Entscheiddatum: 14.08.2013Publikationsdatum: 21.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4345/2013
Urteil vom 14. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______,Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 2005 Nigeria verliess, sich auf dem Luftweg nach Italien begab, wo er eine Zeitlang gearbeitet und bei seinem Vater gewohnt habe, von dort mit dem Zug am 25. November 2012 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 28. August 2012 summarisch zu den Asylgesuchsgründen, zur Person und zum Reiseweg befragt wurde,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer mit per Einschreiben (an die den Behörden letzte bekannte Adresse: "[...]") verschicktem Schreiben vom 17. Mai 2013 zur Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf den 7. Juni 2013 vorlud,
dass das Kuvert mit diesem Schreiben dem BFM von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" am 26. Mai 2013 zurückgeschickt wurde, nachdem das Schreiben von der Post an die aktuelle Adresse (...) weitergeleitet worden war,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit per Einschreiben an die Adresse (...), verschicktem Schreiben vom 7. Juni 2013 gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG eine Frist bis zum 17. Juni 2013 gewährte, um sich zu seinem Nichterscheinen zu äussern,
dass dieses Schreiben mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebener Adresse nicht ermittelt werden", dem BFM zurückgeschickt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 - eröffnet am 24. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton Luzern sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und verfügte, dem Beschwerdeführer seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 31. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und mit englisch verfasster Eingabe sinngemäss das Eintreten auf sein Asylgesuch und Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragte,
dass er seiner Beschwerde einen Internetauszug über die Ereignisse im Area of River State beilegte,
dass am 5. August 2013 eine Eingangsbestätigung erging,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar in englischer Sprache abgefasst ist, indessen aus prozessökonomischen Gründen ohne jegliche präjudizielle Wirkung auf die Übersetzung zu verzichten ist, zumal Englisch eine Sprache ist, die im Bundesverwaltungsgericht verstanden wird, und es sich vorliegend um ein Verfahren bei Nichteintretensentscheiden mit kurzen Verfahrensfristen handelt,
dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers die aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d mit weiteren Hinweisen),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt und eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f., EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142 und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136),
dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsuchende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat,
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a),
dass Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides festhielt, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 17. Mai 2013 zur einlässlicher Anhörung vom 7. Juni 2013 eingeladen worden und dieser Anhörung sei er unentschuldigt ferngeblieben,
dass er sich auch nicht im Rahmen des am 7. Juni 2013 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid habe vernehmen lassen, weshalb er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben habe, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei,
dass der Beschwerdeführer das Fernbleiben von der Anhörung nicht bestreitet, in der Beschwerdeschrift jedoch geltend macht, dies nicht aus Nachlässigkeit oder Nichterfüllen seiner Pflichten gegenüber den Behörden gemacht zu haben, sondern weil er oft bei den Kollegen in der Stadt gewesen sei und nichts über den Erhalt der Sendungen vom 17. Mai beziehungsweise 7. Juni 2013 gewusst habe,
dass gemäss Sendungsverfolgung der Post die Vorladung zur Anhörung am Dienstag, 21. Mai 2013, in Bern aufgegeben wurde und an die im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) aufgeführte Adresse: (...), verschickt wurde,
dass die Sendung offenbar in der Folge durch einen (...) Mitarbeiter an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers in (...) weitergeleitet und diese durch die Post (...) bis zum 24. Mai 2013 zur Abholung am Postschalter bereitgestellt wurde,
dass nach Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Verfügung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig eröffnet gilt, auch wenn der Adressat aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten hat oder wenn die Verfügung als unzustellbar zurückkommt (vgl. EMARK 2001 Nr. 9 E. 2 S. 55),
dass Art. 12 Abs. 1 AsylG damit für das Asylverfahren die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten Zustellfiktion kodifiziert (vgl. EMARK a.a.O.),
dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustellfiktion dahingehend lautet, dass eine eingeschriebene Postsendung dann, wenn der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu gelten hat, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung am letzten Tag dieser Frist als zugestellt, wenn der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. a.a.O., mit Hinweis auf BGE 115 Ia 12, S. 13),
dass demnach, nachdem die erste Sendung bereits am 24. Mai 2013 an das BFM zurückgeschickt wurde, nicht von einer Zustellfiktion ausgegangen werden kann,
dass, sodann das Schreiben vom 7. Juli 2013 (Gewährung des rechtlichen Gehörs) von der Vorinstanz erneut an die alte Adresse der (...) erfolgte, dies obwohl auf dem Kuvert, in dem die Vorladung zur Anhörung versandt wurde, die Adresse von (...) vermerkt worden war,
dass gemäss Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der (...) vom 12. August 2013 der Beschwerdeführer bereits seit dem 8. April 2013 an der neuen Adresse in (...) wohnt,
dass der Beschwerdeführer es zwar unterlassen hat, seinen Wohnortswechsel den Behörden bekannt zu geben,
dass aber nach den Erkenntnissen des Gerichts das jeweilige Durchgangs- beziehungsweise Asylzentrum den Wegzug eines Asylsuchenden und damit die neue Adresse der zuständigen kantonalen Behörde meldet, was vorliegend bis heute nicht geschehen ist, obschon die (...) seit dem 8. April 2013 in Kenntnis des Umzugs war,
dass gemäss weiterer Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der (...), die Betreuer mit den Asylgesuchstellern jeweils bei der neuen Gemeinde vorsprechen und den Wohnortswechsel anmelden,
dass dies jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im ZEMIS vom 7. August 2013 immer noch an der Adresse (...), angemeldet ist, was zur Folge hatte, dass die jeweiligen Schreiben an eine längst nicht mehr aktuelle Wohnadresse zugestellt wurden,
dass bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden kann, er habe in schuldhafter Weise die Vorladung nicht angenommen beziehungsweise sei nicht zu Anhörung erschienen und habe sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nicht vernehmen lassen,
dass das BFM demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 11. Juli 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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