Entscheiddatum: 12.11.2024Publikationsdatum: 27.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4537/2023
Urteil vom 12. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2023 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. November 2018 in der Schweiz um Asyl und wurde am 28. November 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu seiner Person befragt.
A.b Er zog das Asylgesuch am 16. Oktober 2019 wieder zurück, nachdem er am 17. Juli 2019 in der Schweiz seine damalige Partnerin C._______, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C ist, geheiratet und diese am 23. August 2019 beim zuständigen Kanton D._______ um Familiennachzug zu seinen Gunsten ersucht hatte. Der Beschwerdeführer und C._______ haben eine gemeinsame Tochter (E._______, geboren am (...) 2018). Das SEM schrieb das Asylverfahren am 19. Oktober 2019 als gegenstandlos geworden ab.
A.c Das Migrationsamt des Kantons D._______ wies das Gesuch um Familiennachzug und damit um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Gunsten des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Februar 2021 ab, weil die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ (...) vom 6. Oktober 2021 abgewiesen. Ebenso wurde eine gegen den kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022 abgewiesen, womit die am 11. Februar 2021 angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz rechtskräftig wurde.
B.
B.a Am 27. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Asylverfahren; das SEM nahm dieses am 16. März 2023 wieder auf.
Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer unter anderem Geburtsurkunden zweier Kinder F._______ und G._______ (beide geboren am [...]), die aus einer früheren Beziehung stammen würden, zu den Akten und machte geltend, die Beziehung zu den Kindern seit jeher aufrechterhalten zu haben. Zudem brachte er vor, dass in Bezug auf seine Ehe mit C._______ ein Scheidungsverfahren laufe, er aber sowohl mit seiner (Noch-)Ehefrau als auch mit dem gemeinsamen Kind eine Beziehung pflege.
B.b Der Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2023 und am 12. Juli 2023 vom SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört, wobei er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 12. Juli 2023 zu seiner persönlichen Situation in der Schweiz geltend machte, nunmehr eine Beziehung mit der kongolesischen Staatsangehörigen H._______ eingegangen zu sein. Diese sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C und erwarte ein Kind von ihm.
B.c Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 (Datum/Stempel auf Rückschein fehlt/Eingang des Rückscheins beim SEM: 24. Juli 2023) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), wies sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und hielt fest, der Entscheid über den Vollzug der Wegweisung liege in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde, weswegen es sich weder zur Wegweisung noch zum Wegweisungsvollzug äussern könne (Dispositivziffer 3).
C. Der Beschwerdeführer erhob - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 21. August 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei zu verfügen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
D. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das SEM wurde ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
E. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung.
F. Am 15. November 2023 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Replik gewährt.
G. Am 4. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, dies unter Beilage einer von ihm und H._______ am 27. November 2023 unterzeichneten Kindesanerkennung vor der Geburt, einer Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften sowie einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt.
H. Am 8. August 2024 reichte der zuständige Kanton ein Schreiben von H._______ vom 2. August 2024 zur Kenntnisnahme ein, in welchem unter anderem über die Geburt des Kindes (...) und das Verhältnis zum Beschwerdeführer Ausführungen getätigt werden.
I. Mit Eingabe vom 11. November 2024 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter über eine neue Bürobezeichnung (Auflösung BUCOFRAS, Neugründung Swiss Immigration Law Office SILO).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 124.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 In der Rechtsmitteleingabe werden die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) der Verfügung nicht angefochten; die Verfügung ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen. Angefochten ist die Dispositivziffer 3 der Verfügung, in welcher festgehalten wird, dass der Entscheid über den Vollzug der Wegweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde liege.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Entscheid über den Vollzug der Wegweisung liege in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde. Die vom Kanton D._______ mit Verfügung vom 11. Februar 2021 angeordnete Wegweisung sei in Rechtskraft erwachsen. Daher könne man im Asylverfahren weder die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügen noch könne man sich zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisgründen äussern.
3.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM habe es fälschlicherweise unterlassen, die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Grundsatzes der Einheit der Familie zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe zu seinen zwei minderjährigen Kindern, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen seien, eine emotionale und wirtschaftliche Beziehung, was den Akten auch entnommen werden könne. Auch mit dem Kind aus seiner Ehe mit C._______ führe er eine Vater-Kind Beziehung. Schliesslich erwarte er mit seiner aktuellen Partnerin, H._______, welche in der Schweiz über eine Niederlassungs-verfügung verfüge, ein gemeinsames Kind. Aufgrund seiner familiären Beziehungen in der Schweiz sei eine Wegweisung unzumutbar und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer könne in Bezug auf seine aktuelle Beziehung mit H._______ unter dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich genannte Bestimmung gerade nicht auf die Frage der Familieneinheit für Personen mit einem ausländerrechtlich geregelten Aufenthalt (wie dies vorliegend bei H._______ der Fall sei) beziehe. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung aufgrund dieser Konstellation müsste allenfalls durch das dafür zuständige Migrationsamt beurteilt werden. Gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Migrationsamtes des Kantons D._______ vom 28. September 2023 sei denn aktuell auch ein entsprechendes Gesuch um familienrechtlichen Nachzug hängig. Man sei im Asylverfahren daher nicht verpflichtet, sich unter Berücksichtigung der neu behaupteten familiären Konstellation zu äussern.
3.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch nicht allein auf die Beziehung zu H._______ und zum gemeinsam erwarteten Kind abstelle, sondern der Grundsatz der Einheit der Familie auch aufgrund seiner beiden Kinder F._______ und G._______ zu beachten sei. Diese seien vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Mit den beiden Kindern habe der Beschwerdeführer ebenfalls eine sehr enge Beziehung, weswegen er nach Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 8 EMRK vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei.
4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9).
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie angefochten wurde, aufzuheben und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
5.2
5.2.1 In einem rein ausländerrechtlichen Verfahren wird in der Regel mit dem Sachentscheid auch gleichzeitig die Wegweisung verfügt (BVGE 2010/42 E. 10.2). Die zuständige kantonale Behörde prüft die Wegweisung umfassend und hat bei ihrem Entscheid allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zwingend nachzugehen. Sollte das Vorliegen von Vollzugshindernissen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können, stellt die kantonale Behörde beim SEM ein Gesuch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 83 Abs. 6 AIG; vgl. auch Bolzli, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli /Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 19 zu Art. 83 AIG mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Kommt die kantonale Behörde hingegen zum Schluss, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, ordnet sie sowohl die Wegweisung als auch deren Vollzug in verbindlicher Weise an. Diese Anordnung unterliegt der Anfechtungsmöglichkeit auf dem kantonalen Verwaltungsrechtsweg bis hin zum Bundesgericht (vgl. BGE 137 II 305; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6704/2017 vom 1. März 2018 E. 8.1 f. m.w.H.).
5.2.2 Wie bereits erläutert (s. Sachverhalt A.c), wies das Migrationsamt des Kantons D._______ das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Ehe mit C._______ und das gemeinsame Kind mit Verfügung vom 11. Februar 2021 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Implizit verneinte das Migrationsamt zum damaligen Zeitpunkt das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen, zumal ein entsprechender Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme an das SEM nicht gestellt wurde. Der Entscheid des Migrationsamts des Kantons D._______ wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2022 rechtskräftig bestätigt.
5.3
5.3.1 Nach Abschluss des kantonalen Wegweisungsverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Das SEM nahm das Asylverfahren entsprechend am 16. März 2023 wieder auf.
5.3.2 Im laufenden Asylverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er zwischenzeitlich eine Beziehung mit H._______ führe, welche in Erwartung eines gemeinsamen Kindes sei und über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfüge. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz der Einheit der Familie. Darüber hinaus beruft er sich auf die Beziehung zu zwei weiteren Kindern F._______ und G._______, welche beide vorläufig in der Schweiz aufgenommen seien.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, über die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und damit verbunden allenfalls die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein entsprechender grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über diesen befindet die kantonale Ausländerbehörde.
5.4.2 Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Asylentscheids über keine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Auch zum aktuellen Zeitpunkt ist er nicht im Besitz einer solchen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung; Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht.
5.4.3 Ist die asylsuchende Person, wie vorliegend, nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht gesetzliche Regelungen aus dem AIG oder dem Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht. Diesbezüglich ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich, wonach Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 10).
5.5
5.5.1 Sofern nun das SEM in der angefochtenen Verfügung argumentiert, im vorliegenden Asylverfahren verbiete sich eine «erneute» Prüfung der bereits durch die kantonale Behörde am 11. Februar 2021 angeordneten Wegweisung respektive die Überprüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse, greift dies zu kurz. Vielmehr ist im vorliegenden wieder aufgenommenen Asylverfahren nach der Abweisung des Asylgesuchs zu prüfen, ob ein potentieller Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die neuen Sachumstände besteht, nämlich auf die von ihm geltend gemachte Beziehung zu H._______, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sei und mit der er ein gemeinsames Kind erwarte (vgl. hierzu auch die Eingabe besagter Person vom 2. August 2024 [Prozessgeschichte Bst. H]). Daneben beruft sich der Beschwerdeführer auch auf eine Beziehung zu zwei weiteren Kindern. Eine solche Prüfung, ob eine intakte und gelebte Familienbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen bestehen, hat die Vorinstanz im Entscheid nicht vorgenommen und sich einer solchen Prüfung auch auf der Ebene der Vernehmlassung enthalten.
5.5.2 Es liegen somit im Asylverfahren neue bisher noch nicht abschliessend ermittelte Sachverhaltselemente vor, die für die Beurteilung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs und auch für die Frage massgeblich erscheinen, wer über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu befinden hat. Dem SEM obliegt es, diesbezüglich die notwendigen weiteren Abklärungen zu treffen, zumal sich der Sachverhalt auf Ebene der Beschwerde nicht mit einem vernünftigen Aufwand erstellen lässt und dem Beschwerdeführer ein Instanzenzug verloren gehen würde. Ein reformatorischer Entscheid im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG fällt demzufolge nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist jedoch an dieser Stelle auf seine besondere Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinzuweisen.
5.5.3 Kommt das SEM nach der Prüfung des Sachverhalts zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund einer gelebten und intakten familiären Beziehung zu aufenthaltsberechtigten Personen in der Schweiz grundsätzlich auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, dann wäre der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde zu verweisen. Wäre ein entsprechender potentieller Anspruch zu verneinen, müsste im Asylverfahren über die Frage des Vollzugs der angeordneten Wegweisung befunden werden (vgl. dazu grundsätzlich EMARK 2001 Nr. 21 E. 8-11).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren in der Beschwerde erhobenen Rügen und Ausführungen näher einzugehen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 37 VGG und Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts-vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der Aufwand für die Verfahrensführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9-13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch die Vorin- stanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
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