Entscheiddatum: 15.08.2013Publikationsdatum: 26.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4378/2013
Urteil vom 15. August 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), undE._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben ihr Heimatland im Sommer 2011 verliessen und über Pakistan, Iran und die Türkei nach Griechenland gelangten,
dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin etwa eineinhalb Monate nach ihrer Ankunft in Griechenland ohne ihre Kinder über Italien in die Niederlande gelangten, wo sie um Asyl nachsuchten,
dass ihr erstes Asylgesuch in den Niederlanden nach etwa neun Monaten abgelehnt wurde,
dass die Beschwerdeführenden nach Ankunft ihrer Kinder in den Niederlanden erneut ein Asylgesuch stellten, welches ebenfalls abgelehnt wurde,
dass sie anschliessend die Niederlande verliessen und über Frankreich am 17. Juni 2013 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Juli 2013 geltend machten, sie würden in Afghanistan von der "Immobilien-Mafia", die mit den Behörden zusammenarbeite, bedroht, denn diese Gruppierung wolle ihre Wohnung, wogegen sie sich jedoch gewehrt hätten,
dass sie gegen diese Leute eine Anzeige gemacht hätten und anschliessend von ihnen terrorisiert worden seien,
dass ihnen die afghanischen Behörden nicht helfen würden,
dass ihnen zur Möglichkeit, dass die Niederlande oder Frankreich für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig sein dürften, das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2013 - eröffnet am 25. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Beschwerdeführenden in die Niederlande wegwies, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesamt feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. August 2013 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie zudem um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchten
dass schliesslich die zuständige kantonale Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes der Beschwerdeführenden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abwies und feststellte, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Beschwerdeinstanz demnach - sofern sie das Nichteintreten als unrechtmässig erachtet - keine materielle Prüfung vornimmt, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,
dass das BFM die Niederlande am 11. Juli 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um die Übernahme der Beschwerdeführenden bat,
dass die Niederlande mit Schreiben vom 17. Juli 2013 der Übernahme der Beschwerdeführenden zustimmten,
dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht die Niederlande als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete,
dass die Niederlande unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK sind und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Niederlande sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeschrift vorbringen, wenn sie in die Niederlande überstellt würden, müssten sie nach Afghanistan zurückkehren, wo ihr Leben bedroht sei,
dass sie auf Beschwerdeebene Kopien von Dokumenten (ohne Übersetzung) einreichten, ohne jedoch auszuführen, um was für Dokumente es sich dabei handelt,
dass damit keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die niederländischen Behörden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ordnungsgemäss geprüft hätten oder dass sie den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes nach der Rückübernahme der Beschwerdeführenden nicht nachkommen würden,
dass es den Beschwerdeführenden offensteht, die neuen Beweismittel nach ihrer Überstellung in die Niederlande bei den zuständigen niederländischen Behörden einzureichen und, je nach nationalem Verfahrensrecht, die Wiedererwägung ihres Gesuchs zu beantragen oder ein zweites Asylgesuch zu stellen,
dass diese Vorbringen damit keine rechtsgenügenden Gründe gegen eine Überstellung in die Niederlande darstellen,
dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch die Niederlande noch für humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Anweisung der Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, und um Information über bereits erfolgte Datenweitergaben mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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