Entscheiddatum: 29.08.2013Publikationsdatum: 17.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4413/2013
Urteil vom 29. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______,Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Nichtanhandnahme Wiedererwägungsgesuch); Schreiben des BFM vom 8. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er sich vom 18. bis 23. Januar 2013 in der UPD (...) befand,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2013 sein Asylgesuch abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass eine Ausreisefrist auf den 14. Mai 2013 angesetzt wurde,
dass das Bundesamt aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten, die für das Umfeld des Beschwerdeführers eine Gefahr darstellen könnten, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass diese Verfügung am 19. April 2013 unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 29. März 2013 erneut in die UPD (...) eingewiesen wurde,
dass er am 4. Juni 2013 auf der Bewachungsstation des (...)spitals B._______ in Ausschaffungshaft genommen und die Haft am 6. Juni 2013 vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht bis am 3. September 2013 bestätigt wurde,
dass auf die Erwägungen des kantonalen Zwangsmassnahmegerichts zu verweisen ist (vgl. A39/6),
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2013 durch seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ersuchte,
dass er sein Gesuch mit seinem verschlechterten Gesundheitszustand begründete und einen Austrittsbericht des (...)spitals B._______ vom 26. Juni 2013 beilegte,
dass das BFM mit Schreiben vom 8. Juli 2013 der Eingabe vom 3. Juli 2013 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 mangels genügender Wiedererwägungsgründe keine weitere Beachtung schenkte,
dass die Vorinstanz feststellte, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz sei rechtskräftig abgeschlossen und die angeordnete Wegweisung vollziehbar,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Schreibens anführte, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem BFM während des Asylverfahrens bekannt gewesen sei und man ihn im Rahmen der Wegweisungsprüfung gewürdigt habe,
dass der eingereichte Arztbericht vom 26. Juni 2013 die gesundheitlichen Probleme präzisiere und so lediglich ein zusätzliches Dokument zu einem bekannten und vom BFM behandelten Sachverhalt darstelle,
dass ausser (...) die verabreichten Medikamente dieselben bleiben würden,
dass zudem ein Wiedererwägungsgesuch nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen dürfe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eventuell Verwaltungsbeschwerde und ein Gesuch um vorsorgliche Massnahme erhob, und dabei beantragte, das BFM sei anzuweisen das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juli 2013 in einer formellern Verfügung zu behandeln, eventuell sei das Schreiben des BFM vom 8. Juli 2013 als Verfügung zu qualifizieren und aufzuheben sowie die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei das Schreiben des BFM vom 8. Juli 2013 als Verfügung zu qualifizieren, die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen sei, dass der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, der Vollzug der Wegweisung zu sistieren sei, und der Migrationsdienst des Kantons B._______ unverzüglich anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 6. August 2013 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung aussetzte,
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass gemäss Lehre und Praxis das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder dessen formlose Nichtanhandnahme mit der alleinigen Begründung an die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann, die Vorinstanz habe es in Missachtung eines verfassungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 2a.aa S. 43; BGE 113 Ia 146 E. 3c S. 153 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1834; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 175),
dass nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs verneinte und mit Schreiben vom 8. Juli 2013, lediglich in Briefform und weder Dispositiv noch Rechtsmittelbelehrung enthaltend, ausführte, der Beschwerdeführer hätte keine qualifizierten Gründe vorgebracht, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung vom 19. März 2013 Anlass geben würden, sie damit implizit einen verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs verneinte, worin bereits eine mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung zu erblicken ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist,
dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/27 E. 2.1),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b),
dass Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem BFM vorliegend einzig die Frage bilden kann, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht anhand genommen hat, nicht jedoch die Aufhebung oder Änderung ihrer ursprünglicher Verfügung,
dass die Behörde bei der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs zunächst zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten verpflichtet wäre, erfüllt sind,
dass, wenn dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind, die Verwaltungsbehörde nicht gehalten ist, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. zum Ganzen EMARK 2003 Nr. 7 E. 4.a),
dass die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. Juli 2013 den soeben umschriebenen Anforderungen in keiner Weise zu genügen vermochte,
dass darin zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der BFM-Verfügung vom 19. März 2013 geltend gemacht und ein Austrittsbericht des (...)spitals eingereicht wurde, in welchem eine (...) umschrieben wurde,
dass aber diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits im ordentlichen Verfahren bekannt und in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2013 beim Wegweisungsvollzug behandelt wurden,
dass somit diese Vorbringen, mit welchen sich der Beschwerdeführer auf eine angeblich veränderte Sachlage und damit auf einen Anspruch auf eine Wiedererwägung berief, unsubstanziiert blieben und somit den erhöhten Anforderungen an die Substanziierung neuer Vorbringen nicht genügen,
dass zudem das Wiedererwägungsgesuch nur kurze Zeit nach der BFM-Verfügung eingereicht wurde, womit sich der Eindruck aufdrängt, das Wiedererwägungsgesuch stelle bloss den Versuch dar, eine neue Würdigung von im bisherigen Asylverfahren bereits bekannten Tatsachen herbeizuführen,
dass es sich somit um Gründe handelt, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben,
dass sich unter diesen Umständen zusammenfassend das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juli 2013 als unzureichend begründet erweist,
dass somit nicht zu beanstanden ist, wenn das BFM unter Beachtung der nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV geltenden Grundsätze das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juli 2013 als formloses Schreiben ohne Behandlungsanspruch beantwortete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,
dass die prozessualen Anträge (Gesuch um Feststellung respektive Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gesuch um Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung) mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos werden,
dass mit vorliegendem Urteil die Zusammensetzung des Spruchkörpers (inklusive Gerichtsschreiberin) bekannt gemacht ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfügung vom 6. August 2013 (Vollzugsstopp) wird aufgehoben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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