Entscheiddatum: 15.08.2013Publikationsdatum: 22.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4486/2013
Urteil vom 15. August 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) auf dem Luftweg. Er sei nach Istanbul gereist, wo er sich drei Monate aufgehalten habe. Danach sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gegangen, wo er registriert worden sei; er habe dort um Asyl nachgesucht. Nach einem Aufenthalt in Athen habe er sich zunächst nach Mazedonien begeben, anschliessend nach Kosovo und weiter nach Serbien; von dort sei er nach Ungarn gereist. Auch in Ungarn habe er ein Asylgesuch gestellt. Nachdem er sich nach Österreich begeben habe, wo er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, sei er schliesslich über Mailand in die Schweiz gelangt.
Er suchte am 9. Juli 2013 um Asyl nach. Am 11. Juli 2013 wurde er zur Person (BzP) befragt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer einzig vor, er habe Algerien verlassen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Die dortige Lage sei sehr schwierig. Auf ausdrückliche Nachfrage hin bekräftigte er, keine anderen Gründe für das Verlassen des Landes zu haben.
A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Seinen Pass habe er in der Türkei verloren, und seine Identitätskarte habe er in Algerien gelassen, weil er mit seinem Pass ausgereist sei.
A.d Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass mutmasslich Österreich, Ungarn oder Griechenland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Er führte aus, von Österreich würde er nach Algerien zurückgeschickt werden, in Ungarn habe er ein Problem mit der dortigen Mafia gehabt und wäre bei einer Rückkehr in Gefahr, und in Griechenland gebe es Rassismus, er sei dort schlecht behandelt worden.
B. Abklärungen des BFM betreffend den Beschwerdeführer ergaben drei EURODAC-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) vom (...) in Griechenland, (...) in Ungarn und (...) in Österreich, wo er jeweils ein Asylgesuch eingereicht hatte.
Das Ersuchen um Rückübernahme vom 16. Juli 2013 hiessen die ungarischen Behörden am 20. Juli 2013 gut.
C. Mit am 2. August 2013 eröffneter Verfügung vom 23. Juli 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Ungarn weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D. Diese Verfügung ficht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Die vorgedruckte und handschriftlich ergänzte Beschwerde beinhaltet folgende Anträge: 1. Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides; 2. Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl; 3. Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei; 4. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; 5. eventuell Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; 6. Anweisung an die zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; 7. eventuell bei bereits erfolgter Datenweitergabe Information in einer separaten Verfügung.
E. Die Akten des BFM gingen am 14. August 2013 beim Gericht ein.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde enthält zwar keine Unterschrift, aber in Anbetracht der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche Eingaben auch ohne eigentliche Unterschrift als genügend akzeptierte, sofern diese nach den Umständen einem individuellen Beschwerdeführer klar zugeordnet werden konnten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16), und angesichts des Umstands, dass vorliegend die Personalien des Beschwerdeführers sowie die Verfahrensnummer des BFM in der Eingabe aufgeführt sind und sich zudem auf dem ebenfalls eingereichten (an das BFM adressierten) Akteneinsichtsgesuch die Unterschrift des Beschwerdeführers und die identische Hand-schrift findet, rechtfertigt es sich, auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zu verzichten. Da es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist zugunsten des Beschwerdeführers demnach auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG).
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.3. Vorliegend bilden die Fragen der Gewährung von Asyl und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) zu prüfen.
Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
5.1. Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer (...) in Griechenland, (...) in Ungarn und (...) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die ungarischen Behörden hätten der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die ungarischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständige Polizeibehörde wenden, sollte er einer konkreten Bedrohung ausgesetzt sein.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er könne nicht nach Ungarn zurückkehren, da er von der Schmuggler-Mafia gesucht werde. Diese wolle ihn umbringen, weil er (...) habe und mit seinen Kollegen geflohen sei, (...). Der ungarische Staat sei sehr rassistisch, die Wohnsituation für Asylsuchende sei sehr schlecht, und von der Polizei könne er nicht geschützt werden, weil diese teilweise mit der Mafia zusammenarbeite. Er habe in Ungarn einen Asylantrag gestellt, weil er nicht wegen illegaler Einreise ins Gefängnis habe gehen wollen und kein Geld mehr gehabt habe für die Weiterreise in die Schweiz. Er wünsche sich, dass die Schweiz ihm Asyl gewähre.
6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Ungarn gewesen zu sein und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben (vgl. E. 4).
6.2. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufenthaltsbedingungen in Ungarn seien sehr schlecht. Daraus vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Ungarn im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde. Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen.
6.3. Wie das Bundesamt im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält, ist zudem davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind, und er sich im Falle einer Bedrohung an die Polizei wenden kann.
6.4. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
7.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das BFM, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
7.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch eine betroffene Person gefährdet würde, und dürfen über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz oder die Regeln des Informationsaustausches gemäss Art. 21 Dublin II-VO verletzt, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.
10.1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen und ausserdem die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub