Entscheiddatum: 16.08.2013Publikationsdatum: 23.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4493/2013
Urteil vom 16. August 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter François Badoud;Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),Beschwerdeführerin,und (...)B._______, geboren (...),Kongo (Kinshasa),vertreten durch lic. iur. Etienne Epengola, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 12. Juli 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Juni 2013 in der Schweiz für sich und B._______ um Asyl nach. Zur Begründung brachte sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juni 2013 vor, sie könne nicht nach Italien zurück, weil sie dort vom Vater ihrer Tochter mit dem Tode bedroht werde. Sie könne auch nicht nach Afrika respektive nach Kongo (Kinshasa) zurück, weil das Leben dort zu hart und zu schwierig sei. Im Rahmen des rechtliche Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin bestätigte sie die zuvor gemachten Aussagen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B. Am 11. Juli 2013 entsprachen die italienischen Behörden dem Ersuchen des Bundesamtes vom 5. Juli 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin und B._______.
C. Das BFM trat mit am 5. August 2013 eröffneter Verfügung vom 12. Juli 2013 auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin) nicht ein und wies die Beschwerdeführerin und B._______ aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es sie auf, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte es an, der Abgleich der Fingerabdrücke mit EURODAC weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2005 in Italien um Asyl nachgesucht habe. Sie habe sowohl für sich als auch für B._______ eine bis am (...) gültige italienische Aufenthaltsbewilligung vorgelegt. Die italienischen Behörden hätten dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin und B._______ gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), entsprochen. Somit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assozi-ierungsabkommen, SR 0.142.392.68) bei Italien.
Die Folge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei in der Regel die Wegweisung in die Schweiz. Das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, weil die Beschwerdeführerin und B._______ in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden. Ferner gebe es keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, die italienischen Behörden seien ihren rechtlichen Pflichten nicht nachgekommen, als die Beschwerdeführerin Anzeige gegen den Vater ihrer Tochter erstattet und dieser ihr mit dem Tod gedroht habe. Sie habe diesbezüglich erklärt, die Polizei habe sie nach der Anzeigeerstattung in ein von religiösen Personen geführtes Zentrum gebracht. Sie habe diesen Ort verlassen, ohne die Polizei zu informieren, nachdem der Vater ihrer Tochter sie dort aufgespürt habe. Dies zeige, dass sich die Beschwerdeführerin auch in Zukunft an die italienischen Behörden wenden könne, sollte sie weitere Nachstellungen befürchten. Es stehe ihr frei, hinsichtlich der Suiziddrohung allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Italien zur Verfügung.
D. Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechts-vertreters vom 10. August 2013 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragt die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde).
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Am 13. August 2013 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
4.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
5.2 Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten, und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9). Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer Wiederholung und Bekräftigung der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen, ohne jedoch in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vollumfänglich auf die Ausführungen des Bundesamtes verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da die Beschwerdeführerin und B._______ weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi
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