Entscheiddatum: 15.08.2013Publikationsdatum: 22.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4483/2013
Urteil vom 15. August 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______ alle Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 21. September 2009 mit Verfügung vom 20. April 2010 abwies, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E 3607/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2012 abgewiesen wurde, wobei das Gericht unter anderem feststellte, weder die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 noch das Kindeswohl der Beschwerdeführenden A._______ begründeten ein Vollzugshindernis,
II.
dass das BFM ein von den Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Januar 2013 gestelltes Gesuch um wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Vollzugs mit Verfügung vom 15. Januar 2013 abwies, soweit es darauf eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-827/2013 vom 2. April 2013 wegen Nichtbezahlen des einverlangten Kostenvorschusses nicht eintrat,
III.
dass die Beschwerdeführenden mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter, ans BFM gerichteter Eingabe vom 8. Juli 2013 beantragten, die Verfügung des BFM vom 20. April 2010 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass eine rechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei und sie "seien als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge anzuerkennen",
dass die Beschwerdeführenden sich zur Begründung zum einen darauf beriefen, die vom BFM in der Verfügung vom 20. April 2010 vorgenommene Einschätzung der Gefährdungssituation von Personen, die von der sri-lankischen Behörden als Mitglieder oder Sympathisanten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt würden, stimme nicht mehr mit der Realität überein,
dass sie zum anderen vorbrachten, der Beschwerdeführer 1 habe sich in der Schweiz als Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) exilpolitisch betätigt, und schliesslich auch darauf verwiesen, die von der Ehefrau des Beschwerdeführers benötigte medizinische Behandlung sei in Sri Lanka nicht verfügbar,
dass sie zum Beleg ihrer Vorbringen ein Referenzschreiben eines Parlamentariers der TNA sowie mehrere bei Veranstaltungen aufgenommene Fotos des Beschwerdeführers 1 zu den Akten reichten,
dass nach einem Schriftenwechsel mit dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Zuständigkeit zur Behandlung der Eingabe vom 8. Juli 2013 das BFM diese als zweites Asylgesuch entgegennahm und behandelte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer 1 weise durch das von ihm vorgebrachte exilpolitische Engagement, soweit dieses überhaupt als glaubhaft erachtet werden könne, nicht ein derart exponiertes Profil auf, dass er deswegen mit ernsthaften Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden rechnen müsse,
dass die von den Beschwerdeführenden in ihrem ersten Asylgesuch behaupteten Unterstützungsleistungen für LTTE-Mitglieder und die daraus angeblich folgenden Verfolgungsmassnahmen in der Verfügung des BFM vom 20. April 2010 sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2012 als unglaubhaft qualifiziert worden seien und die Beschwerdeführenden schon deshalb nicht in eine der Risikogruppen besonders gefährdeter Personen in Sri Lanka fallen würden,
dass somit der Eingabe vom 8. Juli 2013 keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach seit dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihnen drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, und weder die in der Heimatregion der Beschwerdeführenden herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Probleme der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2012 verwiesen werden könne,
dass die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. August 2013 (Poststempel: 8. August 2013) darum ersuchten, es sei ihnen zu erlauben, in der Schweiz zu bleiben, und zur Begründung auf die fehlende Möglichkeit, ihre Schulausbildung im Heimatstaat weiterzuführen sowie die gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter verwiesen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein an das BFM gerichtetes Schreiben vom 28. Februar 2013 in Kopie sowie das Antwortschreiben des Bundesamts vom 15. März 2013 und mehrere Unterstützungsschreiben von Privatpersonen einreichten,
dass der Beschwerdeführer 1 mit ans Bundesverwaltungsgericht gerichteter, in Englisch verfasster Eingabe vom 10. August 2013 (Poststempel) ebenfalls darum ersuchte, es sei ihm und seiner Familie der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und zur Begründung auf die Gefährdung der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka, die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau und die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat sowie die fortgeschrittene Integration seiner Kinder in der Schweiz verwies,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vom 7. August 2013 offenkundig gegen die Verfügung des BFM vom 2. August 2013 richtet und somit als sinngemässe Beschwerde gegen diese Verfügung entgegenzunehmen und zu behandeln ist,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 10. August 2013 als Ergänzung der Eingabe vom 7. August 2013 entgegengenommen wird und demnach auf eine Übersetzung des englischsprachigen Schreibens verzichtet werden kann,
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass die per Einschreiben mit Rückschein verschickte Verfügung vom 2. August 2013 den Beschwerdeführenden frühestens am 3. August 2012 eröffnet worden sein kann und somit die gemäss Poststempel der Schweizerischen Post am 8. August 2013 übergebene Eingabe der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auf jeden Fall fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, dass sich den Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer zweiten Asylgesuche und den von ihnen eingereichten Beweismitteln keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse ergeben, welche als nicht haltlos zu bezeichnen sind,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben, in welchen die Beschwerdeführenden lediglich pauschal auf die Gefährdung der tamilischen Bevölkerung in ihrem Heimatstaat verweisen, ohne im Einzelnen auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass sowohl die schulische respektive soziale Situation der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 als auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 bereits im Rahmen des vorangegangen ersten Asylverfahrens sowie des Wiedererwägungsverfahrens in den Verfügungen des BFM vom 20. April 2010 und 15. Januar 2013 sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2012 eingehend gewürdigt wurden und das Vorliegen eines individuellen Wegweisungshindernisses übereinstimmend verneint wurde,
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht haben, was eine andere Einschätzung rechtfertigen würde, und an dieser Einschätzung auch die vier mit der Beschwerde eingereichten Unterstützungsschreiben - die offenbar von Freundinnen der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 verfasst worden sind - nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Versand: