Entscheiddatum: 02.12.2013Publikationsdatum: 05.02.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4547/2013
Urteil vom 2. Dezember 2013 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (...).
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ Distrikt), gelangte auf dem Flugweg nach Italien, von wo aus er am (...) mit dem Zug in die Schweiz einreiste.
Am gleichen Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl nach. Dort fanden am 2. November 2009 die summarische Befragung zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreisegründen (Protokoll in den Akten BFM: A2/9) und am 22. Dezember 2009 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den Akten BFM: A11/15) statt. Insgesamt legte der Beschwerdeführer dem BFM neun Dokumente und eine CD-Rom mit Bildmaterial als Beweismittel vor. Nebst unter anderem einer Kopie seiner Identitätskarte, einem Büchlein des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), einer Karte der sri-lankischen Menschenrechtskommission, einer Bestätigung des Dorfvorstehers, befanden sich darunter verschiedene Fotos, welche die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen und Schüsse auf sein Haus belegen sollten (in den Akten BFM: A1).
A.b Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er (...) ein (...) betrieben habe. In dieser Funktion sei er mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geschäftlich in Verbindung gestanden und habe sie mit (...), so unter anderem mit (...), beliefert. Gegen Ende (...)/Beginn (...) sei er immer häufiger von unbekannten Personen, aufgrund ihres undeutlichen Tamilisch vermutlich sri-lankischen Behördenmitgliedern des Criminal Investigation Department (CID), telefonisch um Geld erpresst und - da er den Forderungen nicht entsprochen habe - bedroht worden. Daraufhin habe er den Wohnsitz gewechselt, wobei es seit (...) wiederum mehrfach zu Vorfällen gekommen sei. So hätten Unbekannte in einem weissen Van ein paar Wochen vor dem (...) 2007 versucht, ihn zu entführen. Dabei habe ihn einer der Männer mit einer Pistole geschlagen. Da zufälligerweise ein anderer Wagen hinzugekommen sei, seien die Unbekannten wieder gegangen. Etwas später seien zwei Personen auf dem Motorrad bei ihm zu Hause vorbeigegangen und hätten sich bei seiner Frau nach ihm erkundigt. Ebenfalls am (...) 2007 seien sodann mehrere Schüsse auf sein Haus abgegeben worden. Dies habe er sowohl dem Roten Kreuz, als auch der sri-lankischen Menschenrechtskommission gemeldet. Seither sei er nicht mehr zu Hause gewesen, sondern habe sich unter anderem bei seiner Schwester und bei Freunden aufgehalten. Als er sich am (...) 2007 mit dem Fahrrad zum Haus eines Kollegen habe begeben wollen, sei er von Personen mit einem Van angehalten worden. Sie hätten dann seine Frau angerufen und ihr gesagt, sie dürfe keine Anzeige erstatten, hätten seine Augen mit einem Tuch verbunden und ihn in ein Haus in C._______ gebracht.
Dort sei er während zwei Tagen in einem Zimmer festgehalten und misshandelt worden. Er sei mit einem Eisenrohr geschlagen und mit diesem sowie einem Bügeleisen und einem Feuerzeug gebrannt worden. Er habe gedacht, dass er dort sterben würde. Noch heute habe er Narben, die ihn an diesen Vorfall erinnerten. Anwesend seien auch zwei Karuna-Leute gewesen, welche ihrem Akzent nach wahrscheinlich aus D._______ gestammt hätten. Diese beiden Männer hätten ihn, vielleicht aus Mitleid, da er geweint und von seinen Kindern erzählt habe, schliesslich von diesem Ort weggebracht und beim hinduistischen Tempel in E._______ freigelassen. "Sie seien alle Tamilen, er solle das nicht weitererzählen", hätten sie gesagt. Von da aus sei er zum Haus seines Onkels gegangen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich seit diesem Vorfall an verschiedenen Orten versteckt gehalten habe. Als am (...) 2009 wieder unbekannte Personen bei seinem Haus aufgetaucht seien und seine Frau bedroht hätten, habe er sich schliesslich zur Flucht entschieden.
A.c Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, dass er, nachdem er sein eigenes Geschäft aufgegeben habe, als (...) in einer Unternehmung namens F._______ in C._______ gearbeitet habe. Die Schule habe er bis zum A-Level besucht. Seit seiner Hochzeit im Jahr (...) habe er mit seiner Frau und seinen drei Kindern in E._______, C._______ gelebt; im gleichen Haushalt wohne auch ein Bruder und eine Schwägerin. Seine Schwester wohne ebenfalls in C._______, seine Mutter und sein Bruder in seinem Heimatort in G._______, H._______. Einer seiner Brüder lebe als anerkannter Flüchtling in der I._______. Ein weiterer Bruder lebe in J._______, wo er als Flüchtling anerkannt und mittlerweile eingebürgert worden sei. Wiederum ein anderer Bruder lebe in K._______. Sein Vater sei verstorben.
B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM aus, dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt aufgrund der - seit der Niederlage der LTTE 2009 - veränderten Lage in Sri Lanka nicht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch sri-lankischen Behörden fürchten müsse, zumal er nicht über ein Profil verfüge, dass ihn heute noch verdächtig mache. Es lägen damit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt zu werden. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dem Wegweisungsvollzug stünden sodann keine Unzulässigkeits- oder Unzumutbarkeitsgründe entgegen. So hätten sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht generell als unzulässig erscheinen. Aufgrund der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage seit Mai 2009, sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - grundsätzlich zumutbar. Weder die in G._______, H._______, (...) - wo der Beschwerdeführer herkomme - vorherrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz und damit über eine gesicherte Wohnsituation verfüge.
C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 12. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung ans BFM zurückzuweisen, eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer elf Fotografien zu den Akten reichen. Des weiteren legte er eine Fürsorgebestätigung der Zürcherischen Sozialberatung AOZ vom 6. August 2013 bei.
Zur Begründung im Hauptpunkt seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs geltend. Er führte dazu aus, die von ihm in beiden Befragungen vorgebrachten Misshandlungen seien bei der Prüfung des Asylgesuches von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben. Auch auf die ins Recht gelegten Fotos, welche seine diesbezüglichen Aussagen belegten, sei das BFM mit keinem Wort eingegangen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch heute etliche Narben an seinem Körper aufweise, welche von den Misshandlungen zeugten, fänden im Entscheid ebenfalls keine Beachtung. Darüber hinaus gründe die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig erstellten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer habe nämlich nicht alles ihm wichtig Erscheinende sagen können, was er während der Anhörung ausdrücklich kundgetan und darum gebeten habe, nochmals eingeladen zu werden.
D. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zum Schriftenwechsel ein.
E. Das BFM folgte der Einladung mit Vernehmlassung vom 28. August 2013. Darin führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde, weshalb auf die früheren Erwägungen verwiesen werde, an welchen vollständig festgehalten werde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2013 zur Kenntnis gebracht.
F.Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Beweismittel im Original und in fremder Sprache zu den Akten reichen, bei dem es sich um eine polizeiliche Vorladung seiner Ehefrau ([L._______]) vom (...) handle.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Zur Begründung rügt er die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Das Vorbringen formeller Rügen kann unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen, weshalb diese vorab zu prüfen sind.
Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei alle rechtserheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen sind (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer. Die Behörde hat sodann dort sorgfältiger zu begründen, wo ihr Ermessensspielraum besonders hoch ist (Patrick Sutter, Art. 32 VwVG, in Auer/Müller/Schindler, Zürich/St. Gallen 2008, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Rz. 4). Insgesamt muss der Entscheid regelmässig so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a). Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Literatur; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
5.1 Der Beschwerdeführer machte sowohl in der Befragung beim EVZ als auch bei der Anhörung zu den Asylgründen unter anderem geltend, dass er massiv misshandelt worden sei. Bei beiden Gelegenheiten legte er übereinstimmend dar, dass er am (...) 2007 von unbekannten Personen in ein Haus gebracht worden und dort geschlagen sowie mit einem Bügeleisen, einem Feuerzeug und einer Eisenstange gebrannt worden sei. Zum Beleg reichte er dem BFM mehrere Fotografien zu den Akten, auf welchen deutlich markante Narben an einem männlichen Körper zu sehen sind. Dabei lässt bereits ein Vergleich der Fotografien mit dem sich auf der "Bescheinigung Asylgesuch" (Akten BFM A9/6) befindlichen Passfoto des Beschwerdeführers keine ernsthaften Zweifel aufkommen, dass es sich bei der Person auf den Fotos um den Beschwerdeführer handelt.
In der Verfügung vom 11. Juli 2013 gibt das BFM in den Sachverhaltsfeststellungen zwar an, dass der Beschwerdeführer "verschleppt, an ein unbekannten Ort gebracht und von der CID gefoltert worden" sei. Weitere Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer detailliert und mit grosser Emotionalität geschilderten Misshandlungen, an deren Folgen er heute noch leide (vgl. insbesondere A11/15 S. 5, S. 8 f. und Bemerkung Hilfswerksvertretung), finden sich im Sachverhalt nicht. In der Begründung der angefochtenen Verfügung beschränkt sich das BFM im Flüchtlingseigenschafts- und Asylpunkt weitgehend auf allgemeine Ausführungen, eine Würdigung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers findet kaum statt; schliessen lässt sich einzig, dass das BFM als gegeben erachtet, dass der Beschwerdeführer, vermutlich vom CID, zu Hause gesucht und mit dem Tode bedroht worden sei, aufgrund des Endes des Bürgerkrieges aber nicht von einer asylrelevanten Verfolgung im heutigen Zeitpunkt ausgehe und, dass es seine Beziehungen zur LTTE, die sich auf Geschäftliches beschränkt hätten, als unproblematisch erachtet. Im Wegweisungsvollzugspunkt findet einzig im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine kurze Würdigung der individuellen Kriterien statt. Demgegenüber unterlässt es das BFM gänzlich, die geltend gemachten Misshandlungen und die dazu eingereichten Beweismittel in die rechtliche Würdigung einzubeziehen; auch auf Beschwerdestufe, nach ausdrücklicher entsprechender Rüge, nimmt es die Gelegenheit nicht wahr, auf die geltend gemachten Misshandlungen und die erneut zum Beleg eingereichten Fotografien einzugehen und sie zu würdigen.
Insgesamt geht aus den Erwägungen des BFM weder hervor, ob die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Misshandlungen als glaubhaft oder die eingebrachten Dokumente zum Beweis geeignet erachtet werden noch ob oder inwiefern diese bei der Entscheidfindung eine Rolle gespielt haben. Dies kann hinsichtlich den vorgängig dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Prüfungs- und Begründungspflicht amtlicher Behörden nicht genügen. Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen und die dazu in Beziehung stehenden eingebrachten Fotografien zum Kern der Begründung seines Asylgesuches gehören, versteht sich von selbst; keinesfalls sind sie Argumente im Sinne des unter E. 4 erwähnten BVGE, welche für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind und deshalb stillschweigend hätten übergangen werden dürfen. Sie hätten vielmehr sowohl bei der Erstellung des Sachverhaltes als auch in die rechtliche Würdigung Eingang finden sollen. Dabei wären die besagten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur im Lichte von Flüchtlingseigenschaft und Asyl, sondern auch im Zusammenhang mit der Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen als wesentlich zu erachten gewesen. Im Hinblick auf eine Gefährdung, welche aus europäischen Ländern nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen allfällig drohen könnte, hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits wiederholt geäussert (vgl. R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07, EGMR, P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08, EGMR, T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08, EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08). Dabei hat er zu den risikobegründenden Faktoren auch die Existenz von Körpernarben, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, gezählt. Auch wenn das blosse Vorhandensein eines solchen Risikofaktors für sich allein gesehen noch nicht zwingenderweise ein "real risk" darstellt, sondern vielmehr eine kumulative Würdigung der Gesamtumstände angezeigt ist, müssen Umstände, wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen und seine Narben zumindest zur Kenntnis genommen, ihnen gebührende Beachtung geschenkt und sie gewürdigt werden (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.4.2). Insgesamt ist das BFM seinen unter E. 4 umschriebenen Pflichten nicht nachgekommen.
Darüber hinaus hat das BFM weder im Sachverhalt aufgenommen, geschweige denn rechtlich gewürdigt, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, mehrere Familienmitglieder ausserhalb Sri Lankas zu haben, insbesondere zwei, die im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, darunter seinen Bruder M._______ in der Schweiz. Dessen Personalien inklusive N-Nummer ([...]) waren dem BFM spätestens nach der summarischen Befragung (vgl. A2/9 S. 3) bekannt. Nirgends geht aber aus den Akten hervor, dass es auch nur das Dossier des Bruders vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung beigezogen hätte. Auch dieser Mangel wurde bereits in der Beschwerdeeingabe gerügt und auch diesbezüglich hat das BFM versäumt, ihn auf Vernehmlassungsstufe zu beheben. Es gilt aber hinsichtlich dieses Vorbringens dasselbe wie das im vorigen Abschnitt in Bezug auf die geltend gemachten und mit Fotos belegten Narben.
5.2 Zwar formuliert der Beschwerdeführer in der Beschwerde missverständlich, er habe im Rahmen der Anhörung die Frage, ob er alles Wichtige gesagt habe verneint und um eine Einladung zu einer weiteren Anhörung gebeten (Beschwerdeeingabe, S. 4). Aus dem entsprechenden Protokoll geht vielmehr hervor, dass er gerade nicht noch einmal hat eingeladen werden wollen (A11/15 S. 12). Die missverständliche Formulierung schadet dem Beschwerdeführer aber nicht, denn seine protokollierte Aussage lässt ohne Zweifel den Schluss zu, er habe noch nicht alles ihm wichtig erscheinende sagen können. Ebenso klar geht aus dem Protokoll eine grosse psychische Not des Beschwerdeführers hervor, und dass er das ihm noch wichtig erscheinende lieber jetzt als im Rahmen einer weiteren Anhörung noch vorbringen wolle. Indem der Beschwerdeführer keine Gelegenheit mehr erhielt, das ihm noch wichtig erscheinende vorzubringen, die befragende Person vielmehr festhielt, aus ihrer Sicht seien alle Punkte abgeklärt (vgl. A11/15 S. 12), leidet die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich einer hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an einem Mangel, zumal aus den gesamten Umständen (so insbesondere die erkennbare psychische Not des Beschwerdeführers, dieses ihm wichtig erscheinende sobald wie möglich noch vorbringen zu können, um dann "alles vergessen zu können", vgl. A11/15, S. 12, F91 und F92) erkennbar ist, dass es sich bei diesem ihm wichtig erscheinenden um entscheidwesentliche Vorbringen gehandelt haben dürfte. Ob dieser Mangel allenfalls auf Beschwerdestufe hätte geheilt werden können, kann offen bleiben, weil die Beschwerde bereits aus den unter E. 5.1 aufgezeigten Gründen aufzuheben ist. Das BFM wird im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Asylverfahrens jedenfalls seiner Pflicht zur vollständigen Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhaltes nachzukommen und den Beschwerdeführer diesbezüglich ergänzend anzuhören haben.
5.3 Zusammenfassend ist das BFM seinen unter E. 4 umschriebenen Pflichten nicht nachgekommen. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller (selbständiger) Natur, was bedeutet, dass seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Zwar kann die Beschwerdeinstanz ausnahmsweise, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, eine Gehörsverletzung heilen. Dazu sind aber vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben, zumal die Versäumnisse des BFM umso schwerer wiegen, als es sich, wie erwähnt, bei den nicht berücksichtigten Vorbringen und entsprechenden Beweismitteln um offensichtlich zentrale in der Asylbegründung handelt, das BFM es auch nach ausdrücklicher Rüge einer Gehörsverletzung in der Beschwerdeschrift sowie nochmaligem Einreichen einschlägiger Fotografien versäumt hat, im Rahmen der Vernehmlassung, auf die entsprechenden Vorbringen und Beweismittel einzugehen und diese eingehend zu würdigen (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 f.).
Ergänzend wird das BFM darauf hingewiesen, dass die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers am (...) 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise und Asylgewährung nachgesucht hatten ([...]), diese Gesuche mit Verfügung des BFM vom 7. August 2013 abgewiesen worden waren und gegen diese Verfügung am 12. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wurde ([...]). Mit Datum vom (...) 2013 wies die zuständige Instruktionsrichterin das BFM in jenem Verfahren mittels einer vorsorglichen Massnahme an, der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers umgehend die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen. Diese Beschwerde wird dem BFM mit Datum des Versands des vorliegenden Urteils zur Vernehmlassung überwiesen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG).
7.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Hauptantrag auf Aufhebung der Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird er auf insgesamt Fr. 800. geschätzt. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in diesem Umfang auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
Die Vorinstanz wird ausdrücklich auf die Anweisung unter E. 6 und E. 5.2 hingewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800. auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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