Entscheiddatum: 18.10.2018Publikationsdatum: 06.11.2018
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4530/2018
Urteil vom 18. Oktober 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung des Asyls (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2015 und reiste über Nepal, wo sie sich während fast fünf Monaten aufgehalten habe, Thailand und Frankreich am 13. August 2015 in die Schweiz ein. Noch gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. In der Befragung zur Person (BzP) vom 26. August 2015 sowie in der vertieften Anhörung vom 15. September 2017 machte sie zu ihren Familienverhältnissen im Wesentlichen geltend, dass sie in Tibet einen minderjährigen Sohn und zwei jüngere Brüder habe (vgl. A6/14, Rz. 3.01). Der ältere der beiden Brüder, B._______, lebe in C._______ und sei (...) von Beruf. Der jüngere der beiden Brüder, D._______, lebe mit seiner Ehefrau im Heimatdorf. In der vertieften Anhörung bezeichnete die Beschwerdeführerin teilweise sowohl B._______ (vgl. A18/26, F103, S. 12) als auch D._______ (vgl. A18/26, F105, S. 13) als "ihren jüngeren Bruder", was insofern zutreffend ist als sie tatsächlich älter ist als die beiden (vgl. A6/14, Rz. 3.01). An gewissen Stellen ist nicht ganz klar, ob sie, wenn sie den jüngeren Bruder erwähnte, B._______ oder D._______ meinte (vgl. A18/26, F64).
A.b Ihr Flucht aus Tibet begründete die Beschwerdeführerin in der BzP und der vertieften Anhörung wie folgt: Über ihren Onkel mütterlicherseits, der Mönch in einem Kloster in Nepal sei, und B._______ habe sie eine DVD mit einer Rede des Dalai Lama organisieren können. Da es der Wunsch aller Tibeterinnen und Tibeter sei, dem Dalai Lama vor ihrem Tod einmal zu begegnen, dies aber für jene Angehörigen ihres Volkes, die in China lebten, nicht möglich sei, habe sie den Film jenen Personen, denen sie vertraut habe, gezeigt. Irgendwann müsse sie von jemandem bei den chinesischen Behörden verraten worden sein, da die Polizei eines Tages bei ihr zu Hause vorbeigekommen sei und ihre Wohnung durchsucht habe, wobei sie auf die DVD mit der Rede des Dalai Lamas gestossen sei. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin auf den Posten im Bezirkshauptort gebracht worden, wo sie für sieben Tage inhaftiert und wiederholt dazu befragt worden sei, von wem sie die DVD erhalten habe. Die Polizei habe ihr ihre Erklärung, wonach sie den Film beim Wasserholen im Steinbrunnen gefunden habe, nicht geglaubt, weshalb sie misshandelt und dazu ermahnt worden sei, die Wahrheit zu sagen. Nach sieben Tagen sei sie aus der Haft entlassen worden, wobei sie darauf hingewiesen worden sei, dass dies nur für den Moment sei und sie die Zeit nutzen solle, um sich Gedanken über ihr Verhalten und ihre Aussagen zu machen. Auch sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich, wenn sie erneut von der Polizei aufgeboten werde, stellen müsse, und sie, wenn sie irgendwohin reisen wolle, eine Bewilligung bei den Behörden einzuholen habe.
Kurze Zeit darauf sei sie über den Dorfvorstand von der Polizei des Bezirkshauptortes einbestellt worden. Sie habe den Dorfvorstand um einen Aufschub von einem Tag gebeten. Einen Tag nach dem ursprünglich angesetzten Termin sei die Polizei ins Dorf gekommen und habe sie unter dem Vorwurf, dass sie nicht rechtzeitig erschienen sei, erneut auf den Posten im Bezirkshauptort mitgenommen. Dort sei sie geschlagen und dazu verhört worden, wer ihr erlaubt habe, das Aufgebot zu missachten, und wer ihr die DVD des Dalai Lama besorgt habe. Weil sie beteuert habe, dass sie diese beim Wasserholen im Steinbrunnen gefunden habe, sei sie am zweiten Tag in einen anderen Verhörraum mitgenommen worden. Dort sei sie dazu aufgefordert worden, sich auszuziehen. Nachdem ihr die Hände zusammengebunden worden seien, sei sie mit kaltem Wasser beschüttet und geschlagen worden. Da sie auf ihrer Version der Geschichte beharrt habe, seien die Misshandlungen immer schlimmer geworden, und als sie nichts mehr gesagt habe, sei ihr ein Stromstab in die Vagina hineingestossen worden. Sie habe zeitweise ihren Körper nicht mehr gespürt und als sie gesehen habe, wie das Blut an ihren Beinen heruntergelaufen sei, habe sie geglaubt, dass sie nun getötet würde. Irgendwann sei sie aufgefordert worden, sich wieder anzuziehen, und in ihre Zelle zurückgebracht worden. Sie habe immer noch geblutet, ihr Körper sei sehr schwach gewesen und sie habe kaum atmen können. Am nächsten Morgen sei sie erneut verhört worden. Sie habe Angst gehabt, sei gleichzeitig am Ende ihrer Kräfte gewesen und habe das Gefühl gehabt, fast zu ersticken. Irgendwann sei sie in Ohnmacht gefallen. Daraufhin sei sie nach Hause geschickt worden, wobei sie erneut darauf hingewiesen worden sei, dass sie ohne Erlaubnis nirgends hinreisen dürfe. Der jüngere ihrer beiden Brüder, der mit ihr im Dorf gelebt habe, habe sie im Gefängnis abgeholt.
Ungefähr während eines Monats habe sie sich zu Hause im Dorf aufgehalten. In dieser Zeit habe sie noch zwei Mal beim Parteisekretär der Gemeinde vorsprechen müssen. Dann habe sie einen Telefonanruf ihres Bruders aus C._______ erhalten, der sie darüber informiert habe, dass auch er sich auf Anordnung der Polizei nicht mehr frei bewegen dürfe. Danach sei es ihr sehr schlecht gegangen. Es sei ihr bewusst geworden, dass sie weiterhin befragt würde, wenn sie im Dorf bleiben würde, und irgendwann den Namen ihres Bruders verraten würde. Als eine Freundin aus E._______ im Dorf zu Besuch gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin sich kurzfristig dazu entschieden, diese darum zu bitten, sie auf der Rückreise nach E._______ mitzunehmen, von wo aus sie dann zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach Nepal fliehen würde. Die Freundin habe eingewilligt und so sei die Beschwerdeführerin schliesslich aus Tibet entkommen.
A.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei Fotos von ihr und ihren Angehörigen im Dorf und vor einem Tempel in Lhasa ein. Zudem legte sie ihr chinesisches Familienbüchlein (sog. "Hukou") ins Recht (vgl. A8).
B. Am 14. Mai 2018 führte die Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Gestützt darauf wurde am 21. Juni 2018 ein schriftliches Gutachten betreffend die linguistische Eigenart der Sprechweise und die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin (sogenannte "Lingua-Analyse") erstellt. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der sachverständigen Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Kreis F._______, Autonomes Gebiet Tibet, stammt.
C.
C.a Gestützt auf das Ergebnis der Lingua-Analyse, und weil das von der Beschwerdeführerin eingereichte Hokou nicht eindeutig als Fälschung identifizierbar sei, bejahte das SEM in seiner Verfügung vom 10. Juli 2018 - am 11. Juli 2018 eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Ihr Asylgesuch wies es jedoch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, wobei es sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hierzulande vorläufig aufnahm.
C.b Zur Begründung seines negativen Entscheids im Asylpunkt führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Sie habe widersprüchliche Angaben zur Dauer der ersten und zweiten Festnahme gemacht. In der BzP habe sie erwähnt, zuerst für drei Tage und dann eine Woche festgenommen worden zu sein. Anlässlich der Anhörung habe sie diese Angaben vertauscht und auch auf Nachfrage hin erwidert, zuerst sieben und dann drei Tage lang festgehalten worden zu sein. Es könne zwar nachvollziehbar sein, dass exakte Zeitangaben nach einigen Jahren nicht mehr möglich seien. Auffällig sei aber, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung genau die gleiche Dauer, jedoch vertauscht, angegeben habe. Ferner sei auch ihre Begründung dafür, weshalb sie dem Aufgebot der Polizei nicht Folge geleistet habe und daraufhin ein zweites Mal festgenommen worden sei, widersprüchlich. Anlässlich der BzP habe sie erwähnt, dass sie verhindert gewesen sei, weil sie auf dem Feld mit dem Düngen beschäftigt gewesen sei. Anlässlich der Anhörung habe sie ausgeführt, sie habe beim Dorfvorstand um einen Aufschub ersucht, weil sie starke Kopfschmerzen gehabt habe. Diese Ungereimtheiten seien insofern nicht nachvollziehbar, als es sich bei den Festnahmen doch um einschneidende Erlebnisse gehandelt habe. Des Weiteren sei es ihr auf Nachfrage hin nicht möglich gewesen, detailreich und ausführlich darüber zu berichten, was sie in ihrer Zelle erlebt habe. Ihre entsprechenden Ausführungen wirkten vielmehr konstruiert, und es entstehe der Eindruck, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Bei einem Vergleich ihrer auf Nachfrage hin gegebenen Antworten mit ihren Schilderungen in ihrem freien Bericht falle auf, dass ihr freier Bericht viel ausführlicher ausgefallen sei und zudem viele Details enthalte. Es scheine, als ob sie auf die Nachfragen nicht gefasst gewesen sei und die Schilderungen im freien Bericht auswendig gelernt seien.
D.
D.a Mit Eingabe vom 8. August 2018 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 10. Juli 2018 sei in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess sie darum ersuchen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.b In der Beschwerdebegründung wurde zunächst geltend gemacht, dass die vertiefte Anhörung unter Umständen stattgefunden habe, die die Beschwerdeführerin sehr verunsichert und unter Druck gesetzt hätten. Es sei aktenkundig, dass die Übersetzerin einen anderen tibetischen Dialekt gesprochen habe als die Beschwerdeführerin, was die Anhörung erheblich erschwert und zu zahlreichen Missverständnissen und Unklarheiten geführt habe. Die Verständigungsprobleme, die sogar der Befragerin des SEM aufgefallen seien, hätten die Beschwerdeführerin nervös gemacht, weil sie ständig befürchtet habe, nicht richtig verstanden zu werden. Erschwerend komme hinzu, dass die anfänglich anwesende Hilfswerkvertretung ihre Arbeit in der Mittagspause krankheitsbedingt ersatzlos eingestellt habe. Dies entspreche nicht den Anforderungen von Art. 30 AsylG (SR 142.31). Schliesslich sei die Anhörung auch nicht von jener Mitarbeiterin durchgeführt worden, die den Entscheid gefällt habe, weshalb die genannten schwierigen Umstände in der Verfügung nur beschränkt hätten berücksichtigt werden können.
In der Sache habe es das SEM unterlassen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Grund der Nichtbefolgung des Aufgebots der Polizei differenziert zu betrachten. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie angesichts der schlechten Behandlung während des ersten Gefängnisaufenthalts eine triviale Ausrede habe vermeiden wollen und mit einer vorgeschobenen gesundheitlichen Erklärung auf mehr Verständnis gehofft habe. Es liege somit kein Widerspruch vor. Vielmehr habe sie ihre Notlüge gegenüber den chinesischen Behörden genau beschrieben. Die Ungereimtheiten in den Angaben zur Dauer der ersten und zweiten Festnahme anlässlich der BzP und der Anhörung seien wohl darauf zurückzuführen, dass es auch in der BzP zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher gekommen sei. Darauf weise beispielsweise hin, dass bei der Frage, ob die Behörden den Wohnort der Beschwerdeführerin kennen würden, eine Zahlenkombination protokolliert worden sei. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin eindeutig bekräftigt, dass die Angaben anlässlich der Anhörung korrekt gewesen seien. Aufgrund eines einzigen Widerspruchs werde die von ihr mit einer Vielzahl von Glaubhaftigkeitselementen dargelegte Verfolgung nicht unglaubhaft. Die Tatsache, dass die auf Nachfrage hin gegebenen Antworten nicht so detailliert ausgefallen seien wie die freie Schilderung, sei darauf zurückzuführen, dass die traumatischen Verhörerlebnisse auf Nachfrage hin geradezu aus der Beschwerdeführerin herausgebrochen seien, was auch durch zahlreiche Vermerke von emotionalen Gefühlsregungen im Protokoll belegt werde. Im Übrigen seien ihre Schilderungen substantiiert, schlüssig, plausibel und enthielten eine Vielzahl von persönlichen Elementen und Details. So habe sie die in den Verhören der Polizei erlittenen Misshandlungen und auch den Grund ihrer Verhaftung widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt. Zudem habe sie auch bei unvorhersehbaren Nachfragen Details angegeben, wie etwa zum Ablauf einer Personenkontrolle oder als sie den Namen eines tibetischen Medikaments gegen ihre Schmerzen genannt habe. Auch über ihren Gefängnisaufenthalt habe sie hinreichend detailliert berichten können. Sie habe ihre Zellgenossinnen sowie die Verpflegung im Gefängnis beschrieben. Auch habe sie eine Situation geschildert, in der eine ihrer Zellgenossinnen für sie eine Schürze auf dem Boden ausgebreitet habe. Im Übrigen hätten sich im Gefängnisalltag nicht allzu viele spezifische Dinge ereignet, weshalb es auch nicht so viel zu erzählen gegeben habe. Zudem sei es verständlich, dass sie während ihrer Haft, die sie wahrscheinlich dem Verrat einer mit ihr befreundeten Person zu verdanken habe, misstrauisch gewesen und isoliert geblieben sei. Das SEM habe es unterlassen, die spärlichen zweifelhaften Aspekte in ihren Vorbringen in Relation zu ihren grösstenteils glaubhaften Angaben zu setzten, und habe den Sachverhalt somit nicht korrekt gewürdigt.
E.
In ihrer Zwischenverfügung vom 15. August 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens aufgrund der vom SEM festgestellten Flüchtlingseigenschaft und der infolgedessen angeordneten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem setzte sie die von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Schliesslich lud sie das SEM zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2018 führte das SEM im Wesentlichen aus, dass bezüglich der geltend gemachten zahlreichen Missverständnisse und Unklarheiten festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP erwähnt habe, ihre Muttersprache sei (...). Zudem habe sie sowohl bei der BzP als auch bei der vertieften Anhörung zu Protokoll gegeben, den/die Dolmetscher/in zu verstehen. Die Verständigungsprobleme anlässlich der Anhörung seien denn auch nicht auf die Sprache zurückzuführen, sondern hätten sich aufgrund von Unklarheiten in den Fragestellungen oder wegen der unterschiedlichen Betonung von Worten ergeben. Hinzu komme, dass es teilweise zwei Bedeutungen für ein Wort gebe oder die Beschwerdeführerin sich - wie dies wohl bei Frage 149 der Anhörung der Fall gewesen sei - unklar ausgedrückt habe. Die befragende Person habe daraufhin versucht, einfachere, konkrete Fragen zu stellen, womit sie auf die Beschwerdeführerin eingegangen sei. Beim in der Antwort zur Frage 187 erwähnten Problem könne es sich demgegenüber nicht um ein Verständigungsproblem und auch nicht um eine falsche Übersetzung handeln. Dort habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht früher nicht erwähnt zu haben, dass nicht der jüngere, sondern der ältere ihrer Brüder [Beruf] sei. Nach dem Gesagten sei nicht von einer mangelhaften Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher auszugehen.
Auch wenn die Hilfswerkvertretung nur bis zum Mittag anwesend gewesen sei, seien die rechtlichen Anforderungen an die Anhörung erfüllt. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AsylG teilten die Behörden den Hilfswerken die Anhörungstermine rechtzeitig mit. Leiste die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge, so würden die Anhörungen gleichwohl volle Rechtswirkung entfalten. Im Übrigen seien auf dem Blatt der Hilfswerkvertretung, welches dem Anhörungsprotokoll angeheftet sei, keine Bemerkungen zur Anhörung notiert. Es sei deshalb davon auszugehen, dass bei der Anhörung keine schwierigen Umstände vorhanden gewesen seien. Spezielle Vorkommnisse seien denn auch noch nach der Mittagspause ins Protokoll aufgenommen worden.
Bezüglich der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin werde vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
G.
In ihrer Replik vom 10. September 2018 machte die Beschwerdeführerin geltend, die tibetische Sprache kenne ungefähr 200 Variationen und Dialekte. Insbesondere das Autonome Gebiet Tibet weise eine bemerkenswerte Vielfalt an Dialekten auf. Wenn sie als ihre Sprache (....) nenne, sei dies demnach nur eine sehr grobe Angabe des Sprachgebiets, in dem ihr Dialekt anzusiedeln sei. Während der Anhörung habe sie erklärt, dass sie den [spezifischer Dialekt] spreche, während sie den Dialekt der Dolmetscherin nicht genau zuordnen könne. Dass ihre beiden Dialekte unterschiedlich seien, zeige sich aber insbesondere in der teilweise unterschiedlichen Betonung der Wörter. Sprachliche Schwierigkeiten seien demnach nicht von der Hand zu weisen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin teilweise Mühe mit der Formulierung der Fragen gehabt habe, obwohl Verständigungsschwierigkeiten sprachlicher Natur auch hier nicht ausgeschlossen werden könnten. Teilweise sei in der Übersetzung für ein Wort auch eine andere Bedeutung verwendet worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass es zu weiteren Übersetzungsfehlern infolge Doppeldeutigkeiten von Wörtern gekommen sei, die der Beschwerdeführerin nicht aufgefallen seien.
Abgesehen von diesen sprachlichen Problemen sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe insbesondere in ihrem freien Bericht äusserst detailliert und nachvollziehbar geschildert habe.
Gemäss Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM diene die Anwesenheit der Hilfswerkvertretung bei der vertieften Anhörung nicht nur dazu, die Sachverhaltsfeststellung zu optimieren, sondern auch die Legitimität des Verfahrens zu stärken. Zudem müsse die Hilfswerkvertretung der Kommunikationsqualität zwischen den befragenden, den dolmetschenden und den asylsuchenden Personen Beachtung schenken, die Parteien auf Kommunikationsmankos aufmerksam machen und Verbesserungsvorschläge anbringen. Die Beschwerdeführerin hätte zumindest darauf aufmerksam gemacht werden müssen, was die Abwesenheit der Hilfswerkvertretung während der restlichen Anhörung bedeute. Sodann erstaune es nicht, dass die Hilfswerksvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt nichts weiter vermerkt habe, weil sie im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe geschildert habe, schon nicht mehr anwesend gewesen sei.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Mit Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bejaht, und sie wurde wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage der Asylgewährung und die Frage der Wegweisung.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sog. objektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss das Bestehen von Vorfluchtgründen oder objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, in Würdigung der gesamten Aspekte jedoch wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ihre Geschichte als solche nicht unplausibel ist. Angesichts der Bedeutung von Zeugnissen des Dalai Lama für einen grossen Teil der Tibeterinnen und Tibeter erscheint es nicht abwegig, dass die Beschwerdeführerin ihre Möglichkeiten nutzte und sich von ihrem in Nepal lebenden Onkel über ihren in Tibet als [Beruf] tätigen Bruder eine DVD des Dalai Lama besorgen liess. So schilderte sie denn auch eindrücklich, dass sie sich bewusst gewesen sei, den Dalai Lama wohl nie persönlich zu Gesicht zu bekommen, und dass sie ein grosses Glücksgefühl überkommen und sie geweint habe, als sie sicher gewesen sei, zumindest einen Film von ihm sehen zu können (A18/26, F113). Auch erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass sie dieses Glück mit den Glaubensgenossinnen und -genossen, denen sie vertraute, teilen wollte, insbesondere mit den älteren unter ihnen, erklärte sie doch, dass es ihren Eltern leider nicht vergönnt gewesen sei, den Dalai Lama vor dem Tod zu erleben (A18/26, F114 ff.). Ebenfalls plausibel erscheint die Reaktion der chinesischen Behörden. Einerseits diente die Inhaftierung der Beschwerdeführerin wohl dazu, an ihr ein Exempel zu statuieren. Andererseits verfolgten die chinesischen Behörden damit wahrscheinlich das Ziel, jene zu identifizieren, die fähig sind, Aufzeichnungen des Dalai Lama nach Tibet zu bringen, wobei sie allenfalls bereits einen Verdacht gegenüber dem als [Beruf] tätigen Bruder hegten. Schliesslich konnte die Beschwerdeführerin auch überwiegend glaubhaft darlegen, dass sie den Besuch einer Freundin, die in E._______ wohnt und zufälligerweise kurz nach ihrer Inhaftierung für religiöse Zwecke bei deren Familie im Dorf zu Besuch war, nutzte, um aus Tibet auszureisen (A18/26, F105, S. 14 sowie F178 ff.).
5.2 In ihrem freien Bericht schilderte die Beschwerdeführerin die Geschehnisse, die zu ihrer Flucht geführt haben, ferner detailliert, kohärent und fassbar. Diesen Eindruck schien auch die Befragerin des SEM zu teilen (vgl. A18/26, F157). Beispielsweise erklärte die Beschwerdeführerin, dass die DVD mit der Rede des Dalai Lama in eine Glücksschleife eingewickelt gewesen sei, als sie bei ihr zu Hause von der Polizei gefunden worden sei (A18/26, F103, S. 11). Auch äusserte sie sich immer wieder zu ihrer Gefühlslage im Zeitpunkt der Geschehnisse in Tibet. Als sie gefoltert worden sei und das Blut an ihrem Bein habe herunterlaufen sehen, habe sie grosse Angst bekommen, getötet zu werden. Ferner gab sie in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass ihr dieser Tag "wie der längste" erschienen sei (A18/26, F104 f., S. 13). Als sie davon erfahren habe, dass ihr in C._______ lebender Bruder ebenfalls von der Polizei angegangen worden sei, sei es ihr "wirklich sehr schlecht" gegangen (A18/26, F105, S. 14). Dies könnte Ausdruck eines in ihrer Situation nachvollziehbaren schlechten Gewissens sein. Ferner zeigte die Beschwerdeführerin bei der freien Wiedergabe ihrer Geschichte wiederholt Gefühle. An mehreren Stellen ist protokolliert, dass sie Tränen in den Augen gehabt oder sogar geweint habe. Bei der Lektüre des Protokolls entsteht zudem der Eindruck, dass sie sich, als sie davon berichtete, dass ihr ein Elektrostab in ihre Vagina hineingestossen worden sei, schämte, verdeckte sie doch ihr Gesicht und entschuldigte sich (A18/26, F104, S. 13). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spricht auch, dass sie diese stets aus ihrer eigenen Perspektive schilderte und nie Vorkommnisse erwähnte, über die sie aus ihrem Gesichtswinkel heraus gar nicht Bescheid wissen konnte. Zum letzten Tag ihrer Festnahme machte sie beispielsweise geltend, dass sie glaube, in Ohnmacht gefallen zu sein (A18/26, F105, S. 13).
5.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch die im Anschluss an ihren freien Bericht gestellten Fragen weitgehend detailliert, nachvollziehbar und kohärent beantworten konnte. Beispielsweise konnte sie auf Nachfrage hin angeben, dass auf der DVD eine (...)-Belehrung des Dalai Lama zu sehen gewesen sei (A18/26, F110 f.). Wie in der Beschwerdeschrift erwähnt, nannte sie ferner den Namen des Medikaments, den ihr ein Tierarzt nach dem zweiten Gefängnisaufenthalt in der Nachbarschaft zur Linderung ihrer Schmerzen gegeben habe (A18/26, F177). Nach den Vorsichtsmassnahmen gefragt, die sie jeweils getroffen habe, wenn sie den Film jemandem gezeigt habe, machte sie die einleuchtende Bemerkung, sie hätten die Kinder jeweils vorher ins Bett gebracht, da sich diese leichter versprechen oder gegenüber den falschen Personen etwas erzählen könnten (A18/26, F119). Als sie gebeten wurde, zu erklären, was sie ihrem damals zehn- oder elfjährigen Sohn nach dem zweiten Gefängnisaufenthalt auf dessen Frage hin, wie es ihr gehe, erzählt habe, führte sie aus, sie habe ihn beschwichtigt, dass es ihr gut gehe und ihr seitens der Polizei nichts angetan worden sei (A18/26, F175). Diese Erklärung erscheint nachvollziehbar, wollte sie als Mutter ihrem Sohn doch nicht unnötig Sorgen bereiten. Schlüssig sind auch die auf Nachfrage hin gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass ihre Freundin aus E._______ im Dorf zu Besuch sein werde, weshalb sie seit der zweiten Entlassung aus dem Gefängnis darüber nachgedacht habe, wie sie mit Hilfe ihres Onkels aus Tibet fliehen könnte; die Gelegenheit, mit ihrer Freundin nach E._______ zu reisen, habe sich dann unverhofft ergeben (A18/26, 178 ff.). Zudem ist verständlich, dass sie nicht ihren im Dorf lebenden Bruder um Hilfe bitten wollte, da es für die Polizei leicht gewesen wäre, ihn zur Rechenschaft zu ziehen, wenn herausgekommen wäre, dass er ihr bei der Flucht geholfen hätte (A18/26, F184 und F188 f.).
Weniger detailliert sind hingegen tatsächlich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Aufenthalten in den Gefängniszellen ausgefallen. Allerdings lässt sich dies aus dem Kontext ihrer Vorbringen heraus erklären. Vor dem Hintergrund der glaubhaft geschilderten Misshandlungen und des erwartungsgemäss damit einhergehenden Schocks erscheint es nicht abwegig, dass ihre Wahrnehmung kurz danach, als sie jeweils wieder in ihre Zelle zurückgebracht wurde, eingeschränkt war, was sich in der Teilnahmslosigkeit ihrer Schilderungen dieser Sachverhaltselemente manifestierte. Sie schien derart durch das Erlebte überwältigt, dass sie ihre Umgebung nicht mehr richtig registrierte und erst recht keine Gespräche mehr führen konnte. Entsprechend gab sie an einer Stelle zu Protokoll, "[...] ich war so schlecht drauf, ich konnte da nicht darauf achten, wie die [Mädchen] reagierten" (A18/26, F160). Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Erinnerung der Beschwerdeführerin angesichts der ihr widerfahrenen Misshandlungen beeinträchtigt ist. Im Allgemeinen ist aber davon auszugehen, dass sich der Austausch in einer Haftzelle - angesichts der bedrückenden Lage der Häftlinge, aber auch angesichts des von der Beschwerdeführerin selbst angesprochenen Umstands, dass man als beschuldigte Person niemandem vertraue (A18/26, F155) - auf das Notwendigste beschränkt. Die Tatsache, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Aufenthalten in den Gefängniszellen weniger detailliert ausgefallen sind und sich durch eine gewisse Ungerührtheit auszeichnen, ist somit erklärbar und vermag den Schluss, ihre Vorbringen seien unglaubhaft, nicht zu rechtfertigen.
5.4 Gesamthaft betrachtet ist schliesslich festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin auch weitgehend widerspruchsfrei ausgefallen sind. Das Gericht erkennt - anders als das SEM - in den von ihr genannten Gründen dafür, weshalb sie dem Aufgebot der Polizei nicht Folge geleistet hat und daraufhin ein zweites Mal festgenommen wurde, keinen Widerspruch. Dem Protokoll der vertieften Anhörung ist zu entnehmen, dass die starken Kopfschmerzen die Begründung waren, die sie gegenüber den chinesischen Behörden nach ihrer zweiten Festnahme nannte (A18/26, F104, S. 13: "Ich sagte ihnen, dass ich wegen starken Kopfschmerzen nicht kommen konnte [...]"). Ob die Arbeit auf dem Feld, der sie nachgegangen sei (A6/14, Rz. 7.01), tatsächlich so dringend war, dass sie dachte, das Aufgebot deswegen verschieben zu müssen, oder ob sie letztendlich aus Angst, ohnehin wieder festgenommen und misshandelt zu werden, eine Ausrede suchte, um den Termin mit der Polizei hinauszuzögern, was durchaus verständlich wäre, wurde vom SEM nicht erfragt, ist nach dem Gesagten aber auch nicht erheblich. Bei der Verwechslung der Namen ihrer Brüder im Zusammenhang mit der Tätigkeit des einen als [Beruf] (A18/26, F91 und F186 ff.) könnte es sich allenfalls um einen Versprecher handeln. Verwirrend ist auch, dass die Beschwerdeführerin die beiden Brüder jeweils als "jüngeren Bruder" bezeichnet, was ja gemäss ihren Angaben zu ihren Familienverhältnissen anlässlich der BzP auch stimmt (vgl. Bst. A.a m.w.H.), was aber beim Leser des Protokolls zu Verwechslungen der beiden Personen führen kann. In jedem Fall reichen aber weder diese Ungereimtheit noch jene bezüglich den Angaben zur Länge der ersten und der zweiten Festnahme aus, um von der Unglaubhaftigkeit der ansonsten widerspruchsfreien, kohärenten, nachvollziehbaren und, so dies den Umständen nach verlangt werden kann, substantiierten Vorbringen auszugehen. Vielmehr sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin bei einer Gesamtbeurteilung aller Elemente glaubhaft.
5.5 Die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin sind ferner auch asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie wurde von den chinesischen Behörden wegen des Besitzes einer DVD mit einer Rede des Dalai Lama und damit aus asylrelevanten Motiven gezielt schwerwiegender Misshandlung ausgesetzt und hat auch begründete Furcht, inskünftig weitere ernsthafte Nachteile seitens ihrer heimatlichen Behörden erleiden zu müssen.
5.6 Da den Akten keinerlei Hinweise für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist die Beschwerde demnach gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die formellen Rügen - es sei während den Befragungen zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen und die vertiefte Anhörung sei nicht rechtsgenüglich durchgeführt worden, weil die Hilfswerksvertreterin nur während der Hälfte der Zeit anwesend gewesen sei - einzugehen.
7.1 Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren obsiegt hat, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 In Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist ihr jedoch eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote ihrer Rechtsvertreterin vom 10. September 2018 ausgewiesene Aufwand von 8.5 Stunden für eine 9-seiteige Beschwerdeschrift und eine 3-seiteige Replik erscheint nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 6 Stunden zu kürzen. Der ausgewiesene Stundenansatz bei Obsiegen von Fr. 200.- ist angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen (inkl. Dolmetscherkosten) von Fr. 80.-, beläuft sich die Parteientschädigung auf Fr. 1'280.-. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'280.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer
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