Entscheiddatum: 27.08.2013Publikationsdatum: 04.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4456/2013
Urteil vom 27. August 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...),Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2013 / N (...).
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juni 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 1. Juli 2013 wurde er summarisch befragt und am 18. Juli 2013 zu seinen Asylgründen angehört.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 (eröffnet am 30. Juli 2013) stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Mit Eingabe vom 7. August 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. Am 20. August 2013 (Poststempel) reichte er die Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 und Art. 108 VwVG Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen Schulden von seinen Gläubigern bedroht zu werden. In der Silvesternacht sei er von ein paar Männern verprügelt worden, die seine Gläubiger angeheuert hätten. Die Polizei habe interveniert und ihn mit auf den Polizeiposten genommen. Dort sei er von Polizisten zusammengeschlagen worden. Einer der Polizisten habe anschliessend behauptet, dass er ihn angegriffen habe. Es sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, wobei ihm das Gericht Recht gegeben habe. Das Verfahren sei jedoch immer noch hängig, wahrscheinlich weil die Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Entscheid erhoben habe. Es drohe ihm eine Strafe für etwas, wofür ihn keine Schuld treffe.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und nicht asylrelevant seien. Es erübrigt sich vorliegend, eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, da die Vorbringen unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit sich von vornherein als nicht asylrelevant erweisen.
5.2 Bei den Vorkommnissen mit den Gläubigern handelt es sich um Übergriffe Dritter ohne politischen Hintergrund. Der Bundesrat hat den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum Safe Country erklärt. Es ist grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, gerichtlich gegen die Gläubiger vorzugehen, was er bisher nicht getan hat. Sollten die kosovarischen Behörden untätig sein, besteht für ihn immer noch die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren.
5.3 Auch aus dem Strafverfahren, das offenbar in zweiter Instanz noch rechtshängig ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn seine Vorbringen zutreffen sollten, wurde er des tätlichen Angriffs gegen Polizeibeamte beschuldigt. Dabei handelt es sich um ein Strafdelikt gemeinrechtlicher Natur. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer kein korrektes Gerichtsverfahren gewährt würde, zumal er ja bereits erstinstanzlich freigesprochen worden sein soll. Die vorgebrachten Fluchtgründe erweisen sich als nicht asylrelevant.
5.4 Der Beschwerdeführer geht schliesslich selbst davon aus, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Anlässlich der Anhörung gab er zu Protokoll, er wisse, dass er keine Chance auf Asyl habe. Er wünsche sich lediglich ein paar Monate in der Schweiz, da er glaube, dass er bald bessere Kaufangebote für sein Haus erhalten werde, um dann seine Schulden tilgen zu können (Anhörungsprotokoll, S. 8).
5.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass die vorgebrachten Fluchtgründe, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, asylrechtlich nicht relevant sind. Der angefochtene Entscheid ist im Asylpunkt zu bestätigen.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons Aargau.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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