesprochen habe (A 5 S. 9; A 22 S. 6 f.), da diese zur (sinngemäss) Eigentumsübertragung [Eigentums] noch eine Unterschrift seines [Verwandten] benötigen würden (A 22 S. 15),
dass der Beschwerdeführer zunächst nach [europäischer Drittstaat B.] gereist sei, dann jedoch, als er herausgefunden habe, dass die verfeindete Familie auch dort anwesend sei, nach [europäischer Drittstaat D.] weitergereist sei (A 22 S. 13 f.),
dass sich dieselbe Situation in [europäischer Drittstaat D.] und in [europäischer Drittstaat C.] wiederholt habe, weshalb er schliesslich in die Schweiz gekommen sei (A 22 S. 14 f.),
dass dem eingereichten (...) Personenausweis [des Drittstaates A.] des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er pakistanischer Staatsangehöriger ist,
dass im vorliegenden Asylverfahren nur eine Verfolgung in Bezug auf den Heimatstaat Pakistan geprüft wird, womit die Vorbringen in Bezug auf [Drittstaaten A., B., C. und D.] unbeachtlich sind,
dass zunächst keine Hinweise auf eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ersichtlich sind, da der Beschwerdeführer ausführt, die verfeindete Familie habe ihn nie persönlich behelligt (A 5 S. 9; A 22 S. 10) und er habe diese nie zu Gesicht bekommen (A 22 S. 7),
dass angesichts der geschilderten Bedrohungssituation durch die verfeindete Familie nicht einleuchtet, weshalb der Beschwerdeführer als einziger [Drittstaat A.] verlassen haben soll, während [seine Familie] dort geblieben [ist] (A 22 S. 10),
dass auch seine Ausführungen (sein [Verwandter] habe ihn ins Ausland geschickt [A 22 S. 5] und dieser habe nur ihn weggeschickt, weil er als einziger seiner Geschwister volljährig gewesen und viel unterwegs gewesen sei [A 22 S. 10]) im Hinblick auf eine Verfolgung nicht zu überzeugen vermögen,
dass aufgrund des soeben Gesagten und des Umstandes, dass er über den Hergang des Familienstreits praktisch keine Angaben machen kann ("Ich kann nicht viel sagen" [A 22 S. 6]) und sodann sein Unwissen damit begründet, dass sich diese Begebenheiten vor seiner Geburt zugetragen hätten und sein [Verwandter] erst vor kurzer Zeit angefangen habe, darüber zu sprechen (A 22 S. 6), seine Verfolgungsvorbringen als unsubstantiiert und somit unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit insgesamt nicht gelingt, glaubhaft zu machen, er sei bei einer Rückkehr nach Pakistan (asylrelevanten) Repressalien ausgesetzt,
dass an diesen Erwägungen auch die bei der Vorinstanz (A 21) und beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Polizeirapporte und das Dokument über die Eigentumsverhältnisse nichts zu ändern vermögen, da die Beweismittel nur in Kopie vorliegen, solche Schreiben erfahrungsgemäss in Pakistan leicht erhältlich sind und ihr Beweiswert somit als sehr gering einzustufen ist,
dass der Polizeirapport sich auf den Tod des [Verwandten] im Jahr [200...] beziehen soll (A 22 S. 5), womit es dem Dokument mangels zeitlich genügend engen Bezugs an Relevanz fehlt,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen somit insgesamt zu stützen sind, wonach die Schilderungen unglaubhaft seien und somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht würden, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlicher Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für ausländische Personen als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Pakistan kein Krieg oder Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die einen Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend machte, er verfüge - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - in Pakistan nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da dort nur noch seine [Verwandten] und eine [Verwandte] wohnen würden, die zwei [Verwandte] aber schon sehr alt seien, der [Verwandte] mit grossen gesundheitlichen Problemen kämpfe und oft im Spital sei und sie damit nicht für ihn sorgen könnten,
dass er, da er Pakistan mit (...) Jahren verlassen habe, überhaupt keinen Bezug zu diesem Land habe und somit nicht dorthin zurückkehren könne,
dass auch an dieser Stelle die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten und somit auch nicht davon auszugehen sei, dass seine gesamte Verwandtschaft Pakistan verlassen habe, zu stützen sind,
dass nämlich davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, zumal er ausführt, seine [Verwandte] lebe dort,
dass im Übrigen sein Vorbringen, er habe mit diesem Land nichts zu tun, angesichts seiner pakistanischen Staatsangehörigkeit nicht überzeugt,
dass der Beschwerdeführer weiter angab, sein Vater besitze eine Baufirma und verdiene zwischen 6'000 und 10'000 [Währung] im Monat (A 22 S. 12; Anmerkung des Gerichts: 10'000 [Währung] entsprechen zirka 32'000 Schweizer Franken), womit davon auszugehen ist, dass seine Familie für pakistanische Verhältnisse eher wohlhabend ist, zumal er ausführt, dass seine Familie nie finanzielle Probleme gehabt habe (A 5 S. 4),
dass somit anzunehmen ist, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr auf ausreichende finanzielle Ressourcen zurückgreifen, um sich in seinem Heimatland eine Wiedereingliederung zu ermöglichen,
dass er im Übrigen auch aus eigenen Kräften ein Einkommen finden kann, zumal er über Arbeitserfahrung in der (...)firma seines Vaters verfügt (A 5 S. 4) und - soweit aktenkundig - gesund und noch jung ist,
dass daher keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Pakistan sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 31. August 2013 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den am 31. August 2013 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack
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