Entscheiddatum: 12.08.2013Publikationsdatum: 20.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4410/2013
Urteil vom 12. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, Aegypten,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 22. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Ägypten stammenden Beschwerdeführenden am 20. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und am 28. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch befragt wurden,
dass der Beschwerdeführer 1 dabei angab, er habe sein Heimatland 2001 verlassen, um in Europa Arbeit zu finden, und sei zunächst illegal nach Italien gereist, wo er schliesslich 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass ihm die Aufenthaltsbewilligung mehrmals - letztmals bis Ende 2015 - verlängert worden sei, er diese aber verloren habe,
dass er von Italien aus mehrmals mit seinem Pass und seiner italienischen Aufenthaltsbewilligung legal nach Ägypten gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin 2 angab, sie sei im Juli 2010 im Zuge der Familienvereinigung mit ihren Kindern legal nach Milano gereist und habe dort bis zu ihrer Ausreise 2013 mit ihrem Ehemann gelebt, bevor sie gemeinsam in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten,
dass sie im September 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, welche ihr mehrmals - letztmals bis Ende 2015 - verlängert worden sei, diese aber verloren gegangen sei,
dass die Beschwerdeführenden als Grund für ihre Ausreise aus Italien angaben, sie würden dort weder eine Unterkunft noch Arbeit finden und auch nicht von der Sozialhilfe unterstützt,
dass die am 3. Juli 2013 seitens des BFM gestellten Informationsgesuche an die italienischen Behörden ergaben, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 am 26. Juli 2011 abgelaufen war und die Beschwerdeführerin 2 über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis April 2015 verfügt (vgl. Schreiben der italienischen Behörden vom 17. Juli 2013, A20/1 sowie A21/1),
dass das BFM die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18. Juli 2013 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 1 beziehungsweise Art. 9 Abs. 4 oder Art. 10 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) ersuchte,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 19. Juli 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 beziehungsweise Art. 9 Abs. 4 der Dublin-II-Verordnung einer Übernahme der Beschwerdeführenden zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2013 - eröffnet am 30. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen angab, die italienischen Behörden hätten seinem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung respektive Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung zugestimmt, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
dass es weiter ausführte, in Italien sei Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG gegeben und es gebe keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe,
dass Italien zudem die Richtlinie 2003/9EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe,
dass sich die Beschwerdeführenden deshalb an die italienischen Behörden wenden könnten, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung sowie Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten, wobei allerdings in keinem Staat eine Garantie auf bezahlte Erwerbstätigkeit bestünde,
dass im Übrigen in Italien nebst den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen existierten, an die sich die Beschwerdeführenden ebenfalls wenden könnten, um die nötige Unterstützung zu beantragen,
dass die Beschwerdeführenden mit Formularbeschwerde vom 5. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten,
dass sie ausserdem beantragten, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter seien die beschwerdeführenden Personen über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren,
dass sie ihre Fürsorgeabhängigkeit anhand einer Bestätigung des Durchgangszentrums Renconvilier vom 5. August 2013 belegten,
dass die Beschwerdeführenden die Unzumutbarkeit ihrer Rückführung nach Italien damit begründeten, dass die italienischen Behörden zwar angerufen werden könnten - was sie denn auch getan hätten , dass sie faktisch aber keine staatliche Hilfe erhalten würden, weil sie weit hinten auf einer entsprechenden Warteliste stünden,
dass sie als Migrationsfamilie demzufolge in Italien einem hohen Risiko der Armut ausgesetzt seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
das sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - somit einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, sondern die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass es sich bei der Beschwerde vom 5. August 2013 um eine Laieneingabe handelt, weshalb die Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung dahingehend verstanden werden können, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss beantragen, es sei zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten ist und infolgedessen auch zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügt hat,
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides sind und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) zu prüfen sind,
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig - und wie bereits erwähnt - vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung richtet (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1),
dass die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (explizit oder implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 6 bis 14) Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen oder weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufenen Aufenthaltstitel (letzteres solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat) ausgestellt (Art. 9 Abs. 1 und 4 Dublin-II-Verordnung) oder, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder Illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sodann vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, selbst wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass Italien den Übernahmeersuchen des BFM vom 18. Juli 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 respektive Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung mit Schreiben vom 19. Juli 2013 explizit zustimmte,
dass sich nach Prüfung der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und Italien zur Übernahme der Beschwerdeführenden sowie zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, wobei die Zuständigkeit Italiens weder anlässlich der BzP noch in der Beschwerdeschrift bestritten wird,
dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten,
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung nur umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die reale Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff., vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen,
dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Weiteren von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend Filzwieser, Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen sowie zudem davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als sicher im Sinn der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.),
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen gar nicht geltend machen, es drohe ihnen in Italien eine Rückweisung nach Aegypten, sondern angaben, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da sie dort keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung erhalten könnten,
dass diese Ausführungen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen, zumal nicht davon auszugehen ist, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem er in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 1814/2013 vom 20. Juni 2013, D 3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D 3055/2013 vom 6. Juni 2013),
dass gemäss erwähntem Urteil des EGMR und den darin zitierten Berichten in Italien für Dublin-Rückkehrende temporäre Aufnahmezentren geschaffen worden seien, wobei in den Aufnahmezentren 500 Plätze für besonders verletzliche Personen reserviert seien und diese dort auch länger bleiben könnten, nämlich bis zu elf Monaten (vgl. a.a.O § 49, 43, 46, 45),
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt oder sie würden als Familie im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass es ihnen im Übrigen offen stehen würde, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder bei der Inanspruchnahme sozialstaatlicher Unterstützung bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, beispielsweise mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen aufgrund des Umstandes, dass sie sich seit rund 12 beziehungsweise 3 Jahren in Italien aufhalten und dort sogar über gültige Aufenthaltstitel verfügen - insbesondere im Vergleich zu anderen Dublin-Rückkehrern einfacher fallen dürfte, sich dort wieder zurecht zu finden, insbesondere nötigenfalls die zuständigen Stellen um Unterstützung anzugehen,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humanitären Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen,
dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch darauf geltend machen können, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, sowie alle weiteren prozessualen Anträge mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Martina Stark
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