Entscheiddatum: 23.07.2013Publikationsdatum: 31.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4349/2012
Urteil vom 23. Juli 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung: Verfügung des BFM vom 18. Juli 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge (...) auf dem Luftweg. Er gelangte am 29. Juni 2009 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 2. Juli 2009 statt; die direkte Bundesanhörung erfolgte am 14. Januar 2010.
Zur Begründung seines Gesuches führte er an, im (...) sei ein Verwandter seiner Frau von Unbekannten erschossen worden. Er sei anschliessend zur Beerdigung gegangen; die Armee habe alle dort anwesenden Personen gefilmt, was ihm jedoch nicht aufgefallen sei. Einige Tage später sei er indessen von Armeeangehörigen angehalten worden; sie hätten ihm vorgeworfen, an der Beerdigung teilgenommen zu haben. Er habe seine Identitätskarte abgegeben müssen und sei aufgefordert worden, mit in das (...)-Camp zu kommen, um die ID dort abzuholen. Aber er sei nicht hingegangen und habe eine neue Karte beantragt. Die alte Karte habe sich jedoch bereits in den Händen des Militärs befunden, welche diese verschiedenen Personen gezeigt habe. Schliesslich habe ihn jemand erkannt und angegeben, dass er auf dem Markt von C._______ arbeite. Als er (...) dort gewesen sei und vernommen habe, dass Leute vom (...)-Camp kommen würden, sei er geflohen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung erwog das Bundesamt, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn im (...) hätten suchen sollen, weil er im (...) an einer Beerdigung teilgenommen habe. Er gehöre keiner Familie an, welche Mitglieder bei den Rebellen gehabt habe. Sodann bestehe aufgrund der Ausführungen - selbst wenn diese der Wahrheit entsprechen würden - kein Anlass, sich vor einer Verfolgung durch die Behörden zu fürchten. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Angesichts der Praxis des BFM sei der Vollzug der Wegweisung ausserdem als zumutbar zu erachten, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Konflikt zwischen der sri-lankischen Armee und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer auf dem Markt gearbeitet und verfüge über ein Beziehungsnetz in der Region von Jaffna.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2012 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er, dem unterzeichnenden Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote und zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, und es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im Verfahren betraut seien, und welche Richter an einem Entscheid mitwirken würden. Sodann sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren und das BFM aufzufordern, ein Beweismittelverzeichnis zu erstellen. Ausserdem sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Der Antrag, es sei ihm vor Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, wurde abgewiesen. Das Gericht forderte ihn sodann auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Dieser ging am 13. September 2012 fristgerecht ein. Der Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Einreichen allfälliger weiterer Beweismittel wurde abgewiesen. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die Mitglieder des Spruchgremiums bekanntgegeben.
E. Mit Eingabe vom 13. September 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine vorgängig gemachten Ausführungen, und der Rechtsvertreter reichte mehrere Dokumente zu den Akten.
F. Seinem Schreiben vom 24. Dezember 2012 legte dieser abermals zahlreiche Beweismittel bei, welche insbesondere die Vermögensverhältnisse der Familie des Beschwerdeführers belegen sollen.
G. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde.
H.Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde und reichte weitere Dokumente zu den Akten, die sich insbesondere die aktuelle Situation in Sri Lanka zum Gegen-stand haben.
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, an das BFM zurückzuweisen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
3.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht besonders schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
3.5 In der Rechtsmittelschrift wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weil sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Die Situation in Sri Lanka präsentiere sich heute - nach Beendigung des Bürgerkrieges - wesentlich anders als damals und dadurch möglicherweise auch die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend nochmals zu seiner asylrelevanten Gefährdungssituation angehört werden müssen.
Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 14. Januar 2010) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine Ereignisse zu Handen des Bundesamtes zu vermelden hatte, die es dazu hätte veranlassen müssen, neuerlich eine Anhörung mit ihm durchzuführen. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. Nach dem Gesagten ist die Rüge, wonach das BFM den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, da der Beschwerdeführer nicht nochmals angehört worden sei, unbegründet.
3.6 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift weiter geltend, das BFM habe das rechtliche Gehör auch anlässlich der Anhörung vom 14. Januar 2010 massiv verletzt. Es werde dabei insbesondere auf die Frage 41 verwiesen, bei welcher es sich um eine Doppelfrage gehandelt habe. Er habe in der Folge den ersten Teil der Frage beantwortet, den zweiten Teil jedoch nicht; danach habe das BFM das Thema gewechselt. Durch diese Fragetechnik sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden.
Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Behörden zwar der Untersuchungsgrundsatz gilt, es jedoch auch dem Asylsuchenden obliegt, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Sollte es daher aus der Sicht des Beschwerdeführers zur Stützung seiner Vorbringen wesentlich gewesen sein, den besagten zweiten Teil der Frage noch zu beantworten, dann wäre es ihm zweifelsfrei möglich gewesen, dies später nachzuholen. So wurde er beispielsweise abschliessend gefragt, ob er noch etwas anzufügen habe (vgl. Akten BFM A 11/12 Frage 82). Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, dann könnte im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens immer vorgebracht werden, das BFM habe es anlässlich der Anhörung unterlassen, eine bestimmte Frage zu stellen, was teilweise zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen führen müsste.
3.7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben; eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Das Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 18. Juli 2012 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist dementsprechend abzuweisen.
4.4.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Letztlich ist indessen der Zeitpunkt des Asylentschei-des massgeblich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.5.1 Von entscheidender Relevanz ist vorliegend die neue Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen (die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rück-kehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
5.2 Gemäss diesem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).
5.3 Die LTTE sind vernichtend geschlagen worden, heute besteht für eine Furcht vor Verfolgung durch diese kein Anlass mehr. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer im Jahre 2006 zu einer Beerdigungsfeier gegangen, wobei die Armee dort alle anwesenden Personen gefilmt habe. Einige Tage später sei er von Soldaten angehalten worden; man habe ihm vorgeworfen, an der Beerdigung anwesend gewesen zu sein. Es kann offenbleiben, ob es glaubhaft ist, dass die Behörden ihn deswegen im Dezember 2008 gesucht haben sollen. Bezüglich dieses Vorbringens ist indessen festzuhalten, dass die Sicherheitskräfte, deren Mittel beschränkt sind und nach klaren Prioritäten eingesetzt werden, heute kein besonderes Interesse an ihm haben dürften, selbst wenn er anlässlich der Einreise diesbezüglich allenfalls Fragen zu gewärtigen hat; ein entsprechendes Motiv ist schlicht nicht ersichtlich.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er gehöre aufgrund des vorhandenen Vermögens zu einer asylrelevanten Risikogruppe. Gemäss dem vorgenannten Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichtes besteht für Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, auch heute noch die Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen, wenngleich in geringerem Ausmass. Die Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen ist sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive ineffizient zu bezeichnen. Abgewiesene sri-lankische Asylsuchende, welche in ihr Heimatland zurückkehren, müssen grundsätzlich dieser Risikogruppe zugeordnet werden, falls sie über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Ob der Beschwerdeführer der fraglichen Risikogruppe allerdings effektiv zugeordnet werden muss und ob seine diesbezüglichen Vorbringen als glaubhaft einzustufen sind, kann für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft offenbleiben und wird unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzuges geprüft (vgl. E. 7 nachstehend).
5.5 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung - von welcher Seite auch immer - droht. An dieser Einschätzung ändern auch die zahlreichen eingereichten Beweismittel nichts. Dies gilt insbesondere für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern, indessen ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Wie vorstehend ausgeführt, hat das Gericht in BVGE 2011/24 eine eigene Lagebeurteilung vorgenommen, und es stützt sich auch vorliegend auf seine eigenen Erkenntnisse. Damit ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand, dass das BFM zutreffend zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und würde somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
6.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie sei wohlhabend, es drohe ihm deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine erpresserische Entführung. Aufgrund der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eingereichten Beweismittel wird der Umstand, wonach seine Familie in Sri Lanka über Vermögen verfügt, nicht in Abrede gestellt. Diese Einschätzung wird anscheinend auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gehört damit einer Gruppe von Personen an, welche gemäss BVGE 2011/24 grundsätzlich erhöhter Verfolgungsgefahr unterliegen. Vorliegend gehen jedoch aus den Akten einerseits keinerlei Anhaltspunkte hervor, wonach er oder seine Familie aufgrund ihres Vermögens besondere Probleme gehabt hätten; andererseits bestünden landesinterne Ausweichmöglichkeiten: So könnte er seinen Wohnsitz in die Zentral-, die West-, die Sabaragumuwa-, die Süd- oder in die Uva-Provinz verlegen, um sich allfälligen Problemen zu entziehen.
Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Wie bereits ausgeführt, nahm das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten, und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist jedoch relativ entspannt; die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die Sicherheitseinschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird weiter ausgebaut (Bau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Die Lage in der Nordprovinz ist sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
7.3.2 Der gemäss Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer, der Sri Lanka nach der Beendigung des Krieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 verlassen hat, wohnte zuletzt in B._______ (Nordprovinz). Eigenen Angaben zufolge hatte er zuletzt auf dem Markt von C._______ gearbeitet. In der Region Jaffna verfügt er sodann über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A1/9 S. 3). Sodann dürfte es für vermögende Personen wesentlich leichter sein, sich an einem sicheren Ort in Sri Lanka niederzulassen und zu installieren als Leute, die über keine oder nur sehr geringe finanzielle Mittel verfügen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass er die in BVGE 2011/24 statuierten Kriterien für eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das Gebiet der Nordprovinz Sri Lankas erfüllt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: