Entscheiddatum: 21.08.2014Publikationsdatum: 28.08.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4425/2014
Urteil vom 21. August 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A.______, geboren am (...),ohne Nationalität palästinensischer Herkunft,vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 25. Juli 2014 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2007 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 18. Februar 2008 die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 22. Oktober 2007 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2014 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass ihm am 15. Juli 2014 im B._______ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Schweden, Spanien, Frankreich oder Italien gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde,
dass er anführte, er habe weder in Frankreich noch in Italien ein Asylgesuch gestellt, die spanischen Behörden hätten seine Rückübernahme abgelehnt, und die schwedischen Behörden hätten sein Asylgesuch nicht respektiert, sie hätten ihn in die Schweiz zurückgeschickt, weil die Schweizer Asylbehörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten, deshalb habe er in der Schweiz erneut um Asyl nachgesucht,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend machte, er sei im Sommer 2010 nach (...) zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner am 24. Juni 2014 erfolgten Ausreise aufgehalten habe (Akten BFM B4/16 S. 7),
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2014 - eröffnet am 2. August 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 8. August 2014 (per Telefax und per Post) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, diese sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Schweden abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergeben hat, dass dieser am 7. Juni 2006 in Spanien, am 3. Februar 2008 in Dänemark und am 5. Februar 2008 sowie am 7. April 2010 in Schweden daktyloskopisch erfasst wurde und in diesen Ländern um Asyl nachgesucht hatte,
dass die schwedischen Behörden am 25. Juli 2014 dem Gesuch des BFM vom 18. Juli 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Schweden gewesen zu sein, aber geltend macht, er sei im Sommer 2010 nach (...) zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner am 24. Juni 2014 erfolgten Ausreise aufgehalten habe,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt wird, es gebe seitens des Beschwerdeführers keine Belege dafür, dass er den Schengen-Raum tatsächlich verlassen habe,
dass er anlässlich der summarischen Befragung weder seine Ausreise aus noch seine Rückkehr nach Europa glaubhaft habe schildern können, weil seine Aussagen widersprüchlich, vage und ohne Substanz geblieben seien,
dass Schweden dem Übernahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt habe, woraus geschlossen werden könne, dass auch den schwedischen Behörden keine Anhaltspunkte für eine Ausreise aus dem Schengen-Raum vorliegen würden,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, an den Feststellungen des BFM etwas zu ändern,
dass er seinen früheren Angaben sogar weiter widerspricht, wenn er auf Beschwerdestufe plötzlich geltend macht, er sei im Sommer 2010 illegal von Schweden nach Frankreich ausgereist und habe von dort aus den Schengen-Raum verlassen, nachdem er anlässlich der Befragung ausgesagt hatte, er sei damals von der Schweiz aus nach Frankreich gelangt (Akten BFM B4/16 S. 7),
dass es dem Beschwerdeführer in der Tat nicht gelungen ist, seinen angeblichen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Raumes glaubhaft zu machen,
dass angesichts dieser Sachlage die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist,
dass die Überstellungsfrist nach Schweden - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 25. Januar 2015 zu erfolgen hat,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Schweden Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die schwedischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass er auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Schweden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die schwedischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass angesichts dieser Sachlage die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Schweden sei abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi
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