Entscheiddatum: 02.10.2018Publikationsdatum: 10.10.2018
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4533/2018
Urteil vom 2. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (...); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass die Vorinstanz mit positivem Asylentscheid vom 1. März 2016 den Beschwerdeführer gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR 142.31] als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte,
II.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2018 ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau B._______, geboren am (...), einreichte, die sich im Sudan aufhalte,
dass das SEM mit Schreiben vom 29. März 2019 (recte: 2018) den Beschwerdeführer aufforderte, Beweismittel im Original nachzureichen sowie eine Liste von spezifischen Fragen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familienzusammenführung zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2018 auf die Fragen des SEM antwortete und als Beweismittel acht Fotos, die ihn und seine Frau oder seine Frau alleine zeigen, einen Whatsapp-Konversationsausdruck mit seiner Frau und eine Kopie einer Doppelseite aus seinem Reiseausweis mit Stempeleinträgen zu seiner Reise in den Sudan im April 2018 einreichte,
dass am 9. Mai 2018 beim SEM ein Schreiben eines eritreischen Kollegen des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2018 einging, welcher bestätigt, er sei bei der Hochzeit des Beschwerdeführers im Jahr 2012 anwesend gewesen,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2018 - eröffnet am 14. Juli 2018 - die Einreise von B._______ verweigerte und das Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ablehnte,
dass das SEM in seiner Entscheidbegründung zum Schluss kam, die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung seien nicht gegeben,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei seiner Ehefrau B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei das Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG gutzuheissen,
dass das Gericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 14. August 2018 bestätigte,
dass mit Eingabe vom 29. August 2018 eine weitere Übersetzung eines mit der Beschwerde eingereichten Beweismittels eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in jedem Fall bedingt, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat,
dass Personen, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten und die Familie durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1),
dass das SEM zur Begründung seines negativen Entscheids anführte, die Identität der angeblichen Ehefrau könne nicht als festgestellt betrachtet werden, da der Beschwerdeführer bis heute keinerlei rechtsgenüglichen heimatlichen Identitätsdokumente zu den Akten gegeben habe, weshalb er letztlich nicht habe glaubhaft machen können, dass es sich bei der Person, für die er eine Einreisebewilligung beantrage, um seine Ehefrau handle,
dass die vom Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren angegebenen Personalien der Frau und Ort und Datum der Eheschliessung zwar mit den Angaben auf dem eingereichten Eheschein übereinstimmen würden, dass indes diese Urkunde alleine keine Identifikation der Person zulasse, für welche die Einreisebewilligung ausgestellt werden solle, da es sich dabei nicht um ein rechtsgenügliches heimatliches Identitätsdokument handle und solche Urkunden ferner erfahrungsgemäss käuflich leicht seien,
dass das SEM zudem festhielt, es lägen keinerlei Dokumente und Beweismittel vor, die belegen oder glaubhaft machen könnten, dass es sich bei der nachzuziehenden Frau um die Ehefrau des Beschwerdeführers handeln würde, welche er in Eritrea geheiratet und mit welcher er anschliessend bis zu seiner Flucht aus Eritrea zusammengewohnt haben soll,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb weder der Beschwerdeführer noch seine Verwandten oder Bekannten in Eritrea weitere Dokumente oder Beweismittel zu seiner Ehefrau, seiner Eheschliessung und seinem Familienleben hätten beschaffen können,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch die mit seiner Ehefrau gelebte und durch seine Flucht getrennte Familiengemeinschaft, den seither anhaltenden Kontakt und seine Absicht, den getrennten Familienverband wieder aufzubauen, nicht habe glaubhaft machen können,
dass er anlässlich seiner Bundesanhörung vom 19. November 2014 im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens in der Schweiz zu Protokoll gegeben habe, nach seiner Ausreise während eines Jahres keinen Kontakt mit seiner Familie mehr gehabt zu haben, und dass er den angeblich anschliessenden täglichen Kontakt mit seiner Frau nicht habe belegen können,
dass er ferner sein Gesuch um Familienzusammenführung erst viereinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus Eritrea eingereicht habe,
dass vor dem genannten Hintergrund nicht geglaubt werden könne, dass für den Beschwerdeführer die Wiederherstellung seiner kurz vor seiner Ausreise aufgebauten Familiengemeinschaft unentbehrlich sei und in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt werde,
dass das Gericht nach Sichtung der Akten und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann und das SEM etwa zu Recht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren auf die verschiedenen Nachfragen des SEM zu seiner Ehe und Ehefrau keine substantiierten Antworten und Beweismittel einzureichen vermocht (vgl. Stellungnahme vom 2. Mai 2018),
dass die auf Beschwerdeebene gegen den negativen Entscheid des SEM erhobenen Einwände das Gericht nicht zu überzeugen vermögen,
dass in der Beschwerde unter anderem vorgebracht wird, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten keine eritreischen Identitätspapiere besessen, da dies in Eritrea nicht üblich sei und die Flucht aus Eritrea nicht geplant gewesen sei,
dass sie leider über keine Fotos der Hochzeit verfügen würden, stattdessen dem SEM aber das Bestätigungsschreiben eines Freundes des Beschwerdeführers über die stattgefundene Hochzeit eingereicht hätten,
dass der Beschwerdeführer als Grund, weshalb er nach seiner Ankunft in der Schweiz im Januar 2014 während eines Jahres keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt habe, vortrug, seine Familie in Eritrea habe kein eigenes Telefon und keinen Internetzugang gehabt, bis er ihr schliesslich mit dem in der Schweiz verdienten Geld ein Telefon habe finanzieren können, wobei diese Umstände in der Anhörung nicht detailliert protokolliert worden seien,
dass die vorstehenden Erklärungen im Zusammenhang mit den Identitätspapieren, den fehlenden Fotos und den fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid umzustossen,
dass auch der im Beschwerdeverfahren nunmehr eingereichte sudanesische Flüchtlingsausweis der angeblichen Ehefrau nicht als ausschlaggebendes Beweismittel für die Identität gelten kann, zumal es sich offenbar um ein lediglich für einen Monat gültiges Dokument ("Ausstellungsdatum 1.8.2018; Verlängerungsdatum vom 1.8.2018 bis 1.9.2018") handeln soll und der Beschwerdeführer bisher geltend gemacht hatte, seine Frau - die sich angeblich bereits seit 2017 im Sudan aufhalten soll - habe keine Dokumente (vgl. B8/15),
dass ferner der Flüchtlingsausweis lediglich eine Fotokopie (fotokopierte Foto) mit Originalstempel und Fingerabdruck ist,
dass das Gericht ferner - in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen - insbesondere auf die vom Beschwerdeführer als zentrales Beweismittel zu den Akten gereichte Heiratsurkunde (eingereicht mit dem Gesuch um Familiennachzug vom 15. Januar 2018; vgl. F1/24) näher eingeht,
dass nämlich diese beim SEM eingereichte Heiratsurkunde aus dem Jahr 2012 beziehungsweise 2013 erhebliche Ungereimtheiten aufweist,
dass auf dem fraglichen Dokument namentlich zwei von drei Stempeln gravierende Englisch-Schreibfehler aufweisen ("FORENIN AFFAIRS" statt "FOREIGN AFFAIRS"; "Shera Court" statt "Sharia Court"),
dass auf dem Stempel des "Ministry of Forenin Affairs" zusätzlich "Consular & Community" steht, wobei eine solche Bezeichnung für eine Stelle beziehungsweise eine Abteilung innerhalb eines Aussendepartements ungewöhnlich erscheint,
dass das amtliche Dokument sodann merkwürdigerweise über keinen Briefkopf verfügt,
dass zwei der auf der Heiratsurkunde angebrachten Stempel vom eritreischen Aussendepartment stammen und einer vom Schariagericht; diese Stempelkombination entbehrt inhaltlich allerdings jeglicher Sachlogik, da ein Aussendepartement in der Regel nicht für zivilrechtliche Angelegenheiten zuständig ist,
dass schliesslich angesichts des auf dem Dokument aufgeführten Ausstellungsorts (Scharia-Gericht in C._______), eine weitere Ungereimtheit mit Bezug zu den beiden Stempeln des Aussendepartments augenfällig wird, da das Aussendepartment seinen Hauptsitz bekanntlich in Asmara und nicht in C._______ hat,
dass unter den gegebenen Umständen der Beweiswert der eritreischen Heiratsurkunde als äusserst gering einzustufen ist und sich der entsprechende Hinweis des SEM auf die käufliche Erwerbbarkeit solcher Dokumente in Eritrea vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt erweist,
dass der Beschwerdeführer demnach seine Vorbringen aufgrund verschiedener Ungereimtheiten nicht glaubhaft darzutun vermochte, und dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, es könne nicht von einer seit 2012 bestehenden und durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennte Ehe zwischen ihm und B._______ ausgegangen werden,
dass demnach der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist und die Einreise von B._______ zu Recht verweigert sowie das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt abgelehnt wurde,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen als anerkannter Flüchtling über einen Asylstatus in der Schweiz verfügt und es ihm somit offenstünde, gestützt auf sein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz ein Gesuch um Familiennachzug bei den ausländerrechtlichen Behörden des Kantons zu stellen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. - (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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