Entscheiddatum: 11.07.2007Publikationsdatum: 20.07.2007
Abteilung V
E-4532/2007
{T 0/2}
Urteil vom 11. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Richter Dubey, Richterin Kojic
Gerichtsschreiberin Jorns Morgenegg
X._______, Geburtsdatum unbekannt, angeblich geboren am (...), unbekannter Herkunft, angeblich Elfenbeinküste,
(...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 28. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. Mai 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag - ohne Einreichung von Identitätspapieren - im Empfangszentrum A._______ um Asyl ersuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, gehöre der Ethnie der Dioula an und sei am (...) in B._______ geboren,
dass er mit seinen Eltern bis im Jahre 2005 in C._______ und danach bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt habe,
dass er - nachdem sein Vater im November 2006 nach C._______ zurückgekehrt und danach nicht mehr auffindbar gewesen sei - seine Mutter und seinen Bruder habe ernähren müssen, wozu er jedoch nicht im Stande gewesen sei und er deshalb seinen Heimatstaat am 22. April 2007 verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll gab, sein Geburtsdatum im Alter von 14 Jahren von seiner Mutter erfahren zu haben,
dass eine durch das BFM in Auftrag gegebene radiologische Handknochenanalyse vom 21. Mai 2007 ergab, dass das Knochenwachstum der Hand des Beschwerdeführers abgeschlossen und dessen Alter bei 19 Jahren oder mehr sei,
dass dem Beschwerdeführer unter anderem zu diesem Ergebnis beziehungsweise zu der von ihm behaupteten Minderjährigkeit am 4. Juni 2007 durch das BFM mündlich das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Altersangaben festhielt,
dass eine im Auftrag des BFM am 5. Juni 2007 mit dem Beschwerdeführer telefonisch durchgeführte landeskundlich-kulturelle Analyse (LINGUA-Analyse) gemäss Auswertung des Experten vom 13. Juni 2007 ergab, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben eindeutig nicht primär in der Elfenbeinküste sozialisiert worden sei,
dass der Werdegang des LINGUA-Experten sowie der wesentliche Inhalt erwähnter Analyse dem Beschwerdeführer durch das BFM mündlich am 21. Juni 2007 mitgeteilt und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer wiederholt darlegte, er stamme aus der Elfenbeinküste,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit deutschsprachiger Verfügung vom 28. Juni 2007 - dem Beschwerderführer am gleichen Tag ausgehändigt und mündlich auf Französisch eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2007 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt auf die LINGUA-Expertise könne festgestellt werden, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers - der die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können - nicht im geografischen beziehungsweise sozialen Milieu der Elfenbeinküste stattgefunden habe und er daher die Behörden über seine Identität im Sinne erwähnter Bestimmung getäuscht habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, möglich und zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei hauptsächlich argumentierte, am (...) in B._______, Elfenbeinküste, geboren zu sein und die Gründe für die Ablehnung seines Asylgesuches nicht zu kennen,
dass für den weiteren Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 5. Juli 2007 und die Originalakten am 9. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173. 32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs im Empfangszentrum angab, er sei am (...) geboren, so dass er - würden diese Angaben zutreffen - auch im heutigen Zeitpunkt minderjährig wäre,
dass der Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich des ihm durch die Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs vom 4. und 21. Juni 2007 entsprechend seinen Altersangaben minderjährig oder aber entgegen diesen Angaben volljährig war, bei der Beurteilung, ob ihm im betreffenden Zeitpunkt und für die weitere Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson hätte beigeordnet werden müssen, von rechtlicher Bedeutung ist (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Art. 12 und 22 KRK, vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 13, 2003 Nr. 1, 2004 Nr. 30),
dass gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG die betreffende Asyl suchende Person gestützt auf Art. 8 ZGB die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, wobei es aber genügt, dass die Minderjährigkeit glaubhaft (im Sinne der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG) gemacht wird (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2. und 5.3.3. S. 208 ff., m.w.H.),
dass dabei als den Beweiswert der Altersangaben reduzierendes Indiz gewertet werden kann, wenn die ihre Minderjährigkeit behauptende Person zu den Gründen für die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren, zu ihren persönlichen Lebensumständen sowie zum Reiseweg Aussagen macht, die nicht schlüssig beziehungsweise ganz offensichtlich unzutreffend sind,
dass bei einer Asyl suchenden Person, die ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der Personalien im Empfangszentrum nicht oder nur in ungenügendem Masse nachkommt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG), so dass deren Angaben zu ihrem Alter und zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren völlig unsubstanziiert bleiben, es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörden vor dem Entscheid über die Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson keine weiteren Altersabklärungen vornehmen, sondern angesichts der Mitwirkungsverweigerung der betroffenen Person einstweilen von der Beweislosigkeit und damit - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 ZGB - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 S. 210 ff. m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht aus der Elfenbeinküste stammen kann und damit von Vornherein seine Angaben, nie Identitätspapiere besessen zu haben und ohne solche am 22. April 2007 von der Elfenbeinküste nach Libyen und von dort via Italien in die Schweiz gereist zu sein, nicht glaubhaft erscheinen,
dass er denn auch völlig unsubstanziierte, widersprüchliche und unrealistische Angaben zu diesem Reiseweg machte, indem er lediglich D._______, eine Stadt in Libyen als Durchreiseort benennen konnte, die gesamten Reisekosten nicht zu beziffern vermochte und angab, insgesamt etwas mehr als fünf Wochen unterwegs gewesen zu sein, was jedoch nicht mit seinem Vorbringen, am 22. April 2007 seinen vermeintlichen Heimatstaat verlassen zu haben und am 7. Mai 2007 in die Schweiz eingereist zu sein, übereinstimmen kann (vgl. A1, S. 6 ff.),
dass angesichts der insbesondere im EU-Raum und an der Schweizer Grenze herrschenden strengen Grenzkontrollen seine Aussage, er sei auf der ganzen Reise nie kontrolliert worden und im Zug habe man lediglich sein Ticket kontrolliert, hingegen nicht nach "seinen" Identitätspapieren gefragt, als unrealistisch erscheint (vgl. A1, S. 6 und 7),
dass er darüberhinaus Fragen zu seiner Person und seinem familiären Umfeld detailarm und ausweichend beantwortete, da er auf entsprechende Fragen hin erklärte, sich nicht an das Geburtsdatum seines Vaters zu erinnern und seine Mutter nicht nach deren Geburtsdatum gefragt zu haben (vgl. A1, S. 6),
dass mithin auch seine Erklärung, sein Geburtsdatum erst im Alter von 14 Jahren auf Frage hin von seiner Mutter erfahren zu haben, nicht zu überzeugen vermag (vgl. A1 S. 4),
dass selbst von einer tatsächlich minderjährigen Person zu diesen verschiedenen Punkten substanziiertere Angaben erwartet werden könnten,
dass schliesslich auch die vom BFM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse, nach welcher das Alter des Beschwerdeführers bei 19 Jahren oder mehr liege, auf die Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters hindeutet,
dass der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit auch in seiner mündlichen Stellungnahme vom 4. Juni 2007 nicht hat beweisen oder glaubhaft machen können, sondern sich dabei zusätzlich widersprach, indem er darlegte, er habe vor drei Jahren, respektive im Alter von 13 Jahren sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren und dieses Datum auch schriftlich auf einem Papier seines Freundes gesehen (vgl. A13, S. 1 und 2), was jedoch nicht mit seiner Aussage anlässlich der Erstanhörung, sein Geburtsdatum im Alter von 14 Jahren erfahren zu haben, übereinstimmt (vgl. A1, S. 4),
dass demnach festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung im Empfangszentrum unbewiesen geblieben und von ihm auch im weiteren Verlauf des Asylverfahrens nicht glaubhaft gemacht worden ist,
dass demnach nicht zu beanstanden ist, dass ihm das BFM keine Vertrauensperson beigeordnet hat,
dass vor diesem Hintergrund offen bleiben kann, ob im Sinne der Ausführungen des BFM das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers nicht dem eines Minderjährigen von (...) Jahren entspricht, zumal aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes das Alter nur sehr grob geschätzt werden kann,
dass der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit, namentlich die Behandlung als volljähriger Gesuchsteller, zu tragen hat,
dass auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, da die blosse Wiederholung in der Beschwerdeschrift, er sei am (...) in B._______ geboren, nicht geeignet ist, zu einem anderen Schluss zu führen,
dass der mündige (vgl. Art. 14 ZGB) und offensichtlich urteilsfähige Beschwerdeführer (vgl. Art. 16 ZGB) partei- und prozessfähig ist,
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung respektive Änderung hat und demzufolge zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.Vm. Art. 52 VwVG) einzutreten ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer die in deutscher Sprache verfasste Verfügung am 28. Juni 2007 persönlich ausgehändigt sowie zugleich mündlich auf Französisch, und damit in einer ihm verständlichen Sprache, eröffnet hat (vgl. S. 1 der angefochtenen Verfügung und die durch den Beschwerdeführer unterschriebene Eröffnungs- und Empfangsbestätigung vom 28. Juni 2007), weshalb sich die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, die Verfügung sei ihm nicht respektive mangelhaft eröffnet worden, als unbegründet erweist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentscheiden darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges dem Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind,
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens - die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die Asyl suchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass der Nachweis der Täuschung der schweizerischen Asylbehörden unter anderem auch durch eine Herkunftsanalyse der BFM-Fachstelle LINGUA (LINGUA-Analyse) erbracht werden kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 27, m.w.H.).
dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die LINGUA-Analyse vom 13. Juni 2007 nicht, wie von ihm angegeben, in der Elfenbeinküste sozialisiert worden sein kann, da er als häufig vorkommendes Wildtier seiner vermeintlichen Herkunftsregion (...) angab, was jedoch nicht zutrifft, er weder die Lage der (...) oder des (...)zentrums in B._______, seinem letzten Wohnort, richtig einzuordnen noch das dortige Viertel, in welchem das Stadion sich befindet, noch die grössten Märkte von B._______ zu nennen vermochte, keine Kenntnisse über das dominierende Volk in C._______, seinem ehemals langjährigen Wohnsitz, oder den Wasser- und Stromversorger seines Heimatstaates hatte, nicht im Stande war, die richtige Anzahl Fernsehkanäle anzugeben, die Nationalhymne (oder Teile davon) nicht kannte, verschiedene Fragen zu Nahrungsmitteln, wie etwa zu (...) oder (...) falsch beantwortete, die Farben der hauptsächlichen Verkehrsmittel, (...), nicht korrekt angab, ihm beliebte weitere öffentliche Fortbewegungsmittel nicht bekannt waren, er nicht wusste, ob es in C._______ eine Eisenbahn gibt, und auch nicht das Zentrum von C._______ zu benennen vermochte (vgl. A21, S. 1 f.),
dass im Weiteren - in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Vorinstanz - nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer, der angeblich auf dem Markt von B._______ Wasser verkauft haben will (vgl. A1 S. 2), nach Angaben des LINGUA-Experten kein Wort Dioula, (...), spricht oder aber zumindest über rudimentäre Kenntnisse der Sprachverwendung, wie sie auf den Märkten vorkommt, verfügt, und ihm zudem auch keine (...) des in der Elfenbeinküste gesprochenen Französisch bekannt sind (vgl. A21, S. 2),
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers, in der Elfenbeinküste gebe es ausser (...) auch noch Giraffen und Löwen, (...) sei ein Fernsehkanal, die (...) hätten keine bestimmte Farbe, die (...) seien blau-grün, (...) werde am häufigsten gegegessen, er könne nicht alle Märkte seines Heimatstaates, auf welchen nebst den ethnischen Dialekten hauptsächlich Französisch und manchmal auch Dioula gesprochen werde, kennen und wisse auch nicht, ob in C._______ eine Eisenbahn existiere (vgl. A21, S. 1 f.), keine stichhaltige Erklärung für dessen mangelhafte Landes- und Sprachkenntnisse darstellen, zumal nebst dem von ihm angegebenen Fernsehsender noch ein weiterer existiert, auch erwähnte Angaben zu den (...) nicht zutreffen, er angesichts seines langjährigen Aufenthaltes in C._______ wissen müsste, dass es dort (...) Eisenbahnlinie gibt und vor dem Hintergrund, dass er angab, seine Eltern hätten zu Hause Dioula gesprochen, um so weniger erhellt, weshalb er über keinerlei Kenntnisse in dieser Sprache verfügt (vgl. A13, S. 5),
dass diese Feststellung durch weitere tatsachenwidrige und unsubstanziierte Aussagen des Beschwerdeführers bekräftigt wird, indem er anlässlich der vorinstanzlichen Anhörungen als Nachbarländer der Elfenbeinküste Senegal, Nigeria, Kamerun und Guinea, aufzählte, (...), er zudem den (...) des allgemein bekannten Präsidenten nicht wusste, das Datum des (..) der Elfenbeinküste nicht zu bezeichnen vermochte, die Farbe der (...) nicht korrekt angab und die (...) nicht kannte (vgl. A1, S. 5, vgl. A13, S. 3 f. ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 4. Juli 2007 nicht weiter auf die vorinstanzlichen Argumente hinsichtlich seiner geltend gemachten Herkunft einging, sondern lediglich wiederholt darlegte, er sei am (...) geboren und stamme aus B._______, Elfenbeinküste,
dass es dem Beschwerdeführer daher und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die geltend gemachte Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durch die LINGUA-Analyse vom 13. Juni 2007 in nachvollziehbarer, überzeugender und schlüssiger Weise widerlegt wurde, nicht gelingt, die zutreffende Einschätzung des BFM zu entkräften,
dass der Beschwerdeführer demnach durch tatsachenwidrige Angaben die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht hat und das Bundesamt folglich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat und vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Frage des tatsächlichen Heimatstaates des Beschwerdeführers, obwohl an sich von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges, vorliegend offen bleiben kann, da es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei klar irreführenden Angaben der betroffenen Person nach allfälligen, sich aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in hypothetischen Herkunftsländern ergebenden Vollzugshindernissen zu forschen,
dass in solchen Fällen von der Vermutung auszugehen ist, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2.),
dass sich im Übrigen auch aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstiesse oder er bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig und zumutbar sowie auch als möglich zu erachten ist, obliegt es doch dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat notwendigen Papiere zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass demnach der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, (...); Beilage: Einzahlungsschein)
Vorinstanz, (...) (vorab per Telefax), mit den Akten (...) und der Bitte, dem Beschwerdeführer das Urteil gegen Unterzeichnung der Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Akten zuzustellen.
(...) (per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
Versand am:
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
E-4532/2007
(...)
X._______, Geburtsdatum unbekannt, angeblich geboren am (...), unbekannter Herkunft, angeblich Elfenbeinküste,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007
Ort:
Datum:
Unterschrift: .....................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen.