Entscheiddatum: 30.01.2009Publikationsdatum: 13.02.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4414/2006
{T 0/2}
Urteil vom 30. Januar 2009
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______,
Pakistan,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. Februar 2005 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger der Eth-nie der Kashmiri und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. Januar 2004 und gelangte über Dubai und Italien am 6. Februar 2004 illegal in die Schweiz, wo er am 7. Februar 2004 um Asyl nach-suchte. Die summarische Erstbefragung in der Empfangsstelle Kreuz-lingen fand am 9. Februar 2004 und die direkte Bundesanhörung am 16. Februar 2004 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, nach Verlassen der Schule im (...) habe er damit begonnen, Geld für den Kashmir zu sammeln. Das gesammelte Geld sei jeweils von zwei Personen abgeholt worden. Im (...) hätten diese ihm und seinem Bruder, der auch Geld gesammelt habe, gesagt, dass sie den Chef der Organisation (Jammu Kashmir Liberation Front [JKLF]) kennenlernen sollten. Deshalb hätten die beiden sie nach C._______ zum Hauptsitz der Organisation mitgenommen. Nach zwei Tagen im Lager hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder gemerkt, dass der Chef der JKLF bereits abgereist sei. Am dritten Tag seien sie aufgefordert worden, an die Front zu gehen und zu kämpfen, wogegen sie sich gewehrt hätten. Darauf habe man ihnen gesagt, dass sie das Lager nicht mehr verlassen könnten, da sie zu viel wüssten. In der zehnten Nacht seien sie geflohen, wobei sie beschossen worden seien und der Bruder am Bein getroffen worden sei. Sie seien mittels Autostopp in das Spital von D._______ gelangt. Da sie in den fol-genden Wochen und Monaten zu Hause immer wieder von Mitglie-dern der JKLF gesucht worden seien, seien sie nach B._______ gegangen und hätten dort am Bahnhof Bananen verkauft. Im (...) seien sie jedoch während der Arbeit erkannt worden, so dass sie auf Anraten ihres Vaters aus Pakistan geflohen seien.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 - eröffnet am 8. Februar 2005 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers ge-nügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-wie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 10. März 2005 (Poststempel) an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerde-führer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, andernfalls sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2005 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfah-rens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgelehnt und der Beschwerde-führer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf-gefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer in-nert der angesetzten Frist geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. Januar 2006 zu den Akten, wonach der Vater des Beschwerdeführers wegen Prob-lemen mit Dorfbewohnern habe flüchten müssen und niemand Aus-kunft über seinen Verbleib geben könne.
G.
Mit Schreiben vom 17. April 2007 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die ARK am 1. Januar 2007 durch das Bundesver-waltungsgericht ersetzt worden sei, welches die bei der Kommission hängigen Rechtsmittel übernommen habe.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So könne kaum nachvollzogen werden, dass die beiden Brüder während ihres achtmonatigen Aufenthaltes in E._______ und D._______ von den Kashmiris nicht hätten aufgespürt werden können, obschon sie angeblich intensiv gesucht worden seien. Ebenso verwunderlich sei der Umstand, dass sie im riesigen B._______ mit seinen fast (...) Einwohnern gefunden worden seien. Hinsichtlich des Aufspürens am Bahnhof habe sich der Beschwerdeführer auch widersprochen. In weitere Widersprüche habe er sich bezüglich des Grundes, weshalb sie von den Kashmiris gesucht worden seien, verwickelt. So habe er anlässlich der summarischen Erstbefragung ausgesagt, dass die Kashmiris sie in den Kampf hätten schicken wollen, wogegen er in der direkten Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, dass sie wohl zu viel über das Lager gewusst hätten. Unstimmig seien weiter seine Angaben bezüglich des Zeitpunktes, wann der Präsident der Organisation das Lager verlassen habe, sowie hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit den Eltern. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde letztlich auch durch den Umstand beeinträchtigt, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er nichts zur Offenlegung seiner Identität unternommen habe.
Aus den Akten, so das Bundesamt weiter, würden sich keine Anhalts-punkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herr-schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ausser-dem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-des entgegengehalten: Das BFM zeige sich verwundert, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder, während sie sich im Spital und in E._______ aufgehalten hätten, von den Kashmiri nicht gefunden worden seien, wogegen man sie in der (...-)stadt B._______ entdeckt haben will. Dieser Vergleich sei nicht nachvollziehbar. In der Zeit, als der Bruder im Spital gelegen habe, seien sie nicht landesweit, sondern nur zu Hause gesucht worden; das Zusammentreffen in B._______ dürfte zufällig erfolgt sein. Diesbezüglich halte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, sich widersprochen zu haben; dem könne nicht zugestimmt werden. Sodann habe er zwei Gründe angegeben, weshalb er von der Organisation gesucht werde, nämlich dass er vom Lager gewusst habe und als Kämpfer gesucht werde. Hierbei sei festzuhalten, dass nur die Geschehnisse widerspruchsfrei erzählt werden müssten und nicht die Mutmassungen des Beschwer-deführers. Die Aussagen seien aber auch nicht wirklich wider-sprüchlich. Hinsichtlich des Abreisezeitpunktes des JKLF-Präsidenten sei zwischen dem eigentlichen Abreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer und dessen Bruder davon Kenntnis erhalten haben sollen, zu unterscheiden; demzufolge sei auch kein Wider-spruch festzustellen. Die Schilderungen, wie der Beschwerdeführer die Eltern über das Vorgefallene informiert habe, seien zwar tatsächlich nicht eindeutig, für den Sachverhalt aber unwesentlich. Das Fehlen von Identitätspapieren wäre wesentlich gewesen für die Eintretens-frage; im vorliegenden Verfahren sei jedoch auf das Asylgesuch eingetreten worden. Mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit bestehe kein Zusammenhang. Der Beschwerdeführer habe somit die Ver-folgung glaubhaft gemacht.
3.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte der Beschwer-deführer in der Eingabe vom 20. Februar 2006 aus: Gemäss dem Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. Januar 2006 habe der Vater des Beschwerdeführers wegen Problemen mit den Dorfbewohnern aus der Gegend flüchten müssen; über seinen weiteren Verbleib würden keine Informationen vorliegen. Der Beschwerdeführer habe lange nichts von seinen Eltern gehört; er könne mit ihnen keinen Kontakt aufnehmen. Sein Bruder sei kurz nach der Einreise in die Schweiz abgetaucht. Dies stelle in Bezug auf die Wegweisungsfrage eine neue Situation dar: Er habe in Pakistan keine Angehörigen mehr. In seinem Alter und ohne Berufsbildung habe er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Möglichkeit, sich eine Existenz aufzubauen. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung gemäss der Praxis der ARK nicht zumutbar.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
4.2 Die ARK hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 S. 13). Angesichts des summarischen Charakters kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesent-lichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-den, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise er-wähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen sein sollten.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheinen. Zwar handelt es sich nicht bei allen von der Vor-instanz aufgeführten Unstimmigkeiten um eigentliche Widersprüche. So sind beispielsweise seine Aussagen hinsichtlich seines Auffindens am Bahnhof von B._______ stimmig. Jedoch erscheinen ver-schiedene, wesentliche seiner Angaben realitätsfremd oder un-substanziiert. So ist nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien während rund acht Monaten weder zu Hause noch im Spital von den Kashmiris aufgespürt worden, hingegen rund zwei Jahre später in der über (...) Kilometer von E._______ entfernten (...-)stadt B._______ am Bahnhof zufällig von Mitgliedern der JKLF entdeckt worden. Auch erscheint es unrealistisch, dass ein sechzehn- und ein dreizehnjähriger Knabe - ohne die Eltern informiert zu haben - an einen Ort fahren, der vier Stunden vom Heimatdorf enfernt ist. Weiter ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht wissen will, was seine Eltern in der Zeit, während der er mit seinem Bruder im Lager gewesen sein will, unternommen haben. Sodann weiss er nicht mehr, wie er die Eltern vom Spital aus benachrichtigt haben will. Doch gerade dies müsste ihm angesichts seiner Angaben - der Bruder soll nach einem zehntägigen und nicht angekündigten Fernbleiben von zu Hause mit einer Schussverletzung im Spital liegen - in Erinnerung geblieben sein. Festzustellen und von Bedeutung ist schliesslich, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung um eine private Verfolgung handelt. Diese kann jedoch nur dann asylrelevant sein, wenn der Staat entweder nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Vorliegend hat der Beschwerdeführer allerdings nicht einmal versucht, bei der Polizei um Schutz zu ersuchen und Anzeige gegen die angeblichen Verfolger zu erstatten. Aus seinen Aussagen geht überdies hervor, dass er in seinem Heimatland weder politisch aktiv, noch je Angeklagter in einem Strafverfahren oder in Haft gewesen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitergehend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Angesichts der heutigen Lage in Pakistan kann nicht von einer Si-tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-len würde. Zwar ist dem vorgenannten Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes zu entnehmen, dass sein Vater in Pakistan nicht hat aufgefunden werden können, und aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat noch über Verwandte oder Bekannte verfügt, welche ihm bei der Reintegration behilflich sein könnten. Trotzdem erscheint der Wegweisungsvollzug aufgrund des Umstandes, dass es sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, nicht als unzumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-rechnet.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 3.2.2005 [Original] zurück)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
das F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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