Entscheiddatum: 10.01.2014Publikationsdatum: 20.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4529/2012
Urteil vom 10. Januar 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richterin Contessina Theis, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______(Beschwerdeführerin 1), und deren Kinder,B._______(Beschwerdeführer 2), undC._______(Beschwerdeführer 3),alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1, D._______ (ebenfalls N [...]), am 28. Juli 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2010 abwies, wobei es zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2011 auf dem Luftweg verliessen und am 12. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Oktober 2011 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 11. April 2012 im Wesentlichen vorbrachte, ihr Ehemann habe sich in der Vergangenheit gemeinsam mit weiteren Mitgliedern einer Bibliothek für die Freilassung inhaftierter Tamilen eingesetzt,
dass im April 2008 dessen Mitstreiter erschossen worden seien, woraufhin er sich zur Flucht entschlossen habe,
dass danach ein- bis zweimal im Monat Männer in zivil, mutmasslich Angehörige der Sri Lanka Army (SLA) oder der EPDP (Eelam People's Democratic Party), zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten,
dass die Männer wütend geworden seien, weil sie keine Auskunft erteilt habe,
dass sie aus Angst vor einer Entführung ihre Kinder nicht mehr zur Schule geschickt und sich mit diesen zeitweilig bei Verwandten aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer 2 aufgrund der Behelligungen eine Art Fieber bekommen und begonnen habe, komisch zu reden, während sie befürchtet habe, wie andere Frauen vergewaltigt zu werden, wenn sie weiterhin in Sri Lanka geblieben wäre,
dass für die detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 auf die Befragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten B3/11 und B9/8) zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität ihre Geburtsscheine sowie den Identitätsausweis und den Eheschein der Beschwerdeführerin 1 (ausser letztgenanntem alles im Original) zu den Akten reichten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 27. Juli 2012 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es mit Verfügung gleichen Datums zudem die vorläufige Aufnahme von D._______ aufhob und ihm Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte, wogegen er am 30. August 2012 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August 2012 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge einer Verletzung der Begründungspflicht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts beantragen liessen,
dass für die übrigen Anträge (vgl. im Einzelnen die Antragsziffern 3 bis 5 S. 2) sowie die Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden am 3. und 15. Oktober 2012, am 28. November 2012, am 25. Februar 2013, am 27. Juni 2013 und am 22. Juli 2013 mit weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und im Laufe des Verfahrens 79 Beweismittel (insbesondere medizinische Berichte, ein Schreiben der Mutter des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 samt Zustellcouvert, einen Ausdruck des Prevention of Terrorism Act, Internet- und Zeitungsartikel sowie Berichte von Menschenrechtsorganisationen; vgl. im Einzelnen die Beschwerdeschrift S. 34 f. und die Eingabe vom 3. Oktober 2012 S. 4) zu den Akten reichten beziehungsweise als massgeblich bezeichneten,
dass die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 28. November 2012, vom 25. Februar 2013 und vom 22. Juli 2013 (...) einreichte, wonach sie (...) an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode leide,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden formell rügen, das BFM habe den Sachverhalt hinsichtlich der Verfolgung der Beschwerdeführerin 1 unvollständig und unrichtig erhoben, indem es sie nicht (...) befragt habe,
dass vorliegend aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 an der Erstbefragung keine Hinweise auf (...) bestanden (...),
dass die Befragung (...) unter Berücksichtigung der damaligen Umstände daher nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerdeführenden ferner monieren, das BFM habe den Sachverhalt auch betreffend die vorgebrachte Entführungsgefahr unvollständig erhoben,
dass diese Rüge nicht nachvollziehbar ist, nachdem sich die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung vom 11. April 2012 eingehend zu ihren Asylgründen äussern konnte und ihr hinsichtlich der Wut ihrer Verfolger und des geltend gemachten Entführungsrisikos Rückfragen gestellt wurden (vgl. B9/8 F9 f. S. 2 und F27 f. S. 4), wobei sie sich ihre (oberflächlichen) Antworten darauf entgegenhalten lassen muss,
dass sich die Einwände der Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzlichen Befragungen somit als unbegründet erweisen und die entsprechenden Protokolle verwertbar sind,
dass sich die Beurteilung der weiteren formellen Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, Nichtabklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 2 sowie fehlender Beizug von länderspezifischen Informationen zur Beurteilung des Asylgesuchs, vgl. die Beschwerdeschrift S. 3-9 und die Beilage 43 S. 2 f.) angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt,
dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise im August 2013 eine Untersuchung durch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) eingeleitet sowie eine Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat,
dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter < content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-1003.html>, besucht am 24. Dezember 2013),
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren - praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall - in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt,
dass sich aus diesem Grunde auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juli 2012 zugrunde liegende Sachverhalt als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass dieses die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Frage des Asyls sowie der Wegweisung unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse sowie der Vorbringen auf Beschwerdeebene erneut zu beurteilen haben wird,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass den Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass ihnen gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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