Entscheiddatum: 24.08.2018Publikationsdatum: 10.09.2018
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4401/2018E-4405/2018
Urteil vom 24. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn, B._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2018 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 verneinte die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Gegen diesen Entscheid erhoben sie beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2016 Beschwerde, welche mit Urteil E-3962/2016 vom 18. August 2016 abgewiesen wurde. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2016 erwuchs somit in Rechtskraft.
B. Am 19. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) ein als "Einsprache" bezeichnetes Schreiben ein. Dieses wurde dem SEM am 23. Januar 2017 zuständigkeitshalber weitergeleitet und als Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgesuch anhand genommen.
Als Beweismittel reichten sie nachträglich einen ärztlichen Bericht vom 18. Januar 2017 zu den Akten.
C. Am 27. Januar 2016 (Poststempel) leitete die Vorinstanz das Schreiben der Beschwerdeführenden vom 19. Januar 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
D. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden, dass es auf das rechtskräftig ergangene Urteil E-3962/2016 vom 18. August 2016 nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens unter den Voraussetzungen von Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG zurückkommen könne. Da ihrem Schreiben keine Revisionsgründe entnommen werden könnten, sei es dem Gericht nicht möglich, sich mit ihrem Anliegen weiter zu befassen und lege es somit zu den Akten.
E. Die Vorinstanz nahm das Gesuch vom 19. Januar 2017 daraufhin als Wiedererwägungsgesuch an die Hand und wies den zuständigen Kanton mit Schreiben vom 10. Februar 2017 an, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen.
F. Am 11. Mai 2018 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden aufgrund der verflossenen Zeit auf, einen neuen Arztbericht einzureichen und fragte sie an, ob die im Gesuch beschriebene Situation noch zutreffe. Ausserdem wurden sie gebeten, seither allenfalls eingetretene Veränderungen darzulegen.
Am 1. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 25. Mai 2018 zu den Akten.
G. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch und den Antrag auf nochmalige Anhörung ab, vermerkte die Rechtskraft der Verfügung vom 25. Mai 2016, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
H. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2018 (Poststempel 31. Juli 2018) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eine Begründung, weshalb die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Vorbringen betreffend die Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin für unglaubhaft befunden habe, sowie eine erneute Anhörung durch die Vorinstanz. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde beigelegt sind ein ebenfalls als "Beschwerde" betiteltes Schreiben einer Drittperson sowie eine Liste enthaltend die Unterschriften von Personen, welche um eine nochmalige Überprüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bitten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Bei der vorliegenden Eingabe vom 25. Juli 2018 handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, bei denen die Anforderungen an die Formvorschriften gemäss Praxis nicht allzu hoch anzusetzen sind. Vorliegend kann aufgrund der Formulierung der Begehren geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eine Begründung, weshalb die Vor-instanz in ihrem Entscheid die Vorbringen betreffend die Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin für unglaubhaft befunden habe, sowie eine erneute Anhörung durch die Vorinstanz beantragen. Diese Begehren werden kurz begründet und die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Die Unterschrift des von der Verfügung ebenfalls betroffenen volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin fehlt. Da dieser jedoch das Wiedererwägungsgesuch unterschrieben hat, stets ebenfalls Verfügungsadressat war und sowohl an den Verfahren vor der Vorinstanz als auch den Beschwerdeverfahren teilgenommen hat und auch in der Betreffzeile erwähnt wird, erscheint es sachgerecht, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine stillschweigende Vertretungsberechtigung der Beschwerdeführerin anzunehmen. Die Eingabe ist somit als formgerechte Beschwerde der Beschwerdeführenden zu qualifizieren. Sie wurde sodann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, womit die Frist als gewahrt gilt (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG). Schliesslich haben die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die beiden beim Bundesverwaltungsgericht eröffneten Verfahren aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und es wird in einem Urteil darüber befunden.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage im Hinblick auf allfällig bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
7.1 In ihrem Wiedererwägungsgesuch machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme habe und es keine gute medizinische Versorgung in Eritrea gäbe. Überdies befinde sich ihr Mann im Gefängnis und könne sie nicht unterstützen; sie sei auf sich alleine gestellt. Da sie eine andere politische Meinung als die eritreische Regierung vertrete, gelte sie als Verräterin und würde bei einer Rückkehr in Haft genommen werden. Um ihre Situation genauer zu schildern, sei sie nochmals anzuhören.
7.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die im Arztbericht vom 25. Mai 2018 gestellte Diagnose der Anordnung der Wegweisung nicht entgegenstehe. Die diagnostizierte (...) bestehe seit vielen Jahren und habe jeweils mit Physiotherapie behandelt werden können. Bei Bedarf könnten auch Schmerzmittel eingenommen werden, welche im Herkunftsland der Beschwerdeführenden erhältlich seien. Auch hätten die Ärzte der orthopädischen Abteilung des Kantonsspitals C._______ eine (...) wegen der nicht ausgeprägten (...) und des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin für nicht angebracht gehalten.
Zudem sei betreffend ihrer Vorbringen zur Situation ihres Ehemannes bereits im Asylverfahren festgestellt worden, dass diese unglaubhaft seien. Der Aufforderung des SEM, allenfalls eingetretene Veränderungen gegenüber der im Asylverfahren ursprünglich geltend gemachten Situation darzulegen, sei sie nicht nachgekommen. Somit bestehe auch diesbezüglich kein Anlass, den ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und anders zu beurteilen und ihr Anliegen um nochmalige Anhörung sei abzuweisen.
7.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Situation ihres Ehemannes in der Verfügung vom 5. Juli 2018 für unglaubhaft befunden worden sei, und diesbezüglich eine Begründung verlangt werde. Zudem sei es für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in einer Notunterkunft sehr schwierig, ohne genügende Deutschkenntnisse, Mittel und Kenntnisse der Schweiz fristgerecht den Forderungen der Vorinstanz nachzukommen. Seit der Flucht leide sie ausserdem unter deren psychischen Folgen und Belastungen, auch im Hinblick auf die in Eritrea vorherrschende politische Situation. Sie besitze des Weiteren nicht die benötigten Mittel, um die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von Fr. 600.- zu bezahlen.
8.1 So wurde auf Beschwerdeebene inhaltlich nichts vorgebracht, was an der Einschätzung der bereits ergangenen Verfügungen und Entscheide sowie der vorliegend in Rede stehenden angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermag.
8.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Situation ihres Ehemannes wurden bereits im Asylentscheid vom 25. Mai 2016 von der Vorinstanz beziehungsweise mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August 2016 gewürdigt und die diesbezügliche Unglaubhaftigkeit ausführlich begründet (vgl. vorinstanzliche Akten A30 S. 4). Da die Beschwerdeführerin keine Veränderungen gegenüber der im Asylverfahren geltend gemachten Situation darlegt, hat die Vorinstanz den ursprünglichen Entscheid zu Recht nicht in Wiedererwägung gezogen.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie unter den psychischen Folgen und Belastungen der Flucht leide. Dieses Vorbringen wird jedoch weder substantiiert noch durch Beweismittel belegt.
8.3 In materieller Hinsicht kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Der Beschwerdeführerin gelingt es vor diesem Hintergrund mit den zu den Akten gereichten Arztberichten nicht, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage (medizinische Notlage) darzutun. Ihre im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2017 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - respektive die in den Arztberichten vom 18. Januar 2017 und 25. Mai 2018 diagnostizierte (...) - wurden in der Beschwerde vom 25. Juli 2018 nicht erneut explizit angeführt. Es ist aber ohnehin in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass keine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt, da einer Behandlung der dargelegten Kniegelenksarthrose in Eritrea nichts entgegensteht, zumal die Beschwerdeführerin mit den im Arztbericht vom 18. Januar 2017 erwähnten Selbsttherapien selbst für eine weitgehende Besserung ihrer Beschwerden sorgen könnte.
Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie besitze nicht die nötigen finanziellen Mittel, um die erhobene Gebühr von Fr. 600.- zu leisten, ist festzuhalten, dass sie diese - wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt - bereits geleistet hat. Die Gebührenerhebung erfolgte zudem zu Recht aufgrund der auch in vorinstanzlichen Verfahren angenommenen Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuches (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1 500. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Kevin Schori
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