Entscheiddatum: 03.10.2013Publikationsdatum: 10.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4455/2013
Urteil vom 3. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...),Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Guinea (Ethnie Peul), eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 21. April 2013 verliess und am 22. April 2013 mit der Air France in Paris ankam,
dass er anschliessend per Bahn in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Mai 2013 (nach zwei Wochen Aufenthalt) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und dort am 30. Mai 2013 summarisch befragt wurde,
dass er sein Asylbegehren im Wesentlichen damit begründete, sein Onkel sei in Guinea aus ethnischen Gründen umgebracht worden und er sich nun auch in Gefahr befinde,
dass ihm vom BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-II-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde,
dass er dazu lediglich bemerkte, er würde die Behandlung seines Asylgesuchs durch die Schweiz vorziehen (A5/10, S. 7),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von der französischen Vertretung in Konakry ein vom 20. April bis 10. Mai 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war,
dass das BFM basierend auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die französischen Behörden am 11. Juni 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die französischen Behörden das Ersuchen am 18. Juli 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2013 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Frankreich verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ zum Vollzug der Wegweisung verpflichtete, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. August 2013 (Eingabe und Poststempel gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das BFM anzuweisen, den Entscheid neu zu eröffnen, weil ihm die angefochtene Verfügung unvollständig ausgehändigt worden sei,
dass weiter in formeller Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. August 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Behandlung der unentgeltlichen Prozessführung auf den Endentscheid aufschob,
dass es weiter anordnete, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten,
dass es schliesslich die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2013 feststellte, dass die Dublin-Nichteintretensentscheide in einem automatisierten Verfahren ausgefertigt würden, wobei die Original-Verfügung und die entsprechenden Kopien jeweils doppelseitig und geheftet ausgedruckt würden,
dass sich eine vollständige Kopie im Dossier des BFM befinde und das Migrationsamt des Kantons C._______ mit einer vollständigen Kopie bedient worden sei, was entsprechende Abklärungen ergeben hätten,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die angefochtene Original-Verfügung noch eine Kopie als Beweisdokument eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013 zur Stellungnahme und zur Einreichung der Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 im Original aufgefordert wurde,
dass er mit Eingabe vom 28. August 2013 die ungeraden Seiten der angefochtenen Verfügung und gleichzeitig eine Formularbeschwerde einreichte,
dass er darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht (erneut) beantragte, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen beziehungsweise er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er eine Fürsorgebestätigung vom 28. August 2013 beilegte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, man habe ihm die BFM-Verfügung vom 19. Juli 2013 unvollständig ausgehändigt und somit mangelhaft eröffnet, nicht belegen konnte, weil er die Original BFM-Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachreichte,
dass von blossem Auge ersichtlich wird, dass es sich hier um eine Kopie von schlechter Qualität handelt,
dass zudem die BFM-Verfügung in der Regel in einem (...) verschickt wird und somit (...),
dass daher, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, welche überzeugen, davon ausgegangen werden muss, die BFM-Verfügung sei ihm vollständig zugestellt worden, weshalb diese als richtig und vollständig eröffnet zu gelten hat,
dass er offenbar auch in der Lage war, dagegen eine materielle Beschwerde zu verfassen,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl oder vorläufiger Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM, basierend auf einem CS-VIS-Abgleich und der Zustimmung Frankreichs vom 18. Juli 2013 zum Übernahmegesuch des BFM vom 11. Juni 2013, Frankreich zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass Frankreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Frankreich sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens keine Einwendungen machte,
dass er in seiner Beschwerde die Befürchtung äusserte, Frankreich würde ihn nach Guinea ausliefern, was für ihn Folter und Tod bedeuten würde,
dass die pauschalen und insgesamt unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerde keine rechtsgenügenden Gründe gegen eine Überstellung nach Frankreich darstellen,
dass weder Anhaltspunkte dafür vorliegen, Frankreich könnte seinen aus dem Völkerrecht, namentlich der EMRK und der FK, fliessenden Pflichten nicht nachkommen, noch Grund besteht für die Annahme humanitärer Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, die für einen Selbsteintritt i.S. von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H., weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass die Gesuche um Erlass eines Verbotes der Datenweitergabe beziehungsweise entsprechende Orientierung mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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