Entscheiddatum: 20.08.2013Publikationsdatum: 28.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4502/2013
Urteil vom 20. August 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch Maître Jean-Pierre Bloch, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2013 aus ihrem Heimatland ausreisten und über Weissrussland, Polen und andere Länder am 1. Juli 2013 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 15. Juli 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am 30. März 2006 hätten ihn fünf bis sechs Maskierten festgenommen, ihn nach seinem bei einer Zeitung tätigen Bruder befragt und ihm den Hals respektive die Wirbelsäule gebrochen, weshalb er heute kaum mehr gehen könne,
dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 15. Juli 2013 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen sich auf die Verfolgungsgründe ihres Ehemannes berief und ergänzte, zwischen Februar und Mai 2013 seien die Schläger nochmals drei- bis viermal zum Familienhaus zurückgekehrt und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt,
dass die selbständig befragte Tochter Heda bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 15. Juli 2013 zur Begründung ihres Asylgesuchs auf die Verfolgungsgründe der Eltern verwies,
dass die Beschwerdeführenden in Polen ein Asylgesuch gestellt, von den dortigen Behörden jedoch nie einen Entscheid erhalten hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2013 - eröffnet am 6. August 2013 - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Polen verfügte, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern zum Vollzug der Wegweisung verpflichtete, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. August 2013 den Vollzug ausgesetzt hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM, basierend auf einem EURODAC-Treffer und der Zustimmung Polens vom 26. Juli 2013 zum Übernahmegesuch des BFM vom 24. Juli 2013, Polen zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO),
dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Polen sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Polen einerseits vorbrachten, die polnischen Behörden würden sie in ihre Heimat überstellen, und anderseits, die russischen Behörden seien auch in Polen aktiv, weshalb sie in Polen keinen Verfolgungsschutz geniessen würden,
dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechtsgenügenden Gründe gegen eine Überstellung nach Polen darstellen,
dass auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden nie in Polen um Asyl nachsuchten, sondern sich vielmehr stets in ein in ihren Augen sicheres Land begeben haben wollten, keine rechtliche Bedeutung zukommt, da das für die Behandlung des Asylgesuchs zuständige Land nicht durch den Wunsch der Betroffenen bestimmt wird,
dass weder Anhaltspunkte dafür vorliegen, Polen könnte seinen aus dem Völkerrecht, namentlich der EMRK und der FK, fliessenden Pflichten nicht nachkommen, noch Grund für die Annahme humanitärer Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden, besteht,
dass namentlich das vom Rechtsvertreter geltend gemachte, von einer im Garten des Wohnhauses der Familie explodierten Bombe herrührende Handicap von "Magomed" selbst dann keinen humanitären Grund darstellen würde, wenn mit "Magomed" ein Kind der Beschwerdeführenden gemeint sein und die Bombe Narben hinterlassen haben sollte, wobei festzustellen ist, dass der Rechtsvertreter die Fotos, die er der Beschwerde beilegen wollte, nicht beigelegt hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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