Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 03.07.2025Publikationsdatum: 16.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4469/2025
Urteil vom 3. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o BAZ Dübendorf, Rotbuchstrasse 3, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 6. Juni 2025 - im Beisein seiner Rechtsvertretung - vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. Art. 29 AsylG),
dass er mit seinem Asylgesuch zu seinen persönlichen Verhältnissen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in der Provinz B._______ gelebt,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen staatliche Verfolgung geltend machte,
dass er vorbrachte, er sei nach polizeilichen Kontrollen und einer 24-stündigen Haft im April 2025 ausgereist,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 19. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und sinngemäss beantragt es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass er weiter sinngemäss beantragt, es sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen,
dass er schliesslich sinngemäss beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht ersucht,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand,
dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, sein Leben und seine Freiheit seien in der Türkei gefährdet, weshalb er durchaus einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 18. Juni 2025 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, womit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass nämlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kündigung seines Anstellungsverhältnisses als Lehrer im Jahr 2017 wegen der vorgeworfenen Beziehung zur Gülen Bewegung für sich genommen noch nicht asylrelevant ist,
dass gegen ihn im Kontext mit der ihm vorgeworfenen Beziehung zur Gülen-Bewegung kein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
dass die Kontrollen, welche die türkischen Behörden in den Jahren 2018 und 2019 in seinem Rehabilitationszentrum für Kinder durchgeführt hätten, zeitlich zu weit zurückliegen um kausal für seine Ausreise gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer schliesslich legal über den Flughafen aus der Türkei ausgereist ist, was gegen eine aktuelle Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden spricht,
dass zudem sowohl das Fehlen eines politischen Strafverfahrens als auch die legale Ausreise gegen das Vorhandensein eines politischen Datenblattes mit Bezug auf den Beschwerdeführer sprechen,
dass es sich mit Bezug auf die vorgebrachte strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers infolge der Konfiszierung seines Sackmessers beim Betreten eines Justizgebäudes um legitime rechtsstaatliche Verfolgung handeln dürfte und dasselbe auch für die strafrechtliche Verfolgung wegen einfacher Körperverletzung gelten dürfte,
dass die geltend gemachte Polizeikontrolle und anschliessende 24-stündige Haft vom April 2025 verständlicherweise zu einer Belastung geführt hat, welche jedoch nicht jenes Mass des unerträglichen psychischen Drucks erreicht, welches diese Erlebnisse asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen lassen würde,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die vorinstanzliche Verfügung den Sachverhalt vollständig festgestellt und die Beweismittel ausreichend gewürdigt hat und auch die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, womit der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, welcher angab in der Türkei wegen psychischer Beschwerden während zwei Jahren bis im Jahr 2021 behandelt worden zu sein, keiner weiteren Abklärung durch das SEM bedurfte, da die diesbezügliche Versorgung in der Türkei weiterhin gewährleistet sein dürfte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt hat, womit gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituation erforderlich ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1, 11.3.1),
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage erwerbsfähig ist, über vielfältige Arbeitserfahrung und Berufsbildung verfügt und intakte Beziehungen zu Familienmitgliedern in der Türkei unterhält (SEM-Akte A17/16 F7, F26-36, F113),
dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe seine bereits erwähnte gesundheitliche Situation nicht mehr vorbringt,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer
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