Entscheiddatum: 19.08.2013Publikationsdatum: 27.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4507/2013
Urteil vom 19. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______,B._______,Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Mitte Juni 2013 in die Schweiz gelangten, wo sie am 5. Juli 2013 um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 11. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sowie der Anhörungen vom 23. Juli 2013 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machten,
dass der Beschwerdeführer ethnischer Serbe und die Beschwerdeführerin ethnische Roma sei, sie sich um den 20. November 2012 kennengelernt und am 23. November 2012 heimlich religiös geheiratet hätten, welches Ereignis Hauptgrund ihrer Verfolgung sei,
dass die Beschwerdeführerin nämlich zuvor schon zweimal zwecks Heirat von ihrer Familie an Männer verkauft worden sei - diese hätten sie misshandelt - und ihr Verkauf an einen dritten Mann von ihren Brüdern ebenfalls schon in die Wege geleitet worden sei, wobei der als Ehemann auserkorene, ihr unbekannte Mann aus Italien das Heiratsgeld bereits an die Familie bezahlt habe,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre gemischtethnische und von ihren Familien - vor allem jener der Beschwerdeführerin - nicht akzeptierte Heirat deren Unmut auf sich gezogen und sich deshalb mittels Wohnsitzverlegungen während Monaten an verschiedenen Orten in ihrer Stadt versteckt gehalten hätten, zumal sie von ihren Familien beschimpft und mit dem Tod bedroht worden seien,
dass Wohnsitzverlegungen in andere Landesteile nicht in Betracht gefallen seien, weil der Beschwerdeführer in der Stadt Arbeit gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer zudem im April 2011 als Tatverdächtiger eines nicht von ihm begangenen Raubüberfalles festgenommen und sein Haus durchsucht worden sei, wobei Schusswaffenpatronen sichergestellt worden seien, die aber seinem verstorbenen Bruder gehört hätten,
dass das Verfahren betreffend Raubes zwar aufgrund seines stichfesten Alibis nach zwei Tagen wieder eingestellt worden sei, indessen ein solches betreffend illegalen Verkaufs von Waffen und Explosionsmitteln noch hängig sei,
dass er seinerseits ein Verfahren gegen die betreffenden Behörden wegen der ungerechtfertigten Untersuchungshaft und wegen der dabei sowie im Rahmen eines einjährigen Gefängnisaufenthaltes (wegen Dokumentenfälschungen) erlittenen Schläge anhängig gemacht habe, zumal sich dadurch sein Gesundheitszustand verschlechtert habe,
dass er auf ein inoffizielles, behördliches Angebot der Einstellung der Strafuntersuchung wegen illegalen Waffenverkaufs gegen Rückzug seiner gegen die Behörden gerichteten Anzeige zuzüglich einer Geldleistung nicht eingegangen sei,
dass er zudem Medien wegen Rufschädigung im Zusammenhang mit dem Raubüberfall angezeigt habe, welches Verfahren aber eingestellt worden sei,
dass er für die verschiedenen Verfahren die Dienste eines Anwaltsbüros in Anspruch genommen und zur Deckung der dadurch entstandenen Kosten Kredite aufgenommen habe, was wiederum Belästigungen seitens der Gläubiger gegen ihn und gegen seine Mutter ausgelöst habe,
dass die Beschwerdeführenden aus den genannten Gründen ihren Heimatstaat Anfang/Mitte Mai 2013 verlassen, sich in der Folge in Italien und Frankreich erfolglos um Arbeit bemüht und schliesslich nach Aufbrauchen ihrer Ersparnisse legal beziehungsweise illegal in die Schweiz weitergereist seien, um hier Asylgesuche zu stellen,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auf ihre drei in Deutschland lebenden Kinder und ein Asylverfahren in Dänemark im Jahre 2009 und der Beschwerdeführer auf seinen psychisch und körperlich angeschlagenen Gesundheitszustand und seine Behandlungen in Serbien aufmerksam machte,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel ihre Identitätskarten, den Führerausweis des Beschwerdeführers, verschiedene Unterlagen betreffend das Verfahren wegen Raubs (Gerichts- und Polizeidokumente, Internet- und Zeitungsberichte) sowie ärztliche Unterlagen hinsichtlich des Beschwerdeführers zu den Akten gaben, wogegen ihre Reisepässe nach der Einreise in Genf abhanden gekommen seien,
dass für den weiteren Inhalt der Schilderungen und Beweismittel auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. August 2013 - eröffnet am selben Tag - ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, die Schilderungen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin über die Umstände der von ihrer Familie arrangierten dritten Heirat und den auserkorenen Bräutigam sowie betreffend die Druckausübung durch ihre Brüder substanzarm bis substanzlos geblieben seien, und sie nicht überzeugend habe darlegen können, weshalb sie nicht behördlichen oder anderweitigen institutionellen Schutz beansprucht habe, zumal sie mit den vorangegangenen zwei Trennungen von ihren vormaligen Ehemännern bereits Selbstbewusstsein bewiesen habe,
dass ferner in ihren Aussagen erhebliche Widersprüche betreffend den Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom dritten Heiratsarrangement aufgetreten seien,
dass zudem sowohl die Hintergründe der Wohnsitzverlegungen und der auf die Stadt begrenzte Umzugsradius nicht logisch nachvollziehbar seien, was gleichsam auf die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffe, ihre Brüder hätten zwar die Telefonnummer des Beschwerdeführers, nicht aber den Wohnort ausfindig machen können,
dass auch das Verhalten der Beschwerdeführenden nach der Ausreise (zunächst Arbeitssuche in Italien und Frankreich und erst anschliessend Asylgesuchstellung) nicht auf eine tatsächliche Verfolgungssituation hindeute,
dass darauf verzichtet werden könne, weitere Unstimmigkeiten und die Frage der Asylrelevanz zu erörtern,
dass jedoch - auch unter Berücksichtigung der eigereichten Beweisdokumente - festzustellen sei, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfolgungsmassnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten und ihnen kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes Verfolgungsmotiv zugrunde liege,
dass zudem die Übergriffe durch Polizisten (Schläge, Aufforderung zum Anzeigerückzug) als strafrechtlich relevante Übergriffe durch private Dritte ohne staatlichen Auftrag zu werten seien, denen gegenüber der Beschwerdeführer sich auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen könne und dies durch seinen Anwalt offenbar auch tue,
dass die Rufschädigung durch Medien zwar bedauerlich sei, aber keine Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes darstelle, was im Übrigen auch für die angeblichen Probleme mit Gläubigern zutreffe, zumal der Beschwerdeführer diese selber als nicht erheblich bezeichnet habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
dass weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal der Beschwerdeführer vor der Ausreise bereits als Handwerker erwerbstätig und wirtschaftlich unabhängig gewesen sei und keine zureichenden, in Serbien nicht behandelbare medizinische Wegweisungshindernisse oder anderweitige Anhaltspunkte für eine Existenzbedrohung bestünden,
dass der Vollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftslandes Serbien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 40 AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2013 Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben haben und darin deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen,
dass sie in der Begründung geltend machen, die bei der Beschwerdeführerin erkannte Substanzarmut betreffend das dritte Heiratsarrangement sei nachvollziehbar, weil es über ihren Kopf hinweg geschehen sei und sie keinerlei Interesse an einer weiteren unfreiwilligen Heirat mit nachfolgenden Demütigungen und Misshandlungen gehabt habe,
dass auch das mehrwöchige Zuwarten mit der Asylgesuchstellung und die Arbeitssuche in dieser Zeit dadurch erklärbar sei, dass sie dem Sozialstaat Schweiz nicht hätten zur Last fallen wollen, die Roma-Communities in Frankreich und Italien sich als sehr gross erwiesen hätten und die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Verwandten habe, weshalb sie nur hier in Sicherheit seien,
dass die hinsichtlich der von den Verwandten ausgehende Verfolgung unterlassene Schutzsuche bei staatlichen Behörden mit der Milosevic-feindlichen politischen Einstellung des Beschwerdeführers, seiner damit einhergehenden Unliebsamkeit bei der Polizei, seiner gegen den Staat anhängig gemachten Anzeige sowie der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu erklären sei,
dass eine Wohnsitzalternative ausserhalb der Heimatstadt schliesslich nicht viel gebracht hätte, da sie im ganzen Land Verwandte und Bekannte hätten und deshalb letztlich nur die Ausreise in Betracht gefallen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2013 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Schilderungen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügen,
dass einzig die Erkenntnis des BFM, wonach die von Polizisten verabreichten Schläge und Aufforderungen zum Anzeigerückzug nicht staatlich zurechenbar, sondern privater Urheberschaft seien, in dieser Form nicht haltbar ist, da diese Handlungen - deren Glaubhaftigkeit einmal hypothetisch vorausgesetzt - gerade in der Eigenschaft als Polizisten und mithin als Träger staatlicher Machtbefugnisse und nicht als Privatpersonen ausgeübt wurden,
dass dennoch die vorinstanzliche Einschätzung zu stützen ist, wonach ein staatlicher Auftrag zu solchen Handlungen nicht auszumachen sei und der Beschwerdeführer sich gegen die Verfehlungen der Polizisten auf dem Rechtsweg wirksam zur Wehr setzen könne und dies durch seinen Anwalt offenbar auch tue, womit die festgestellte fehlende flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit dieser Vorbringen bestehen bleibt,
dass auf die übrigen Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und die in der Beschwerde vorgelegte Gegenargumentation (insb. Desinteresse am dritten Heiratsarrangement; Absicht zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit in der Schweiz; kleine Roma-Community und Verwandtschaft in der Schweiz; Milosevic-feindliche politische Einstellung; Verwandtschaft und daher Verfolgungsfurcht im gesamten Heimatland) offensichtlich unbehelflich ist, zumal sie die vorinstanzlichen Erwägungen nur partiell beschlägt und letztere im Übrigen unbestritten lässt,
dass sich weitere Erörterungen erübrigen und sich die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit der mit der arrangierten Zwangsheirat in Zusammenhang stehenden Verfolgungsvorbringen zudem durch zahlreiche weitere Elemente (vorab unstimmige Ereignischronologie) stützen liesse,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Serbien aus den betreffenden Beweisdokumenten und Protokollen klar hervorgeht und dieser zudem über zahlreiche handwerksberufliche Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515) und insbesondere ihre Reisepässe abzugeben, zumal der behauptete Verlust dieser Dokumente ebenfalls nicht glaubhaft erscheint,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten wird,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass es sich aufgrund des Erwogenen und der gesamten Akten und Umstände erübrigt, auf die Beschwerde näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bloss behaupteten, jedoch nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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