Entscheiddatum: 13.03.2009Publikationsdatum: 25.03.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4529/2006
{T 0/2}
Urteil vom 13. März 2009
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2005 / N (...).
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige alevitischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. September 2004. Sie gelangte gleichentags mit einem Visum in die Schweiz, wo sie am 13. September 2004 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte (ein erstes Asylgesuch vom Februar 2002, eingereicht bei der Schweizer Bot-schaft in Ankara, war mit Verfügung des Bundesamtes vom 20. März 2003 rechtskräftig abgewiesen worden). Die summarische Erstbefra-gung in der Empfangsstelle Kreuzlingen fand am 15. September 2004 statt und die Anhörung durch die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz am 15. März 2005.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie könne nicht mehr in der Türkei bleiben, weil sie vom Staat belästigt werde. Sie sei wegen ihres Vaters (C._______) - dieser erhielt mit Entscheid vom 10. Februar 2003 Asyl in der Schweiz - und dessen politischer Vergangenheit, aber auch wegen ihrer eigenen Person zwischen (...) und (...) diverse Male abgeführt sowie im Auto befragt und (...) in Untersuchungshaft genommen worden. Als sie am (...) für (...) Tage eingesperrt worden sei, hätten Polizisten sie sexuell belästigt; man habe sie am ganzen Körper angefasst. Im Jahre (...) sei sie psychisch unter Druck gesetzt und im Jahre (...) gefoltert worden. Am Newroz (Neujahrs- und Frühlingsfest) (...) sei sie erneut zu ihrer Person und zur Person ihres Vaters einvernommen worden. Im Herbst (...) habe man sie anlässlich einer Razzia festgenommen. Es sei ihr vorgeworfen worden, illegale Publikationen zu besitzen. In der Folge habe man sie gefoltert: Man habe sie mit Wasser bespritzt, an den Haaren gezogen und mit einem Gummiknüppel auf ihre Beine eingeschlagen. Nach diesem Vorfall sei sie verfolgt, beobachtet und telefonisch belästigt worden.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 - eröffnet am 23. Juni 2005 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genüg-ten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zugs die vorläufige Aufnahme.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2005 (Poststempel) an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerde-führerin in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorins-tanz sei aufzuheben, die Asylgründe seien nochmals zu prüfen und es sei ihr gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte sie, für den Entscheid die Akten ihres (im Jahr [...] in der Schweiz verstorbenen) Vaters beizuziehen und die vorläufige Aufnahme auf jeden Fall beizu-behalten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un-entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2005 teilte die Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Ver-fahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der un-entgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhe-bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ausserdem wurde ihr hin-sichtlich der offengelegten Akten ihres Vaters Frist zur Einreichung ei-ner Stellungnahme gesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 15. August 2005 reichte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2005 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 reichte die Beschwerdeführerin Gerichtsunterlagen des türkischen Verfahrens, welches im Herbst (...) gegen sie geführt worden sein soll, zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 16. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin dar-auf hingewiesen, dass die ARK am 1. Januar 2007 durch das Bundes-verwaltungsgericht ersetzt worden sei, welches die am 31. Dezember 2006 bei der Kommission hängigen Rechtsmittel übernommen habe.
I.
Mit Eingabe vom 3. März 2009 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts ihre Kostennote zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der summari-schen Erstbefragung und in der kantonalen Anhörung geltend ge-macht, sie sei während der Festnahme im Jahr (...) sexuell belästigt worden; zudem habe sie im Empfangszentrum erklärt, sie sei während der Festnahme im Jahr (...) gefoltert worden. Diese Übergriffe habe sie indessen anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft in Ankara vom 31. Mai 2002 mit keinem Wort erwähnt. Angesichts der Bedeutung im Kontext der angeführten Asylgründe müssten diese Vor-bringen als Nachschübe angesehen werden. Sodann habe die Be-schwerdeführerin im Empfangszentrum geltend gemacht, sie sei nach der letzten Festnahme im (...) weiterhin von den Sicherheitskräften belästigt worden. In der kantonalen Anhörung habe sie diese Belästigungen aber nicht mehr geltend gemacht. Erfahrungsgemäss würden jedoch Asylsuchende solche Behelligungen auch bei der einlässlichen Anhörung vor den kantonalen Behörden geltend machen. Nachdem die Beschwerdeführerin dies unterlassen habe, müssten diese Vorbringen als unglaubhaft gewertet werden. Sie mache zudem geltend, sie sei zwischen (...) und September (...) (...) für längstens (...) Tage festgehalten worden. Anlässlich der letzten Festnahme im (...) sei sie mit Wasser bespritzt sowie an den Haaren gezogen worden und man habe mit Gümmiknüppeln auf ihre Beine eingeschlagen. In Anbetracht des zeitlichen und sachlichen Kontexts dieser Verfolgungs-massnahmen sei nach Auffassung des BFM ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise im September 2004 zu verneinen. Die Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, sie befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen der Sicherheitskräfte ihre Ehre zu verlieren. Dazu sei vorab festzuhalten, dass sie selbst bei Annahme eines in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht unterbrochenen Kausalzusammenhangs zwischen den vorgenannten Ereignissen und ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würde. Die Asylgewährung diene nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, sondern Asyl solle derjenigen Person gewährt werden, die des Schutzes der Schweiz be-dürfe. Der Grund für die Behelligungen der Beschwerdeführerin habe offenbar in den politischen Aktivitäten ihres Vaters und dessen Ausrei-se aus der Türkei gelegen. In der Zwischenzeit sei dieser jedoch ver-storben; dadurch dürfte das Motiv der türkischen Behörden, die Be-schwerdeführerin zu belästigen, hinfällig geworden sein. Ferner belege der in Kopie eingereichte Einstellungsbeschluss der Staatsanwalt-schaft B._______ vom (...), dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt worden sei. Ausserdem stünde ihr bei einer Rückkehr die Wohnsitznahme in einem anderen Teil der Türkei offen, da nicht davon auszugehen sei, dass sie in ihrer Heimat poli-zeilich gesucht werde. Davon zeuge, dass sie mit ihrem am (...) ausgestellten Reisepass legal aus der Türkei habe ausreisen können. Die geltend gemachten Behelligungen seien mithin als lokal be-schränkt zu betrachten.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-des entgegengehalten: Die Beschwerdeführerin sei nicht nur aufgrund der Aktivitäten ihres Vaters verfolgt worden. Insbesondere die (...) Haft im Jahr (...) sei nicht seinetwegen, sondern wegen eines Buches erfolgt, welches in ihrem Haus gefunden worden sei. Die Sicher-heitskräfte würden sie verdächtigen, in die Fussstapfen ihres Vaters getreten zu sein und seine Arbeit weiterzuführen. Dass die Beschwer-deführerin auf dem Konsulat in Ankara im Jahre 2001 von den am (...) erduldeten sexuellen Belästigungen noch nicht habe sprechen können, heisse nicht, dass sie diese nicht erlebt hätte. Es stimme nicht, dass sexuelle Übergriffe in der Regel bereits bei der ersten Gelegenheit erwähnt würden, wie die Vorinstanz behaupte; im Ge-genteil: Fachleute seien der Ansicht, dass es zuerst eine Vertrauens-bildung brauche, um über Misshandlungen, die mit Scham verbunden seien, zu sprechen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die se-xuellen Übergriffe implizit bereits anlässlich der Befragung in Ankara erwähnt. Das BFM habe ihr weiter vorgehalten, die Belästigungen nach der letzten Festnahme (...) bei der kantonalen Anhörung nicht mehr erwähnt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe jedoch gleich zu Beginn der Asylbegründung ausgesagt, dass sich die Probleme vergrössert hätten, seit die Familie in die Schweiz ausgereist sei. Die Belästigungen hätten insbesondere aus Telefonanrufen und Drohun-gen bestanden. Weiter wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass die Vorinstanz die einzelnen Verfolgungshandlungen auseinander ge-nommen und die einen als unglaubwürdig, die anderen als irrelevant oder ohne Kausalzusammenhang mit der Ausreise bezeichnet habe. Die Beurteilung habe in einer Gesamtwürdigung zu geschehen. Die Flucht der Beschwerdeführerin habe nicht nur im Kausalzusammen-hang mit einer einzigen oder mit der letzten Verfolgungshandlung gestanden, sondern mit allen Behelligungen, die sie über die Jahre seit ihrer Kindheit habe erleben müssen. Abschliessend sei nicht einzusehen, warum die Sicherheitskräfte plötzlich aufhören sollten, sie zu belästigen.
3.3 Zu den Akten des Vaters nahm die Beschwerdeführerin mit Schrei-ben vom 15. August 2005 folgendermassen Stellung: Wenn ein Fami-lienvater aus politischen Gründen in der Türkei so schwer verfolgt werde, wie in ihrem Fall, dann leide die ganze Familie mit. Die Vor-instanz sei der Ansicht, dass es, da der Vater verstorben sei, für die türkischen Sicherheitskräfte kein Motiv mehr gebe, die Tochter zu ver-folgen. Dies stimme jedoch nicht. Da die ganze Familie der Beschwerdeführerin den Guerillas geholfen habe, bleibe auch die ganze Familie als Verdächtige registriert. Ihr Vater habe denn auch während seiner Befragung erklärt, dass seine Frau seinetwegen ständig gestört werde und dass seine Tochter B._______ habe verlassen müssen, weil sie dort unter Druck gesetzt worden sei.
4.1
4.1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin die geltend gemachten sexuellen Belästigungen aus dem (...) erst anlässlich der summarischen Erstbefragung vom 15. September 2004 vorgebracht hat, nicht geschlossen werden kann, dass diese Vorbringen nachgeschoben und damit unglaubhaft sind. So entspricht es einem bekannten Phänomen, dass unmittelbar beteiligte Menschen einen mit Scham- und Schuldgefühlen besetzten Sachverhalt nicht oder zumindest nicht unverhüllt zu schildern wagen. Diesem Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismus ist im Rahmen der Beurteilung von Aussagen potenzieller Traumaopfer angemessen Rechnung zu tragen. Dementsprechend spricht es nach der Praxis der ARK und nun auch des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell gegen die Glaubhaftigkeit einer sexuellen Gewalterfahrung, wenn diese nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1). Sodann ist der Argumentation der Vorinstanz insofern nicht zu folgen, als die Beschwerdeführerin auch anlässlich der kantonalen Anhörungen ausführte, dass ihre Probleme grösser geworden seien, nachdem ihre Familie im (...) die Türkei verlassen hatte. Im Vergleich zu den anderen Behelligungen, insbesondere der Misshandlungen im Herbst (...), standen diese (primär telefonischen) Belästigungen jedoch verständlicherweise nicht im Mittelpunkt ihrer Aussagen.
4.1.2 Von zentraler Bedeutung ist vorliegend der familiäre Hintergrund der Beschwerdeführerin, insbesondere jener ihres verstorbenen Va-ters. Dieser hat, wie bereits ausgeführt, mit Entscheid vom 10. Februar 2003 in der Schweiz Asyl erhalten. Er ist von den türkischen Behörden angeklagt und festgehalten worden, weil er die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) unterstützt habe. Auch wurde er anlässlich der Festnahmen misshandelt (Schläge, Elektroschocks und Hochdruckwasser). Ausserdem ist er bis kurz vor seiner Flucht aus der Türkei im April 2000 immer wieder massiv unter Druck gesetzt und bedroht worden. Nach besagter Ausreise richtete sich der Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden offensichtlich auf seine in der Türkei verbliebenen Familienmitglieder, also auch auf die Beschwerdefüh-rerin. Dies geht auch aus den Akten ihrer Mutter und ihrer Geschwis-ter hervor (D._______, E._______).
4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis der ARK davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Fa-milienangehörige von politischen Aktivisten nach wie vor angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-heblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist dabei vor allem dann ge-geben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit er-höht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu-kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
4.1.4 Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei kein aktives Mitglied der DEHAP (Demokratik Halk Partisi, Nachfolgeorganisation der de-mokratischen Volkspartei HADEP [Halkin Demokrasi Partisi]) gewesen. Insofern ist dem BFM zuzustimmen, dass sie von den türkischen Si-cherheitsbehörden wohl primär wegen der Aktivitäten ihres Vaters be-helligt worden ist. Gleichwohl ist festzustellen, dass die von ihr erlitte-nen und von der Vorinstanz nicht bestrittenen Misshandlungen im Herbst (...) mehr als (...) Jahre nach der Ausreise ihres Vaters aus der Türkei erfolgten. Mit der Eröffnung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dürfte zudem nicht auszuschliessen sein, dass ein Datenblatt über die Beschwerdeführerin angelegt worden ist. Bei Asylsuchenden aus der Türkei, bei welchen ein politisches Datenblatt existiert, ist bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 11), woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland unbehelligt über den Flughafen Ankara verlassen konnte. Zudem ist bei der Beurtei- lung der Begründetheit der von einer Person empfundenen Furcht dann nicht auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, wenn diese bereits früher - wie die Beschwerdeführerin - staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1).
4.1.5 In Würdigung sämtlicher Umstände ist angesichts der trauma-tisierenden Erlebnisse, welche die Beschwerdeführerin hinter sich hat und in Anbetracht der notorischen Willkür der türkischen Sicher-heitsbehörden nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut schikaniert und misshandelt würde. Die Vorinstanz hat denn auch den Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifiziert. Von der Existenz einer sicheren innerstaatlichen Flucht-alternative - an deren Nachweis hohe Anforderungen zu stellen wären (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c) - ist vorliegend schon wegen der nicht auszuschliessenden landesweiten Fichierung der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 4.1.4) nicht auszugehen.
4.2 Den Akten ist nichts zu entnehmen, das die Gewährung von Asyl ausschliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2005 aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren not-wendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 3. März 2009 einen Betrag von Fr. 1634.- aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 15 Stunden und 50 Minuten zu einem Stun-denansatz von Fr. 100.- und Auslagen von Fr. 54.- zusammensetzt. Dieser Betrag erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 1634.- (inkl. Aus-lagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2005 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1634.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(in Kopie)
die F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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