Entscheiddatum: 16.08.2013Publikationsdatum: 27.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4463/2013
Urteil vom 16. August 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter William Weber; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Côte d'Ivoire mutmasslich im Oktober 2010 auf dem Seeweg verliess, vierzehn Tage später an einem ihm unbekannten Ort von Bord ging, sich einen Tag in einem Zimmer aufhielt und anschliessend vom Fluchthelfer in einen Zug gesetzt wurde, mit dem er am 10. November 2010 in die Schweiz gelangte, wo er in Zürich den Zug verliess,
dass er am 10. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass ihm am selben Tag ein Formularschreiben ausgehändigt wurde, wonach er verpflichtet sei, innerhalb von 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, unter Hinweis auf die gesetzliche Folge des Nichteintretens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht,
dass er im EVZ Basel am 30. November 2010 summarisch zur Person und zu den Ausreisegründen befragt wurde,
dass ihn das BFM am 16. Dezember 2010 zur Papierlosigkeit und zu den Asylgründen anhörte,
dass er in den Anhörungen geltend machte, der Ethnie der Diola (recte wohl: Dioula) anzugehören, in B._______ gelebt und als C._______ gearbeitet zu haben,
dass sein Vater als Wahlkampfhelfer von D._______eine wichtige Rolle gespielt habe und deshalb bekannt gewesen sei,
dass sein Vater im Jahr 2004 in B._______ mit einem Kopfschuss erschossen worden sei, vermutlich von Angehörigen der Partei des damaligen Amtsinhabers Laurent Gbagbos,
dass er aufgrund eines Hinweises eines Kollegen kurz nach der Tat am Tatort eingetroffen sei, dort den toten Vater vorgefunden und die Polizei gerufen habe, welche aber trotz ihrer Recherchen den Mordfall nicht habe aufklären können,
dass einige Tage später die Leiche seines Vaters freigegeben und beigesetzt worden sei,
dass er dessen Mörder auch durch persönliche Nachforschungen nicht habe finden können,
dass seine eigenen Probleme erst 2009 begonnen hätten, als festgestanden habe, dass es nochmals zu einer Präsidentenwahl kommen werde,
dass damals sein Auto von Unbekannten in Brand gesetzt worden sei,
dass nicht nur die Polizei ihn gesucht und umzubringen versucht habe, weil sein Vater in der Politik sehr engagiert und bekannt gewesen sei, sondern er auch einen Monat vor der Ausreise von Leuten der Partei Gbagbos zu Hause aufgesucht und massiv misshandelt worden sei, wobei er Zähne verloren und an Kopf, Bein und Arm verletzt worden sei,
dass ihn die Leute Gbagbos misshandelt hätten, weil sie ihn nicht mehr hätten sehen wollen, da sein Vater in der Politik tätig gewesen sei,
dass er aus Furcht vor einer Tötung oder anderen Nachteilen ausgereist sei, auch wenn er lieber bei seiner Mutter in B._______ geblieben wäre,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2013 - eröffnet am 5. August 2013 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte, den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Aktenstücke gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe den Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe vorgebracht,
dass er erfahrungswidrige Aussagen betreffend die Beschaffung des Reisepasses und einer Identitätskarte gemacht habe, zumal er, ohne Besitz eines Identitätspapiers gewesen zu sein, den Führerschein habe erlangen können und rund zehn Jahre lang als C._______ gearbeitet habe,
dass er trotz der Anwesenheit von Familienmitgliedern im Heimatland nichts zur Beschaffung von Ausweisen unternommen und mit haltlosen Erklärungen aufgewartet habe,
dass er beispielsweise nicht habe sagen können, wo ihm sein Begleiter seinen Führerschein und das Familienbüchlein weggenommen habe,
dass damit der Verdacht erhärtet werde, er wolle die Schweizer Behörden über die wahren Umstände seiner Ausreise und über seine Identitätspapiere täuschen,
dass sein Sachvortrag darüber hinaus zahlreiche ungereimte und widersprüchliche wie auch realitätswidrige, mithin wenig überzeugende Aussagen enthalte, weshalb die angebliche Verfolgung nicht glaubhaft sei,
dass er sich bezüglich seiner Verfolger (die Polizei / die Polizei und Leute Gbagbos / die Leute Gbagbos) drei Versionen liefere,
dass die zeitlichen und örtlichen Abläufe erlebter Verfolgungshandlungen seit 2009 unterschiedlich ausgefallen seien, in dem er gemäss der einen Version im Jahr 2009 von Angehörigen Gbagbos verfolgt worden sei und an Kopf, Arm und Bein verletzt worden sei, als er davongerannt sei, und in einer zweiten Version einen Autobrand im Jahr 2009 erwähnte und die Misshandlung durch Angehörige Gbagbos auf das Jahr 2010 datierte und bei sich zu Hause ansiedelte,
dass er sich zudem in Bezug auf die Person des für eine Einschiffung in B._______ verantwortlichen Fluchthelfers (Freund des Vaters respektive Hafenarbeiter) widerspreche,
dass der Beschwerdeführer mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und eine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Verfahren sei an das BFM zwecks Eintretens, pflichtgemässer Prüfung und neuer Entscheidung zurückzuweisen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, ersuchte,
dass mit der Beschwerde die angefochtene Verfügung im Original eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden, die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und ohne entschuldbare Gründe ein Nichteintreten selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Stichhaltiges vorbringt und sich aus seinen Angaben weder Rückschlüsse auf seine tatsächliche Identität gezogen noch entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen der erforderlichen Papiere erblickt werden können,
dass er in den Anhörungen zur Beschaffung und zur Verwendung seines Reisepasses oder einer Identitätskarte offenkundig widersprüchliche, der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufende und ausweichende Angaben gemacht hat und bis heute keine ernsthaften Anstrengungen zur Papierbeschaffung unternommen hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird (s. dort E. I.1),
dass er bis heute den Asylbehörden kein rechtsgenügendes Identitätspapier eingereicht hat und seine Identität nach wie vor nicht feststeht,
dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffenden Sachverhalts an erheblichen Widersprüchen krankt, massive Ungereimtheiten und Lücken in den Abläufen aufweist, substanzarm und erfahrungswidrig ist, weshalb der Beschwerdeführer offenkundig nicht von persönlich Erlebtem berichtet haben kann,
dass die auf Beschwerdestufe gemachten Ausführungen vor allem die generelle Lage in der Côte d'Ivoire zum Gegenstand haben, keinen direkten unmittelbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers haben und sich nicht mit der Argumentation des BFM fundiert auseinandersetzten, weshalb sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern,
dass somit die zentralen Angaben zu seinen Verfolgungs- und Fluchtgründen mangels stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde insgesamt offensichtlich haltlos erscheinen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Sachverhalt vom BFM mithin korrekt festgestellt worden ist und kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass nachfolgend auf die Behauptung des Beschwerdeführers abzustellen ist, er stamme aus Côte d'Ivoire und dort aus der Region B._______,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt besteht,
dass in Anbetracht des festgestellten Kooperationsunwillens bei der Beschaffung von Reisepapieren und angesichts der Unstimmigkeiten bezüglich Identitätspapier sowie der haltlosen Asylvorbringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe auch zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Côte d'Ivoire unkorrekte Angaben gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen,
dass davon auszugehen ist, er verfüge nach wie vor über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz im Süden seines Heimatlandes,
dass der (...)-jährige Beschwerdeführer, von welchem keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt sind, im Heimatland keine existenzielle Probleme haben dürfte, weil seine angebliche generelle Furcht vor allgemeinen Nachteilen und Entwicklungen wegen der behaupteten Instabilität und Unsicherheit der Situation in Côte d'Ivoire nichts daran ändert, dass ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit als C._______ in seinem Heimatland zuzumuten ist, zumal er keine verfolgte Person ist und sich in der Region B._______ seine Mutter, seine Ex-Frau, sein Sohn und weitere Bekannte befinden,
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung und Furcht des Beschwerdeführers vor erheblichen Nachteilen bei seiner Rückkehr nach Côte d'Ivoire, namentlich in die Region B._______, schliessen lassen, und der Vollzug der Wegweisung mithin zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, ohne allerdings seine Mittellosigkeit zu belegen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass das Beschwerdeverfahren als prozessual aussichtslos zu bezeichnen ist, womit es an einer der beiden Voraussetzungen fehlt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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