Asylverfahren (Übriges); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 04.07.2025Publikationsdatum: 17.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4533/2025
Urteil vom 4. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Übriges); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025 / N (...).
A. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2093/2025 vom 22. April 2025 ab.
In den Erwägungen hielt das Gericht unter anderem fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden - stechende Schmerzen in der Brust, Schmerzen im Rücken sowie Schatten auf seinen Lungen - würden dem Wegweisungsvollzug weder mit Blick auf die Zulässigkeit noch auf die Zumutbarkeit entgegenstehen, zumal der Zugang zum heimatlichen Gesundheitssystem gewährleistet sei und er sich bereits im Heimatland habe behandeln lassen. Auch der Umstand, dass sich seine Angehörigen (seine Eltern und sein volljähriger Bruder) aktuell in der Schweiz im Asylverfahren befinden würden, vermöge an dieser Feststellung nichts zu ändern.
B.
B.a In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Ausreisfrist bis zum 13. Mai 2025 an.
B.b Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Vollzugsstopp beziehungsweise Sistierung des Wegweisungsvollzuges bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der Mutter, unter Beilegung medizinischer Berichte vom 24. April 2025 sowie vom 12. Mai 2025.
B.c Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 hielt die Vorinstanz fest, die dem Beschwerdeführer bis zum 13. Mai 2025 eingeräumte Ausreisefrist bleibe unverändert bestehen und der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. Ferner entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
B.d Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, der Wegweisungsvollzug sei auszusetzen und mit den Verfahren seiner Eltern abzustimmen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
B.e Die Instruktionsrichterin setzte am 24. Juni 2025 gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Eingangs ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um «Sistierung beziehungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzuges» einerseits als Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist sowie anderseits als Antrag auf vorsorgliche Massnahme prüfte. Dagegen werden in der Rechtsmitteleingabe keine Einwände erhoben, weshalb das Gericht die angefochtene Verfügung nachfolgend unter den genannten Aspekten behandelt.
In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die ursprünglich angesetzte Ausreisefrist könne in begründeten Fällen verlängert werden, wobei das Gesuch um Fristerstreckung vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden müsse. Gesuche würden ferner nur bewilligt, wenn die betroffene Person ihre Ausreise tatsächlich vorbereitet habe, namentlich mit Blick auf die Beschaffung der Reisepapiere. Da die angesetzte Ausreisefrist bereits verstrichen sei, sei eine Fristerstreckung im vorliegenden Fall nicht mehr möglich. Aufgrund seiner Volljährigkeit sowie in Ermangelung eines relevanten Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen Familienangehörigen, welches er auch mit dem Hinweis auf seinen psychischen Zustand nicht darzulegen vermöge, könne er nichts aus Art. 8 EMRK zu seinen Gunsten ableiten. Somit falle die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ebenfalls ausser Betracht.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung der Angehörigen angewiesen, weshalb von einem relevanten Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei. Insbesondere die Unterstützung durch den Vater gehe eindeutig über einen lediglich moralischen Beistand hinaus. Eine frühzeitige Trennung von der Familie würde dazu führen, dass er den rechtskräftigen Abschluss der Verfahren der Eltern in Georgien abwarten müsste, was nicht verhältnismässig sei. Aufgrund des faktischen Abhängigkeitsverhältnisses zum Vater werde die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges beantragt.
7.1 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet, dass sich die Vorinstanz, soweit sie die Eingabe als Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist behandelte, implizit auf Art. 22 Abs.2 VwVG stützte und dieses mit der Begründung ablehnte, es sei nach Ablauf der Ausreisefrist gestellt worden. Damit hatte sich die Vorinstanz unter diesem Titel auch nicht vertieft mit der Prüfung von Art. 45 Abs. 2bis AsylG auseinanderzusetzen, welcher für gewisse Fälle längere Ausreisefristen vorsieht. Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht explizit auf diese Bestimmung beruft. Der vorliegend im Zentrum stehenden familiären Situation (im Sinne der vorgenannten Bestimmung) trug die Vorinstanz ferner unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK bei der Prüfung vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung Wegweisungsvollzug) Rechnung.
Dabei ist mit der Vorinstanz im Ergebnis darin übereinzugehen, dass der Beschwerdeführer vorliegend aus dem Gebot der Achtung des Familienlebens nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dieser Aspekt bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2025 vom 22. April 2025 behandelt wurde. Das neue Vorbringen, aufgrund der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers - welche unter anderem auf Cannabis- und Alkoholkonsum zurückzuführen ist - liege ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen vor, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich auch nicht in genügender Weise aus den vorliegenden Arztberichten (vgl. Austrittsberichte der (...) vom 24. April 2025 sowie des (...) vom 16. Mai 2025). Diesen ist im Übrigen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Vater - die Beziehung zu ihm wird in der Beschwerde besonderes betont - mit einem Messer bedroht habe. Ferner sei die Mutter selber gesundheitlich beeinträchtigt und der ältere Bruder sei mit der gegenwärtigen Situation - die Angehörigen befinden sich im Asylverfahren - überfordert. Weiter wird der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme im Heimatland behandeln lassen können. Im Übrigen kann - auch im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe darzulegen vermag, welche es rechtfertigen würden, an den Modalitäten des Wegweisungsvollzuges etwas zu ändern.
7.2 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
8.3 Die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für den am 24. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor
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