Entscheiddatum: 13.03.2024Publikationsdatum: 25.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-452/2024
Urteil vom 13. März 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Im Rahmen der Befragungen vom 10. Februar 2023 und vom 30. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, seine Eltern hätten die Partei Congrès national pour la liberté (CNL) unterstützt und Beiträge an die Partei gezahlt, weshalb er die Partei seit seiner Jugend gekannt habe. Seit dem Jahr 2010 sei er Mitglied der CNL gewesen und habe eine Führungsposition innerhalb der unteren Hierarchie innegehabt. Er sei zuständig gewesen für die kleinen Parteibüros in den Vierteln und habe Nachrichten weitergeleitet. Seit dem Jahr 2019 habe er ein eigenes Büro gehabt und habe dem Parteileiter auf Gemeindeebene der CNL Nachrichten weitergeleitet. Die Mitglieder der CNL-Partei würden von der Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie (CNDD-FDD) verfolgt. Viele Mitglieder der CNL seien getötet worden, verschwunden oder ins Gefängnis gebracht worden. Er sei zum Parteileiter auf Gemeindeebene der CNDD-FDD gerufen worden, welcher ihn dazu aufgefordert habe, der CNDD-FDD beizutreten, was er jedoch abgelehnt habe. Später sei er mehrere Mal zum Beitritt aufgefordert worden, wobei er schliesslich für eine Baustelle der CNDD-FDD mit seinem Lastwagen Steine transportieren habe. Der Lohn sei jedoch nach einer Woche nicht wie abgemacht ausbezahlt worden. Deswegen habe er nach vergeblichen Versuchen, von der CNND-FDD seinen Lohn vollständig zu erhalten, sich an die Polizei gewandt und den Leiter der CNND-FDD in der Zone verklagt. Der zweiten Vorladung der Polizei habe er Folge geleistet. Späteren Vorladungen vom Chef des Stadtviertels sei er nicht gefolgt. Kurze Zeit später habe ihm ein Mitglied des burundischen Geheimdienstes mitgeteilt, dass ein Bericht über ihn bestehe. Es seien fremde Leute beim ihm zuhause erschienen. Aus diesem Grund habe er sich nach B._______ begeben, wo er sich drei Tage lang bei seiner Tante versteckt habe. In dieser Zeit habe ihn ein Mann namens C._______, mutmasslich ein Mitglied des Geheimdienstes, angerufen und ihn dazu aufgefordert, sich zu stellen. Er habe seine Partei angerufen, welche ihm dazu geraten habe, sich zu verstecken, worauf seine Frau für ihn ein Flugticket organisiert habe. Am 16. September 2022 habe er sein Heimatland verlassen und sein via D._______ in die Schweiz gereist sei. Nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau wegen ihm mehrmals bedroht worden, unter anderem vom Leiter auf Gemeindeebene der CNDD-FDD. Deshalb habe sie den Wohnsitz gewechselt und sei nach E._______ umgezogen. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Burundi von Mitgliedern der Regierungspartei umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt zu werden.
C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Fotografie seines burundischen Identitätsausweises und seiner burundischen Geburtsurkunde, eine Kopie von Fotografien von zwei Vorladungen des Polizeipostens F._______ von 2022, eine unleserliche Kopie einer Vorladung für den Leiter der Gemeinde der CNDD-FDD und eine Kopie seines Parteiausweises der CNL.
D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6).
E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter in Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht.
F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und erhob einen Kostenvorschuss, der in der Folge fristgerecht einging.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeiten für die Partei CNL einen oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck erweckten. Seine Aussagen liessen jegliche Details oder inhaltliche Besonderheiten vermissen. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, er habe bei der CNL eine Führungsposition innerhalb der unteren Hierarchie innegehabt (vgl. Akte 1221643-10 [nachfolgend A10], S.7). Auch auf Nachfrage, was für Tätigkeiten er ausgeführt habe, habe er lediglich angegeben, er sei zuständig gewesen für die kleinen Büros in den Vierteln (Akte A10, S.10). Auch anlässlich der ergänzenden Anhörung seien seine Antworten bezüglich der Fragen nach seinen politischen Tätigkeiten einsilbig ausgefallen. Als er gefragt worden sei, was er konkret für die Partei gemacht habe, habe er lediglich angegeben, alle Mitglieder der Partei hätten Nachrichten erfahren müssen. Seine Aufgabe sei es gewesen, die normalen Mitglieder über diese Nachrichten zu informieren. Auf Nachfrage, welche Art von Nachrichten dies gewesen seien, sei die Antwort des Beschwerdeführers sehr knapp ausgefallen. Auf die weitere Nachfrage, ob er noch weitere Beispiele nennen könne, habe er erklärt, es gäbe noch viele Beispiele. Seine Angabe habe sich jedoch auf die Aussage beschränkt, er habe im Jahr 2019 Nachrichten an den Partei-Leiter auf Gemeindeebene weitergeleitet. Auf erneute Nachfrage hin habe er lediglich angegeben, dies seien Fragen von normalen Mitgliedern gewesen oder Nachrichten von oben für normale Mitglieder (vgl. A24 S.3). Auch durch gezieltes Nachfragen habe der Beschwerdeführer nicht anschaulich schildern können, wie seine Tätigkeiten für die CNL erfolgt sein sollten. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine politischen Tätigkeiten durch einen detaillierten und ausführlichen Sachvortrag darzulegen. Seine Aussagen hätten sich in Allgemeinplätze erschöpft. Aufgrund der substantiierten Angaben seien die Vorbringen betreffend der Mitgliedschaft und der Tätigkeiten für die CNL nicht glaubhaft.
5.2 Auch die weiteren Vorbringen betreffend die geltend gemachten Verfolgungssituation seien unglaubhaft. So handle es sich bei den Schilderungen anlässlich der ersten Befragung vom 10. Februar 2023 um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note (vgl. A10, S. 7-9). Es sei zwar festzustellen, dass die geschilderten Vorkommnisse betreffend die Arbeit für die CNDD-FDD und die Bemühungen um die Auszahlung des Lohns einige Details wie den Inhalt von Telefongesprächen enthielten, diese indes insgesamt stereotyp und wenig differenziert wirkten. Bei der zweiten Befragung vom 30. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer seine Aussagen bezüglich seiner Bemühungen um die Bezahlung des Lohns in stereotyper Art und Weise ohne zusätzliche Details, eine weiterführende Szene oder eine gefühlsbetonte Aussage wiedergegeben (vgl. A24 S.6/7). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er seine persönliche Sichtweise der geltend gemachten Geschehnisse hätte vermitteln können und nicht nur eine blosse Wiederholung der Abläufe geschildert hätte. Seine Aussagen hinterliessen einen undifferenzierten Eindruck und liessen jegliche inhaltlichen Besonderheiten vermissen. Bei seinen Schilderungen betreffend seine Bemühungen um die Bezahlung des Lohns sei augenfällig, dass der Beschwerdeführer bei den geltend gemachten Telefonanrufen, welche er mit dem Partei-Leiter auf Gemeindeebene der CNDD-FDD jeweils die genaue Uhrzeit der Telefongespräche habe wiedergeben können (vgl. A10, S.8 und A24, S.7), jedoch, als er jedoch nach dem Datum gefragt worden sei, wann der Leiter auf Gemeindeebene der CNDD-FDD ihn angefragt habe, für ihn zu arbeiten, keine genauen Angaben habe machen können. Er habe lediglich ausgesagt, es sei an einem Sonntag Anfang August gewesen (vgl. A24, S.7). Darauf angesprochen, warum er genaue Uhrzeiten betreffend die Telefongespräche habe nennen können, habe er erklärt, er habe den Leiter auf Gemeindeebene der CNDD-FDD um 9 Uhr morgens angerufen, weil die Banken um neun Uhr öffnen würden. Anlässlich der Rückübersetzung habe er behauptet, dass die Banken bereits um 7 Uhr öffnen würden. Er habe um 9 Uhr angerufen, weil er sicher hätte sein wollen, dass alle Banken geöffnet seien (vgl. A24; S. 8/13). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Die Tatsache, dass er zwar Wochentage und Uhrzeiten hätte angeben können, jedoch eine offensichtlich für ihn unerwartete Nachfrage nach einem Datum nicht habe beantworten können, vermittle den Eindruck eines einstudierten Sachverhalts. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 30. Oktober 2023, als er aufgefordert worden sei, das Wichtigste betreffend Ausreisegrund noch einmal zu schildern, erklärt habe, dass er seine Asylgründe noch einmal von Anfang an erzählen wolle. Er habe nämlich nicht gewusst, wie er seine Vorbringen zusammenfassen könne (vgl. A24 S.6). Aufgrund seines Aussageverhaltens könne nicht geglaubt werden, dass er selbst Erlebtes wiedergegeben habe, ansonsten es ihm problemlos möglich gewesen wäre, von der von ihm beabsichtigen Erzählstruktur abzuweichen und punktuell Geschehnisse zu schildern und zu vertiefen. Letztlich müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Diese Schlussfolgerung werde auch dadurch erhärtet, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum das Angebot des Partei-Leiters auf Gemeindeebene der CNDD-FDD für ihn als Fahrer zu arbeiten, nur ein Vorwand gewesen sein sollte, ihn zu verfolgen (vgl. A10 S.10). Hätte die Regierungspartei ihn tatsächlich verfolgen wollen, hätte sie dies direkt mit Hilfe des Geheimdienstes machen können. Der Beschwerdeführer habe den auch selber geltend gemacht, dass die Regierungspartei viele Mitglieder der CNL von der CNDD-FDD getötet oder zum Verschwinden oder ins Gefängnis gebracht habe (vgl. A24, S.5). Der Beschwerdeführer habe somit das Motiv dieser Rekrutierung als Fahrer somit nicht nachvollziehbar und glaubhaft in den von ihm geltend gemachten Kontext einer beabsichtigten Verfolgung einzubetten vermocht. Dem Beschwerdeführer sei, wie den Akten entnommen werden könne, mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, seine Vorbringen zu schildern. Insgesamt wiesen seine Aussagen jedoch nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Zwar habe er am Ende der Anhörung vom 30. Oktober 2023, als er gefragt worden sei, ob er alles Wesentliche hätten sagen können, geltend gemacht, er habe nicht genügend Zeit erhalten, um seine Vorbringen möglichst detailliert zu erzählen (vgl. A24 S.11). Diesem Einwand sei entgegen zu halten, dass er, wie oben dargelegt, beispielsweise auf die Fragen zu seinen politischen Tätigkeiten lediglich einsilbige Antworten ohne Details gegeben habe. Konkrete Angaben über welche Punkte er hätte ausführlicher sprechen wollen, habe er nicht gemacht. Nach Absprache mit seiner Rechtsvertretung habe er erklärt, dass er keine weitere Anhörung mehr wünsche, um seine Asylgründe detaillierter schildern zu können (Akte A24, S.11). Das SEM erachte den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt.
5.3 Im Weiteren wiesen die Vorbringen vage und unklare Angaben auf. So habe der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 10. Februar 2023 zu Protokoll gegeben, nach Erhalt von zwei Vorladungen seien fremde Leute zu ihm gekommen, weshalb er sich dazu entschlossen habe, nach B._______ zu reisen (vgl. A10 S. 9). Bei der Anhörung vom 30. Oktober 2023 habe er den Besuch der fremden Leute auch auf Nachfrage hin unerwähnt gelassen. Erst als er explizit auf das Vorkommnis aufmerksam gemacht worden sei, habe der Beschwerdeführer das Erscheinen von fremden Leuten vom 10. Februar 2023 erwähnt und ausgesagt, es seien fremde Menschen vor seinem Hof hin- und her gelaufen (vgl. A24 S. 10)
5.4 Hinsichtlich der in Kopie eingereichten Mitgliederkarte der CNL sei festzuhalten, dass der darauf abgebildete Stempel sowohl in der Schriftart als auch in der Grösse und Anordnung nicht mit den Stempeln auf authentischen Dokumenten übereinstimme. Auch die Eintragung in die parteieigene geografische Einteilung in Regionen (intara), Provinzen (icegerantara) und Bezirke (intangaro) sei nicht vollständig korrekt. So stimme der Eintrag betreffend intara nicht. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er seine Mitgliederkarte von der Partei erhalten habe. Seit 2019 heisse die Partei CNL und davor FNL. Es seien dann andere Karten ausgestellt worden (vgl. A24, S.5). Mit dieser Erklärung habe der Beschwerdeführer die Fälschungsmerkmale jedoch nicht aufgelöst. Über die Authentizität der weiteren eingereichten Beweismittel, wie die Vorladungen des Polizeipostens F._______ und der unleserlichen dritten Vorladung, welche den Parteileiter auf Gemeindeebene der CNDD-FDD betreffen sollte, könnten keine verbindlichen Angaben gemacht werden. Da auch diese Beweismittel lediglich als Kopien vorlägen, sei eine fundierte Dokumentenanalyse nicht möglich. Kopien könnten generell kein rechtserheblicher Beweiswert zugemessen werden.
5.5 Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
I
So bringt er Beschwerdeführer zunächst vor, die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass seine Antworten knapp ausgefallen seien und er es versäumt habe, den Ablauf seiner Tätigkeit substanziell darzulegen, sei zu widersprechen. Bei der Anhörung habe er angeben, dass seine Aufgabe darin bestanden habe, andere Mitarbeiter über neue Entwicklungen zu informieren und Nachrichten zu übermitteln. Die Arbeitsplätze in Ländern der Dritten Welt seien nicht vergleichbar mit jenen in Europa. Seine Aufgabe, Nachrichten von einer Person an eine andere zu übermitteln, gleiche der Tätigkeit eines Assistenten. Ein Beruf, den es in Afrika häufig gebe. Ferner könne auch der Kritik des SEM nicht gefolgt werden, dass er eintönige Antworten gegeben habe. Dort wo dies zutreffe, sei dies auf die Frageweise der Vorinstanz zurückzuführen. Es hätte ihr oblegen, gezieltere Fragen zu stellen, wenn die gegebenen Antworten als nicht ausreichend angesehen würden. Der Vorinstanz sei zwar beizupflichten, dass er sich in einzelnen Punkten widersprochen habe. Diese Widersprüche beeinträchtigten aber insgesamt nicht den Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Das SEM stütze sich zu seinem Nachteil auf einzelne Widersprüche, ohne hierbei die Plausibilität seiner Aussagen insgesamt zu berücksichtigen. Beispielsweise bei der Beurteilung des vermeintlichen Widerspruchs zu Datum und Uhrzeit des Vorfalls mit dem Manager. So habe das SEM dort die genauen Sachumstände nicht berücksichtigt. Seine damalige Aussage sei darauf zurückzuführen, dass er die ungefähre Uhrzeit gekannt habe, weil er gewusst habe, dass die Banken morgens um diese Uhrzeit öffneten.
Die in der Rechtsmitteleingabe vorgenommenen allgemeinen Erklärungsversuche sind insgesamt unbehelflich und nicht geeignet, die von der Vorinstanz erkannten und illustrativ dargestellten Unstimmigkeiten, Widersprüche und die offenkundig fehlende Substanz im Resultat ernsthaft in Frage zu stellen. Bei Durchsicht der Protokolle und der einschlägigen Schilderungen des Beschwerdeführers zeigt sich das Bild, dass dieser zwar an einzelnen Stellen in quantitativer Weise viel gesprochen hat, ohne jedoch hierbei Substanzielles dargelegt zu haben. Weiter lassen seine Schilderungen auch keinen Erlebnisbezug erkennen, der bei einem effektiven Erleben zu erwarten gewesen wäre. Auch die benannten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sind belegt und werden vom Beschwerdeführer stellenweise auch gar nicht bestritten. Diese betreffen wichtige Aspekte seiner Asylvorbringen sind daher ebenfalls geeignet die Glaubhaftigkeit seiner Darstellungen weiter in Frage zu stellen.
Im Übrigen werden in der Rechtsmitteleingabe bloss allgemeine Ausführungen hinsichtlich der Voraussetzungen von Glaubhaftigkeitsprüfung gemacht und hinsichtlich des ausweichenden, unbestimmten, widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers auf seinen geringen Bildungsgrad hingewiesen. Schliesslich erschöpfen sich die weiteren Argumente in Hinweisen auf die allgemeine Situation in Burundi.
Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.5) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe wird, wie vorstehend ausgeführt, nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass sich die Lage seit 2016 stabilisiert und bis heute stetig verbessert habe. Aktuell könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt für das gesamte Territorium des Landes ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, aus der Ortschaft G._______ in der Provinz H._______ zu stammen. Die Sicherheitslage in H._______ könne als stabil bezeichnet werden. Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es handle sich um einen jungen und gesunden Mann, der gemäss eigenen Angaben über berufliche Erfahrung und über ein Beziehungsnetz verfüge (Ehefrau, Eltern, Geschwister). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an.
9.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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